1. Kein Beihilfenanspruch für Kinder für den Zeitraum nach Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn eines freiwilligen Sozialdienstes 2. Trägerorganisation einer Freiwilligentätigkeit ohne Anerkennungsbescheid des zuständigen Ministers iS des § 27 und § 8 FreiwG
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/5100068/2015-RS1 | Verfügt der Träger einer Organisation, der eine Freiwilligentätigkeit anbietet, über keinen Anerkennungsbescheid des zuständigen Ministers iS des § 27 und § 8 FreiwG, besteht für einen im Ausland geleisteten Sozialdienst kein Beihilfenanspruch gem. § 2 Abs. 1 lit l sublit cc FLAG. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt bei der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) die ihr bereits für ihre Tochter A. gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge für die Monate Juli bis Oktober 2014 in Höhe von 778,40 € (FB 544,80 €, KAB 233,60 €) zurück. In der Begründung dieser Entscheidung führt die Abgabenbehörde sinngemäß zusammengefasst - unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) bis e) FLAG - u.a. aus, dass für volljährige Kinder nur für den Zeitraum ein Beihilfenanspruch bestünde wenn sich diese in einer Berufsausbildung befänden, für Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer Berufsausbildung und für Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem frühestmöglichen Beginn einer Berufsausbildung. Da von der Tochter der Bf. kein beihilfenanspruchsvermittelnder Tatbestand im Rückforderungszeitraum erfüllt worden sei, wären die gewährten Beträge zurückzufordern gewesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . In diesem Schriftsatz bringt die Bf. sinngemäß vor, dass sie nicht einsehe, warum sie die Beihilfe für die Monate Juli und August 2014 zurückzahlen müsse, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden sei, ob ihre Tochter gleich im Herbst 2014 ein Studium beginnen oder einen freiwilligen Sozialdienst in Afrika leisten werde. Hier ergebe sich kein Unterschied zu Maturanten, welche in den Sommermonaten nach Ablegung ihrer Matura ebenfalls noch keine Entscheidung getroffen hätten, welche Ausbildung sie beginnen werden oder auch nur ihre Ferien verbringen. Ihre Tochter habe weiter ihren Wohnsitz in B/AT. Es werde daher ersucht die Beihilfe für die beiden Monate - insbesondere auf Grund der aufgezeigten Ungleichbehandlung - zu gewähren. Nach Ablauf des Sozialdienstes in Afrika werde ihre Tochter im Herbst 2015 ein Studium beginnen.
Außerdem sei nicht einzusehen, warum es eine Ungleichbehandlung der volljährigen Maturanten bzw. Studenten, welche ein freiwilliges Sozialjahr in Europa bzw. in der EU absolvieren und damit der Weiterbezug der Beihilfe gegeben sei, hingegen, wenn diese ihren Sozialdienst außerhalb der EU leisten würden - wie hier z.B. vorliegend in Afrika - kein Beihilfenanspruch bestehe. Ihre Tochter erhalte für diese Sozialtätigkeit keine Entschädigung, vielmehr diene diese auch zur Vorbereitung auf ihr künftiges Studium. Die Kosten für den Aufenthalt in Afrika würden von den Kindeseltern getragen. Weiters sei A. bei ihren Eltern mitversichert. Auch aus dem BGBL vom Abschnitt 4, § 26 — Sozialdienst im Ausland gehe hervor, dass solch ein Friedens- und Sozialdienst im Ausland zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements gehöre und dem Interesse des Gemeinwohls diene. Dieser könne nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele wären daher für unsere Jugend die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder und die Förderung des sozialen Engagements. Genau für dieses Engagement würden solche Jugendliche benötigt, die sich für die Erhaltung des Friedens einsetzen und Sozialdienst im Ausland leisten. Daher handle es sich nach Meinung der Bf. um eine Ungleichbehandlung von solchen Personen. Außerdem verweist die Bf. ergänzend darauf, dass es für einen kleinen Verein wie "ABC" nicht zumutbar wäre, den "Gesetzesdschungel" durchzuarbeiten, damit dieser auf eine Liste der sogenannten „Anerkannten Träger des Freiwilligen Sozialjahres“ kommen würde. Im Herbst vorigen Jahres habe es diesbezüglich auch eine Pressemeldung des Vizekanzlers gegeben, dass in den Fällen der Ableistung eines Friedens- und Sozialdienstes außerhalb der EU die Familienbeihilfe weiter zu gewähren sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu betonen, dass der gegenständliche Dienst in Afrika sicherlich nicht weniger wertvoll ist. Durch die im Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement u. a. beschlossenen Neuerungen sei auch klar ersichtlich, dass ein Friedens- und Sozialdienst im Ausland wünschenswert ist. Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz werde die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich dann gewährt, wenn sich diese in Berufsausbildung befinden - d. h. der Einsatz von A. als Volontärin könne durchaus auch als Berufsausbildung, ergänzend zum Studium, welches sie im Herbst 2015 beginnen werde — angesehen werden. Daher könnte auch aus diesem Grund von der Abgabenbehörde eine Gewährung der Familienbeihilfe für den freiwilligen Sozialdienst erfolgen. Außerdem stelle dieser Auslandsaufenthalt ihrer Tochter eine finanzielle Mehrbelastung für die Familie dar.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führt die Abgabenbehörde darin aus, dass gem. § 2 Abs. 1 lit d) FLAG ein Beihilfenanspruch für volljährige Kinder dann bestünde, wenn sie das 24. Lj. noch nicht vollendet hätten für die Zeit zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen werde. Die Freiwilligentätigkeit sei keine Berufsausbildung. Die Tochter der Bf. habe am maturiert. In Beantwortung eines Überprüfungsschreibens des Finanzamtes sei bekannt gegeben worden, dass A. nach der Matura ein Studium beginnen werde, wodurch die Abgabenbehörde im Voraus für die Zwischenmonate die Beihilfe gewährte. Im Oktober 2014 sei dem Finanzamt jedoch mitgeteilt worden, dass das genannte Kind anstelle eines Studiums einen freiwilligen Sozialdienst in Ghana absolviere und ein Studium erst im Wintersemester 2015 beginnen werde. Da somit eine weitere Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Wintersemester 2014) begonnen worden sei, habe eine abweisende Entscheidung über die Beschwerde getroffen werden müssen. Abschließend merkte das Finanzamt in dieser Entscheidung an, dass die Träger, welche Freiwilligentätigkeiten anbieten würden, vom BMASK mittels Bescheid anerkannt sein müssten, wobei derzeit im Bereich Gendenk- Friedens- und Sozialdienst im Ausland keine Eintragungen existent wären.
Im Vorlageantrag vom bringt die Bf. vor, dass sie die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis nehme und offensichtlich die gesetzlichen Bestimmungen im gegenständlichen Fall keine Ausnahme zulassen würden. Da jedoch trotzdem die bereits im Beschwerdeschriftsatz aufgezeigten Ungleichbehandlungen nach Ansicht der Bf. vorliegen würden, möge eine Entscheidung durch das BFG getroffen werden.
II. Sachverhalt:
Die Tochter der Bf. (A., geb. 0.0.96) maturierte im Juni 2014 und beendete damit im genannten Monat ihre Schulausbildung. Vom bis arbeitete sie unentgeltlich als Lehrerin (Volunteer) an der "Bright Star International School" (Verein "ABC"). Die Bf. als Kindesmutter bezog in den hier relevanten Monaten Juli bis Oktober 2014 für das genannte Kind die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen hier relevanten Rechtsvorschriften des Familienlastenausgleichsgesetz lauten in der anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
...
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
...
§ 33 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz):
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und steht im Einklang mit dem Vorbringen der Bf.. Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet ausschließlich der Spruch des von der Bf. angefochtenen Bescheides, mit dem das Finanzamt die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge hinsichtlich eines Zeitraums von Juli bis einschließlich Oktober 2014 für das Kind A. ausgesprochen hat. Demzufolge kann auch nur dieser Zeitraum Gegenstand des Verfahrens vor dem BFG sein.
Zunächst ist zum anhängigen Verfahren auszuführen, dass die Tochter der Bf. mit Abschluss der Reifeprüfung ihre Schulausbildung beendet hat und sie sich - durch die monatliche Betrachtungsweise im Familienbeihilfenrecht (§ 10 Abs. 2 FLAG) - ab Juli 2014 in keiner Berufsausbildung befand. Die Zeit zwischen Beendigung einer Ausbildung und dem Beginn einer weiteren Ausbildung stellt weder eine Ausbildungszeit iSd § 2 Abs. 1 lit b) FLAG noch eine unschädliche Lücke zwischen zwei Ausbildungsarten dar (vgl. z.B. ). § 2 Abs. 1 lit d) FLAG sieht in der hier anzuwendenden Fassung für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung nur dann eine Beihilfengewährung vor, wenn diese weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Ein Studium eines Kindes an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung stellt unstrittig eine Berufsausbildung iS des FLAG dar und vermittelt - sofern dieses unter Berücksichtigung der im FLAG noch näher angeführten Voraussetzungen betrieben wird - einen Beihilfenanspruch. Dass von der Tochter der Bf. zwar mit Oktober 2014 der Beginn eines Studiums ursprünglich geplant war, dieses jedoch erst ein Jahr später im Oktober 2015 tatsächlich begonnen wurde, steht gegenständlich außer Streit.
Die Tochter der Bf. begann nach den sinngemäßen Ausführungen der Bf. mit einen freiwilligen Sozialdienst in Ghana. Dass der Gesetzgeber für den Zeitraum, der zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn eines freiwilligen Sozialjahres liegt keinen Beihilfenanspruch vorsieht, hat bereits der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2013/16/0153 klar zum Ausdruck gebracht. Dabei ergibt sich kein Unterschied welcher freiwillige Dienst nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 lit l) sublit aa) bis dd) FLAG gleistet wird. Für diesen Zeitraum könnte im gegenständlichen Fall somit nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG nur dann ein Beihilfenanspruch gegeben sein, wenn die von der Tochter der Bf. an der "Bright Star International School" in Ghana ausgeübte Tätigkeit im Sinne des FLAG eine Berufsausbildung darstellen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erkenntnis vom , 2007/15/0050) bildet das Kennzeichen einer Berufsausbildung u.a. der Umstand, dass mit dieser dem Auszubildenden das, für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird und es Ziel dieser Ausbildung ist, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Aus dem Internet ergibt sich als Beschreibung des gegenständlichen Volontariats, dass damit diesen Personen die Möglichkeit eingeräumt werde in der Primary School in Ghana mitzuwirken, Ideen einzubringen, Erfahrungen zu sammeln, neue Kulturen und Traditionen kennenzulernen, aber auch den Menschen in Ghana über das eigene Heimatland zu berichten. Auch aus der bisherigen Aktenlage ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der Tochter der Bf. im Rahmen ihres Aufenthaltes in Ghana als Teilnehmerin einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung ein bestimmter Lehrinhalt vermittelt worden sei, in dem sie sich das erforderliche Wissen für das künftige Berufsleben aneignen hätte können (vgl. auch ). Vielmehr bringt die Bf. selbst in ihrer Beschwerde sinngemäß vor, dass es das Ziel eines Sozialdienstes wäre den Teilnehmern eine Vertiefung ihrer schulischen Vorbildung zu ermöglichen, ihre Arbeit in ihrer Einsatzstelle kennen zu lernen, ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln, ihre Kenntnisse zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder zu erweitern und ihr soziales Engagements zu fördern. Für das BFG bestehen demnach keine Zweifel, dass sich die Tochter der Bf. während ihres Aufenthaltes in Ghana im Sinne des FLAG in keiner Berufsausbildung befand, da diese durch ihr Volontariat in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Dies findet auch Bestätigung durch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wurde sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert worden sind (BGBl. I Nr. 17/2012, RV 1634 BlgNR 24. GP). Darin ist zu § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 zu entnehmen, dass es sich beim Freiwilligen Sozialen Jahr und vergleichbaren Diensten nicht um Berufsausbildung, sondern um "begleitete, strukturierte, praxisbezogene Berufsorientierung" handelt.
Hinsichtlich der Ausführungen der Bf. in ihrem Schriftsatz vom , dass der Einsatz von A. als Volontärin in Ghana als eine Berufsausbildung ergänzend zum Studium, welches sie im Herbst 2015 beginnen werde, angesehen werden könnte, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass die Tochter der Bf. im Oktober 2015 mit dem Studium der Politikwissenschaften in Wien begonnen hat und für die Aufnahme dieser Ausbildung - mit Ausnahme der Reifeprüfung - keine weiteren Voraussetzungen erforderlich sind. Somit kann keinesfalls die Tätigkeit der Tochter in Ghana als zwingende Ausbildung zum Studium gehörend gewertet werden. Im Übrigen führte das Finanzamt in der erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom aus, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit von A. in Ghana um keine Berufsausbildung iS des FLAG gehandelt habe. Diesen Ausführungen wurde auch im Vorlageantrag von der Bf. nicht widersprochen.
Aber selbst bei der Beurteilung, dass das von der Tochter in Ghana absolvierte Volontariat eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dargestellt hätte, wäre für diesen Zeitraum aus jenem Grund eine Beihilfengewährung ausgeschlossen, da gemäß § 5 Abs. 3 FLAG dann kein Anspruch auf Beihilfe für ein Kind besteht, welches sich ständig im Ausland aufhält. Der ständige Aufenthalt im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung ist nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. ) nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Gem. § 26 Abs. 2 leg cit hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Der ständige Aufenthalt gem. § 5 Abs. 3 FLAG ist nur nach objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit einer Person zu beantworten (vgl. auch Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum FLAG, Rz 9 zu § 5). Es kommt demnach nicht darauf an, dass die Tochter der Bf. jenen Plan verfolgte, von vornherein nach Ablauf des Volontariats wiederum nach Österreich zurückzukehren. Im bereits vorgenannten VwGH Erkenntnis vom hat das Höchstgericht eine Aufenthaltsdauer im Ausland von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen. Der hier beinahe 10-monatige Auslandsaufenthalt von der Tochter der Bf. wäre daher nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. auch Erkenntnis vom , 2012/16/0008) als ständiger Aufenthalt iS des § 5 Abs. 3 FLAG zu werten. Auch aus diesem Grund läge selbst bei der Annahme, dass das gegenständliche Volontariat eine Berufsausbildung iS des FLAG dargestellt hätte, für diesen Zeitraum des Auslandsaufenthaltes kein Beihilfenanspruch vor.
Auch erweist sich in diesem Zusammenhang der Einwand der Bf., dass nach ihrer Ansicht eine Ungleichbehandlung zu Maturanten vorliege, welche in den Sommermonaten nach Abschluss der Reifeprüfung noch keine Entscheidung darüber getroffen hätten welche Ausbildung sie im Anschluss beginnen werden oder nur ihre Ferien genießen würden, nicht berechtigt. In diesen Fällen ist ebenso eine Weitergewährung der Beihilfe nach § 2 Abs. 1 lit d) FLAG davon abhängig, ob nach Ablegung der Reifeprüfung frühestmöglich eine weitere Berufsausbildung iS des FLAG tatsächlich begonnen wird.
Auf Grund der obenstehenden Ausführungen wurde von der Tochter der Bf. mangels Beginn einer frühestmöglichen weiteren Berufsausbildung nach Ablegung ihrer Reifeprüfung, die in § 2 Abs. 1 lit d) FLAG geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, wodurch für den Monat Juli 2014 kein Beihilfenanspruch für die Bf. bestand.
Zu den hier weiteren von der Rückforderung betroffenen Monaten August bis einschließlich Oktober 2014 - demnach jener Zeitraum in dem die Tochter der Bf. einen freiwilligen Sozialdienst in Ghana leistete - führte das Finanzamt bereits zutreffend aus, dass für eine Beihilfengewährung während dieses Dienstes es nach § 2 Abs. lit l) sublit cc) FLAG erforderlich wäre, dass der Träger, der diese Freiwilligentätigkeit anbieten würde, vom zuständigen Bundesminister mittels Bescheid gem. § 27 iVm § 8 FreiwG anerkannt sein müsste. Die Existenz eines solchen Bescheides konnte nicht festgestellt werden. Warum es für den gegenständlichen Verein nicht zumutbar gewesen sei, einen diesbezüglichen Antrag zur Anerkennung als Trägerorganisation zu stellen, ist für das BFG nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der bescheidmäßigen Anerkennung einer Trägerorganisation ergeben sich auch keine Unterschiede - wie die Bf. vermeint - ob ein freiwilliges Sozialjahr oder der Sozialdienst innerhalb oder außerhalb der EU geleistet wird.
Des Weiteren nehmen jene Umstände, dass die Tochter der Bf. für ihre Tätigkeit in Ghana keine Entschädigung erhalten hätte und die Kosten für diesen Aufenthalt von den Kindeseltern getragen werden mussten, sowie dass das Kind in diesem Zeitraum auch weiterhin bei den Eltern mitversichert gewesen sei, mangels einer diesbezüglichen Regelung im FLAG keinen Einfluss auf die gegenständliche Entscheidung.
Abschließend ist daher festzustellen, dass in der von der Bf. angefochtenen Entscheidung des Finanzamtes keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden kann. Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Monate Juli bis Oktober 2014 für das Kind A. erfolgte demnach zu Recht. Es war daher - wie im Spruch dieses Erkenntnisses ausgeführt - zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. D ie Streitfrage, ob für den Zeitraum zwischen Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn einer freiwilligen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 lit l) sublit aa) bis dd) FLAG ein Beihilfenanspruch besteht, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 2013/16/0153) geklärt. Ob das hier von der Tochter der Bf. in Ghana absolvierte Volontariat eine Berufsausbildung darzustellen vermag, war unter Berücksichtigung der Vorbringen der Bf. und der vorliegenden Ermittlungsergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Insofern liegt keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. auch ). Hinsichtlich der Zuerkennung einer Beihilfe für den Zeitraum während der Ableistung eines Sozialdienstes im Ausland ergeben sich die Voraussetzungen klar und deutlich aus den Gesetzesbestimmungen des § 2 Abs. 1 lit l) sublit cc) FLAG iVm den Regelungen des Abschnitt 4 des FreiwG. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war folglich die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100068.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at