Masseverwalter (Insolvenzverwalter) als Bescheidadressat eines Haftungsbescheides (Lohnsteuer)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des RA, Rechtsanwalt, Adr als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A KG, zuletzt Adr2, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom betreffend die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer samt Säumniszuschlag für das Jahr 2010 und den Zeitraum 1-2/2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit insolvenzgerichtlichem Beschluss vom wurde über das Vermögen der gegenständlichen KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt RA ernannt. Die Schließung des Unternehmens wurde per beschlossen. Mit Prüfungsauftrag vom führte das Finanzamt über den Zeitraum bis eine unter anderem die Lohnsteuer umfassende Lohnabgabenprüfung durch. Auf Grund von Abfuhrdifferenzen wurden laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung unter anderem Lohnsteuer samt Säumniszuschlag für das Jahr 2010 und für 1-2/2011 bescheidmäßig mit festgesetzt und an den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der Beschwerdeführerin adressiert zugestellt.
In den dagegen erhobenen Beschwerden wird ausgeführt, dass die angefochtenen Haftungsbescheide am , wohl gemeint 2011, dem Insolvenzverwalter zugestellt worden seien. Da das gegenständliche Insolvenzverfahren am eröffnet worden sei, würden die Haftungsbescheide zur Gänze den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffen. Bescheidadressat sei im gegenständlichen Fall außerdem RA als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der Beschwerdeführerin und nicht die Masse. Der Insolvenzverwalter könne jedoch nicht persönlich zur Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der Masse herangezogen werden.
Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom wurde der Sanierungsplan als rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Funktion des Insolvenzverwalters gelöscht.
Das Finanzamt legte die Beschwerden mit dem Antrag, die Beschwerden abzuweisen, an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Die angefochtenen Bescheide wurden an „RA als Masseverwalter im Insolvenzverfahren A KG AdrRA“ adressiert und zugestellt.
Nach der Judikatur des VwGH (vgl. das Erkenntnis vom , 2009/15/0044) ist der Insolvenzverwalter für die Zeit seiner Bestellung - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 95/14/0099, und vom , 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher nach der hg. Rechtsprechung während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2003/15/0061, vom , 2006/15/0087, und vom , 2003/17/0339).
Während des Insolvenzverfahrens dürfen somit weder Abgabenbescheide noch Haftungsbescheide, mit welchen der Gemeinschuldner zur Haftung (hier für Lohnsteuer) herangezogen wurde, an den Gemeinschuldner gerichtet werden. Eine nach Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Gemeinschuldner noch für den Insolvenzverwalter.
Dies gilt in gleicher Weise für Haftungsbescheide, mit welchem ein Gemeinschuldner zur Haftung für Abgaben herangezogen werden soll (vgl den hg Beschluss vom , 2007/13/0070).
Das Finanzamt hat - der dargestellten Rechtsprechung entsprechend - die Abgaben- und Haftungsbescheide, welche die KG als Gemeinschuldnerin betreffen, an den Beschwerdeführer "als „Masseverwalter" gerichtet. Dass mit einer solchen Bescheidgestaltung eine "Durchgriffshaftung" gegenüber dem Masseverwalter geltend gemacht würde und der beschwerdeführende Insolvenzverwalter persönlich zur Haftung herangezogen worden wäre, trifft nach der oben genannten Rechtsprechung des VwGH nicht zu.
Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtswirksam vom Finanzamt erlassen und zugestellt worden, weswegen die Beschwerden, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen waren.
Mit Schreiben der beiden Gesellschafter vom an das Firmenbuch wurde die Eintragung der Löschung der gegenständlichen KG im Firmenbuch beantragt und am im Firmenbuch eingetragen. Die Bücher und Unterlagen wurden von der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin B zur Aufbewahrung übernommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO beeinträchtigt die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange nicht ihre Parteifähigkeit als Bescheidadressat, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind. Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein noch offenes Beschwerdeverfahren. Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG oder OG Steuerschuldnerin sein kann, ist ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne der angeführten Rechtsprechung gegeben (, mwN).
Nachdem das gegenständliche offene Beschwerdeverfahren noch beendet werden musste und die Komplementärin gemäß § 81 BAO als Vertreterin beim Finanzamt geführt wird und die Aufbewahrung der Bücher übernommen hat, war das gegenständliche Erkenntnis zu Handen der in der Zustellverfügung genannten unbeschränkt haftenden Gesellschafterin zuzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100450.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at