Zurückweisung eines Vorlageantrages gegen eine per E-Mail übersandte Beschwerdevorentscheidung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], vertreten vertreten durch MERCURIA Wirtschaftstreuhand - GmbH, Klagbaumgasse 8, 1040 Wien, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2009 bis 2012 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm. § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung, BGBl. 1961/194 idgF., (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Anschluss an eine bei der Beschwerde führenden Partei (Bf.) durchgeführten, die Jahre 2009 bis 2013 umfassende Außenprüfung erließ die belangte Behörde den Feststellungen der Außenprüfung Rechnung tragende Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2009 bis 2013.
In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wandte sich die steuerliche Vertretung der Bf. gegen die Einbeziehung der Zahlungen an die von ihren Gesellschaftern/Geschäftsführern gegründeten Kommanditgesellschaften in die Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2009 bis 2013, mit dem Argument, die von den Gesellschaftern/Geschäftsführern für die Bf. erbrachten Leistungen würden von den einzelnen Kommanditgesellschaften zugekauft und stellten daher nicht die Bezüge der Gesellschafter/Geschäftsführer dar. Verwiesen wurde dabei auf die diesbezüglichen Kooperationsvereinbarungen. Gleichzeitig beantragte die Bf. auch die Entscheidung durch einen Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Am wurde im Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2009 bis 2012, mit der die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden, zwar verfasst und auch verbucht, der Bf. aber nicht zugestellt.
Nachdem die Bf. den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der betreffenden Abgaben erhalten hatte und daraufhin bezüglich der Beschwerdevorentscheidung nachfragte, wurde ihr diese am per E-Mail übermittelt.
Dagegen brachte die Bf. am einen Vorlageantrag ein, in welchem sie die Aufhebung der Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2009 bis 2012 beantragte und auf den Umstand hinwies, dass die mit datierte Beschwerdevorentscheidung der Bf. erst am zugekommen sei.
Im Übrigen wurde moniert, dass über die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2013 bislang nicht entschieden worden sei. Die belangte Behörde holte dies mit Beschwerdevorentscheidung vom nach. Dagegen wurde ebenfalls fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Das Finanzamt legte die Rechtsmittel dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom wurde der Bf. aufgetragen, den Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom nicht bereits im August 2016 bei der als Zustellbevollmächtigen ausgewiesenen Vertreterin, der taxsolution steuerberatungs GmbH, eingelangt sei. Sollte der Nachweis nicht gelingen, so werde davon ausgegangen, dass die Zustellung spätestens am erfolgt sei.
In Beantwortung dieses Beschlusses legte die steuerliche Vertretung der Bf. die Erklärung des Geschäftsführers der als Zustellbevollmächtigen ausgewiesenen Vertreterin vor, in welcher dieser eidesstattlich erklärte, dass bei der Zustellbevollmächtigten im August 2016 keine Beschwerdevorentscheidung eingetroffen sei. Die steuerliche Vertretung gab bekannt, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung erstmals am per E-Mail übermittelt worden sei.
Mit Beschluss vom wurde den Parteien aufgetragen, bekanntzugeben, ob die Beschwerdevorentscheidung vom der Beschwerde führenden Partei ausschließlich per E-Mail am zur Kenntnis gebracht worden sei.
In Beantwortung dieses Beschlusses bestätigte die belangte Behörde, dass ihren Unterlagen zufolge die Beschwerdevorentscheidung bis dato der Bf. nur per E-Mail zugekommen sei, weshalb die Beschwerdevorentscheidung nunmehr tatsächlich postalisch mit Zustellnachweis versendet werde.
Das dargestellte Verwaltungsgeschehen ergibt sich aus den Ausführungen der Parteien und ist nicht strittig.
Es ist rechtlich folgendermaßen zu beurteilen:
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 97 Abs 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.
Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat gemäß § 3 Zustellgesetz (ZustG) die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.
Gemäß § 98 Abs. 1 BAO ist der Abschnitt über die elektronische Zustellung im Anwendungsbereich der BAO nicht anzuwenden. Die Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke erfolgt daher in der Regel durch einen Zustelldienst, nämlich durch die Post.
Da eine elektronische Zustellung und auch eine Zustellung per E-Mail nicht zulässig waren und eine nach § 3 ZustG zulässige Form der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom vor Einbringung des gegenständlichen Vorlageantrages nicht veranlasst worden war, lag zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages vom keine rechtswirksam ergangene Beschwerdevorentscheidung vor.
Ein Vorlageantrag setzt aber unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus. Wird er vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 6, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Wurde daher ein Vorlageantrag eingebracht, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden war, so ist er als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 17).
Damit war der am eingebrachte Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Im Hinblick darauf konnte gemäß § 272 Abs. 4 BAO und § 274 Abs. 3 Z 1 iVm. Abs. 5 BAO von einer mündlichen Verhandlung und einer Entscheidung durch den Senat abgesehen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | Ritz, BAO5, § 264 Tz 17 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101640.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at