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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.05.2017, RV/2100132/2012

Rückzahlung von Guthaben: Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100132/2012-RS1
Eine Rückzahlung setzt jedenfalls ein Guthaben im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus (vgl. ). Da der belangten Behörde nach Umbuchung des Betrages von 2.222,30 Euro auf das Abgabenkonto der GmbH nur mehr ein (restliches) Guthaben im Betrag von 1.939,83 Euro zur Rückzahlung an den Beschwerdeführer zur Verfügung stand, war es nicht rechtswidrig, dass sie den über diesen Betrag hinausgehenden Antrag des Beschwerdeführers insoweit abgewiesen hat. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zur mit den Bestimmungen der IO begründeten Unzulässigkeit der vor Antragserledigung durchgeführten (das Guthaben vermindernden) Umbuchung auf das Abgabenkonto der GmbH betrifft, so ist er darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären ist (vgl. zB ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung des Beschwerdeführers, vertreten durch Niernberger Kleewein Rechtsanwälte, Elisabethstraße 50c, 8010 Graz, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer wurde mit Haftungsbescheid vom gemäß § 9 BAO als Schuldner zur Haftung für Abgabenschulden der X-GmbH im Gesamtbetrag von rund 18.000 Euro herangezogen. Am haftete auf dem Abgabenkonto der GmbH ein Abgabenrückstand von 25.427,14 Euro aus.

Am verbuchte die belangte Behörde auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers sich aus der Einkommensteuerveranlagung 2006 bis 2010 sowie aus der Festsetzung von Gutschriftszinsen für 2006 und 2007 ergebende Gutschriften im Gesamtbetrag von -4.162,13 Euro.

Der Beschwerdeführer beantragte am selben Tag die Rückzahlung des Abgabenguthabens.

Die belangte Behörde nahm am eine Umbuchung eines Teiles des Guthabens im Betrag von 2.222,30 Euro auf das Abgabenkonto der GmbH vor und nahm am selben Tag eine Rückzahlung des Restbetrages von 1.939,83 Euro an den Beschwerdeführer vor. Weiters erließ die belangte Behörde den hier angefochtenen Bescheid vom , mit dem sie aussprach, dass der Antrag auf Rückzahlung "teilweise abgewiesen" werde. Zur Begründung führt die belangte Behörde aus:

"Ihr Guthaben war gemäß § 215 Abs. 1 BAO der Bundesabgabenordnung zur (teilweisen) Tilgung Ihrer anderen Ábgabenschuldigkeiten zu verwenden. Auf die Ihnen zugegangene Buchungsmitteilung wird verwiesen."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom die Berufung und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die volle Rückzahlung. Zur Begründung wird ausgeführt:

„"Der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich angefochten und werden als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.“

„Das Finanzamt Judenburg Liezen hat sich, ohne sich mit dem wahren Sachverhalt auseinanderzusetzen, in seiner Bescheldbegründung darauf zurückgezogen, lediglich auf die 'zugegangene Buchungsmitteilung' zu verweisen, ohne den Bescheid weitergehend zu begründen.“

„Hätte das Finanzamt Judenburg Liezen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so wäre zu Tage getreten, dass mit Beschluss des BG Knittelfeld vom zu GZ ***** über das Vermögen des Berufungswerbers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und mit Beschluss des BG Knittelfeld vom nach rechtskräftiger Bestätigung des am angenommenen Zahlungsplans das SchuIdenregulierungsverfahren aufgehoben wurde.“

„Beweis: beizuschaffender Akt des BG Knittelfeld zu GZ *****.“

„Hätte das Finanzamt Judenburg Liezen diesen Akt beigeschafft, so hätte es festgestellt, dass seitens des Finanzamtes die Anmeldung einer (allfälligen) Abgabenschuld schuldhaft unterlassen wurde, sodass gemäß herrschender Lehre und Rechtsprechung unter Anwendung des § 197 Abs. 1 KO in Folge Annahme mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes und der bloßen Untätigkeit der Gläubigerin der Forderungsverlust eingetreten ist.“

„Losgelöst hievon sei darauf verwiesen, dass einerseits mit Bescheid des Finanzamtes Judenburg zu Steuernummer 123 vom das Vollstreckungsverfahren wegen vollständiger Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten eingestellt wurde. Darüber hinaus wurde mit Bescheid des Finanzamtes Judenburg zu Steuernummer 234 vom die mit Bescheid vom angeordnete Pfändung und Überweisung einer Geldforderung eingestellt.“

„Beweis: beizuschaffender Akt des Finanzamtes Judenburg zu Steuernummer 234; Einvernehme des Berufungswerbers.“

„Das Finanzamt Judenburg Liezen hat schon deshalb keinen Anspruch auf die zu zahlende Quote nach dem Zahlungsplan, da diese nicht der Einkommens- und Vermögenslage des Berufungswerbers entspricht, zumal dem Berufungswerber das Existenzminimum zu verbleiben hat, wobei für die Beurteilung dieses Umstandes der Zeitpunkt der Annahme bzw. Rechtskraftbestätlgung des Zahlungsplanes maßgebend ist.“

„Beweis: wie bisher.“

„Bei rechtsrichtiger Beurteilung des oben dargestellten Sachverhaltes hätte daher das Finanzamt Judenburg Liezen dem Rückzahlungsantrag des Berufungswerbers vollinhaltllch stattgeben müssen und leidet daher der angefochtene Bescheid auch an der Rechtswidrigkelt seines Inhaltes, zumal die Bestimmungen der §§ 197, 156 KO (welche materiellrechtlich maßgebend ist) unrichtig angewandt wurden.“

„Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre dementsprechend auch dem Rückzahlungsantrag vollinhaltlich stattzugeben gewesen."“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom sprach die belangte Behörde aus, dass der Berufung teilweise stattgegeben werde. Der "Verrechnung unterliegen 972 Euro". Der Begründung ist zu entnehmen:

„Der Berufungswerber (Bw) wurde im Jahr 1994 rechtskräftig als Haftungspflichtiger gem. § 9 BAO mit einer Summe von ATS 248.614,- (= EUR 18.067,48) in Anspruch genommen. Im Oktober 1999 wurde über sein Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und mit Beschluss von nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben. Die Quote betrug 12,3 Prozent, zahlbar in 14 halbjährlichen Teilquoten, wobei die erste Teilquote binnen 6 Monaten nach Rechtskraft der Konkursaufhebung und die übrigen 13 Teilquoten jeweils 6 Monate danach fällig waren.“

„Die Abgabenforderungen aus dem Haftungsbescheid 1994 wurden vom Finanzamt ohne Verschulden des Bw nicht angemeldet.“

„Im September 2011 wurde antragsgemäß die Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2006- 2010 für den Bw durchgeführt, aus der insgesamt eine Gutschrift iHv 4.162,13 € entstanden ist.“

„Das Finanzamt hat daraufhin seine noch bestehenden Forderung aus dem Haftungsbescheid - Einhebungsverjährung ist wegen nachweislicher Unterbrechungshandlungen nicht eingetreten – in Höhe der festgelegten Quote mit einem Betrag iHv 2.222,30 € gem. § 215 BAO gegenverrechnet und nur den Differenzbetrag ausbezahlt.“

„In der frist- und formgerecht eingebrachten Berufung werden die einschränkenden Bestimmungen des § 197 Abs 1 IO gegen die Verrechnung vorgebracht. Die Einkommens- und Vermögenslage des Bw, dem das Existenzminimum verbleiben müsste, würde gegen die behördliche Vorgangsweise sprechen, weshalb § 197 Abs 1 IO nicht rechtsrichtig angewandt worden ist. Im Übrigen seien auch Lohnpfändungen eingestellt worden.“

„Darüber hat das Finanzamt entschieden:“

„Der Rückzahlung nach § 239 BAO unterliegen nur Guthaben im Sinne des § 215 Abs 4 leg. cit. Gutschriften und Belastungen sind entsprechend den Bestimmungen des § 215 Abs 1 bis 3 kontokorrentmäßig zu verrechnen. Die in § 215 festgelegte Guthabenverwendung ist eine zwingende Anordnung und unterliegt nicht dem behördlichen Ermessen (). Allerdings gehen spezielle Verrechnungsvorschriften des Insolvenzrechts denen der BAO vor und ist daher zu prüfen, ob eine Verletzung des § 197 IO, wie in der Berufung dargestellt, vorliegt.“

„Festzustellen ist, dass § 197 Abs 1 IO dem Grunde nach anzuwenden ist, da die seinerzeitige Anmeldung ohne Verschulden des Bw unterblieben ist. Dem zufolge hat das Finanzamt Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zuzahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.“

„Die (verfahrensrechtlichen) Bestimmungen der Absätze 2 und 3 kommen nicht zur Anwendung, da eine Verrechnung nach § 215 BAO nicht als Exekutionshandlung, sondern als Entrichtungsform anzusehen ist ( RV/0150- L/07 unter Hinweis auf Ritz, BAO-Komm.).“

„Entsprechend der Judikatur (zB ), der zufolge eine Entscheidung nach § 197 Abs 2 IO den Zeitraum von der Fälligkeit der ersten Zahlungsplanrate bis zum Ende der Zahlungsfrist des Zahlungsplans zu umfassen habe, der im ggst. Fall ohnehin in der gesetzlichen Höchstdauer von 7 Jahren festgelegt worden war, War daher diese Prüfung für die Jahre 2000-2007 vorzunehmen. Die diesen Zeitraum betreffenden Gutschriften aus Einkommensteuerveranlagungen gelten als nicht in die Quotenberechnung einbezogene Einkommenserhöhung (UFS RV/0150-L/07).“

„Somit besteht aufgrund des entstandenen Abgabenanspruches der in die Jahre 2006 und 2007 fallenden Gutschriften (= 'negative Ansprüche') iHv € 976 ‚42 auch im Hinblick auf § 197 Abs 1 IO aliquot das Recht zur Kompensation nicht jedoch für den Differenzbetrag auf 2.222 €. Diesbezüglich war der Berufung stattzugeben.“

„Der Hinweis auf die Einstellung einer Lohnpfändung (idF mangels Durchsetzbarkeit) geht grundsätzlich ins Leere, da daraus keine Tilgung des gesetzlichen Abgabenzahlungsanspruchs abgeleitet werden kann."“

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter ohne weiteres Vorbringen die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Jänner 2012 zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:

§ 239 BAO lautet:

"(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird."

Eine Rückzahlung setzt jedenfalls ein Guthaben im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus (vgl. ).

Da der belangten Behörde nach Umbuchung des Betrages von 2.222,30 Euro auf das Abgabenkonto der GmbH nur mehr ein (restliches) Guthaben im Betrag von 1.939,83 Euro zur Rückzahlung an den Beschwerdeführer zur Verfügung stand, war es nicht rechtswidrig, dass sie den über diesen Betrag hinausgehenden Antrag des Beschwerdeführers insoweit abgewiesen hat.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zur mit den Bestimmungen der IO begründeten Unzulässigkeit der vor Antragserledigung durchgeführten (das Guthaben vermindernden) Umbuchung auf das Abgabenkonto der GmbH betrifft, so ist er darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren , sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären ist (vgl. zB ).

Die als Beschwerde zu erledigende Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100132.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at