Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2017, RV/5101158/2015

Software "easy dutyplan" zur Ermittlung der Differenzwerbungskosten eines Piloten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , St.Nr. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der bekämpfte Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) ist Pilot.

In der mit FinanzOnline am beim Finanzamt elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 machte der Bf ua als Werbungskosten unter der Kennzahl 719 Arbeitsmittel in Höhe von insgesamt 2.048,65 € geltend.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bf zur Vorlage einer detaillierten Aufstellung aller beantragten Werbungskosten und der diesbezüglichen Belege, eines Fahrtenbuches (Entfernung, Ort, Dauer, Zweck der Reise) oder Reisekostenabrechnung und Abzug z.B. vom Dienstgeber erhaltener Ersätze auf.

Der Bf legte hierauf am dem Finanzamt Unterlagen vor, wobei aus der Aufstellung "2013 Arbeitsmittel" ersichtlich ist, dass darin auch die AfA für ein Flugkameraset von 177,67 € (Rechnung ) und Kosten von 2 Dienstplanauswertungen durch Easydutyplan.de in Höhe von je 59,00 € (Rechnungen 29.8. und ) enthalten sind.

Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom kürzte das Finanzamt mit folgender Begründung die vom Bf geltend gemachten Werbungskosten für Arbeitsmittel um 295,00 € auf 1.753,65 €, stellte ein Einkommen von 109.009,70 € fest und setzte die Einkommensteuer mit 44.712,16 € fest, woraus sich nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer von 47.645,59 € eine gerundete Abgabengutschrift von 2.933,00 € ergab:

"Werbungskosten sind Aufwendungen, die objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen, subjektiv zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.

Gemäß § 20 EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen.
Aufwendungen, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
Betroffen waren die Kosten für das Kameraset (AfA) und das Steuerberechnungsprogramm "Easydutyplan".

Am erhob der Bf mit FinanzOnline Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und beantragte sinngemäß mit folgender Begründung die Anerkennung der Kosten von 118,00 € für Easydutyplan:

Der Bf habe die gestrichene Software Easydutyplan von zweimal 59,00 € angeschafft, um die sehr komplizierte Reisekostenaufstellung übersichtlicher gestalten zu können. Der Ursprung dieser Anschaffung liege bereits im Jahr 2011, wo im Zuge einer telefonischen Besprechung des Bescheides seitens des Finanzamtes eine bessere Aufbereitung eingefordert worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 sinngemäß mit folgender Begründung ab:

Ausgaben für beruflich verwendete Literatur, deren Lektüre auch in privatem Interesse steht bzw. stehen kann, befinden sich in einem Spannungsfeld zwischen dem Werbungskostengrundtatbestand und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, welcher den Abzug von Ausgaben für die Lebensführung auch wenn sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen, woraus auch das Aufteilungsverbot abgeleitet werde:
Nur wenn feststehe, dass eine Literatur-Anschaffung ausschließlich oder nahezu ausschließlich (und nicht bloß überwiegend) beruflich genutzt wird, komme ein Abzug als Werbungskosten in Betracht. Ausgaben für steuerrechtliche Fachliteratur könnten aber – abgesehen vom unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang der Fachliteratur mit der Berufstätigkeit – Werbungskosten darstellen, wenn diese Literatur nur (oder nahezu ausschließlich) die Einkünfteermittlung betreffe: Eine gemischte Behandlung würde dessen Anschaffungskosten wegen des Aufteilungsverbotes zur Gänze nicht absetzbar machen. Aufgrund durchgeführter Internetrecherchen sei die Software "Easydutyplan" auch privat nutzbar, weshalb das Vorliegen von Werbungskosten hier zu verneinen sei.

Mit am zur Post gegebenem Schriftsatz vom stellte der Bf einen Vorlageantrag und beantragte sinngemäß im Wesentlichen mit folgender Begründung die Anerkennung die Aufwendungen für "Easydutyplan" als Werbungskosten anzuerkennen:

Die Finanzbehörde habe bei der Beurteilung des Werbungskostenpunktes ‚.Easydutyplan" durch die Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 falsch entschieden, weil es sich beim per Internet angebotenen Portal "easydutyplancom" (einfach „Easydutyplan“) nicht um eine Software zur privaten Nutzung handle, sondern durch die Nutzung von Easydutyplan eine genaue Berechnung und Darstellung der Dienstreisen und Reisekosten ermöglicht werde.

Easydutyplan sei somit gem. § 16 EStG eine Ausgabe zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen im Sinne des Gesetzes, weil es der Berechnung der genauen Tagesdiäten bei Dienstreisen diene.
Easydutyplan ermögliche unter Berücksichtigung der vielen unterschiedlichen Dienstplanformate in Deutschland und auch in Österreich die vom Arbeitgeber ausgegebenen Dienstpläne sowie Arbeitszeitreporte in ein Gesamtformat zu bringen, um Dienstreisen und die dadurch anfallenden Reisekosten in einer einfachen, genauen und lesbaren Art und Weise zu erstellen.
Mit Easydutyplan könnten Airline-Mitarbeiter ihre Dienstpläne einlesen und sich alle steuerrelevanten Informationen anzeigen und auswerten lassen.
Easydutyplan unterscheide anhand von Dienstcodes Flüge von anderen Diensten und wandle diese in ein für das Finanzamt lesbares Format um, wahlweise nach deutschem oder österreichischem Steuerrecht.
Die Partner von Easydutyplan, seien sorgsam ausgewählte und auf fliegendes Personal spezialisierte Steuerberater, welche die Berechnungen durchführen.
Da der Arbeitgeber des Bf seit dem Jahre 2012 nicht in der Lage sei, am Ende jeden Kalendermonats einen Arbeitszeitreport über die erbrachten Dienste und Dienstreisen und die damit zusammenhängenden Reisekosten zur Verfügung zu stellen und es somit notwendig sei, die in Dienstplänen abgebildeten aktuell durchgeführten Dienstreisen darzustellen und Reisekosten zu berechnen, sei die Verwendung des Portals Easydutyplan unbedingt erforderlich, um Dienstreisen korrekt abbilden und berechnen zu können.
Der Einwand der Finanzbehörde einer möglichen teilweisen privaten Nutzung von Easydutyplan sei nicht nachvollziehbar, weil es sich nur um eine reine Darstellung und somit Nutzung für dienstliche Aufwendungen (Dienstreisen, Reisekosten, Tagesdiätenberechnung etc.) handle.

Die geltend gemachten Kosten in der Höhe von zweimal 59,00 € seien somit voll und ganz gemäß § 16 EStG Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen im Sinne des Gesetzes, weil es der Berechnung der genauen Tagesdiäten bei Dienstreisen diene.

Im auch dem Bf übermittelten Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit dem Argument, die Ermittlung der steuerlich relevanten Reisekosten betreffe die Ermittlung der Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit des Bf nur in untergeordnetem Ausmaß.

Mit E-Mail vom forderte das erkennende Gericht das Finanzamt auf, die Akten, insbesondere die vom Bf am vorgelegten Unterlagen (mit Easydutyplan erstellte Dienstplanauswertungen und diesbezügliche Rechnungen) vorzulegen.

Da das Finanzamt die vorgelegten Unterlagen nach Einsichtnahme ohne Kopien an den Bf zurückgesendet hatte, forderte es den Bf mit Schreiben vom zur Wiedervorlage, insbesondere der im Jahr 2013 mit Easydutyplan erstellten Dienstplanauswertungen und der diesbezüglichen Rechnungen 2013 auf.
Weiters forderte das Finanzamt den Bf auf, darzulegen, welchen Zwecken die mit der Software Easydutyplan erstellten Dienstplanauswertungen dienten und welchen Stellen diese Auswertungen vorgelegt worden seien.

Der Bf übermittelte hierauf dem Finanzamt am mit FinanzOnline neuerlich die Unterlagen betreffend die Werbungskosten 2013, insbesondere eine mit Easydutyplan für die Einkommensteuer ("EKST") erstellte Dienstplanauswertung und zwei Rechnungen vom 29. August und über je 59,00 € für die "Nutzung von Dienstplanauswertung 2012" sowie den Vorlageantrag vom .

Das Finanzamt übermittelte diese Unterlagen des Bf noch am elektronisch an das erkennende Gericht.

Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Bf ist als Pilot bei einer Fluggesellschaft angestellt und hat im Jahr 2013 für die Auswertung seines Dienstplanes mit Hilfe der Software easy dutyplan insgesamt 118,00 € (2 x 59,00 €) bezahlt.

Mit dieser Software können folgende steuerrelevanten Daten aus den Dienstplänen ausgelesen werden: Verpflegungsmehraufwand (Errechnung aus der Arbeitszeit), Reinigungskosten (Berechnung anhand der Arbeitstage), pauschale Trinkgelder (Berechnung anhand der Hotelaufenthalte) und Fahrtkosten (Ermittlung der gefahrenen Kilometer).

Der Bf hat mit der vorgelegten Dienstplanauswertung nur den Verpflegungsmehraufwand bzw. die Diäten (Taggeld, Frühstückspauschale) nach § 16 Abs. 1 Z 9 iVm § 26 Z 4 EStG 1988 ermittelt und nach Abzug der vom Arbeitgeber gemäß § 26 EStG 1988 steuerfrei erstatteten Spesen die Differenz als Werbungskosten ("Differenzwerbungskosten") im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht.
 

Beweiswürdigung

Den unstrittigen Beruf Pilot hat der Bf auch in der am eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 angegeben. Die ebenso unstrittige Bezahlung des Gesamtbetrages von 118,00 € für die mit Easydutyplan getätigten Auswertungen hat der Bf durch Vorlage der beiden Rechnungen, an deren Bezahlung im Jahr 2013 nicht zu zweifeln ist, glaubhaft gemacht.

Art und Umfang der Dienstplanauswertung hat der Bf durch elektronische Übermittlung einer solchen am nachgewiesen.

Rechtslage

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 1988/400 (EStG 1988) die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Der mit der Überschrift "Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben versehene § 20 EStG 1988 in der im Veranlagungsjahr 2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2013 lautet (Fettdruck durch das erkennende Gericht)):

§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:


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1.
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b)
Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c)
Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d)
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e)
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.
3.
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
4.
Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder
soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und
 
wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.
5. a)
Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
b)
Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
c)
Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
d)
Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
e)
Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
6.
Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern , aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.

(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit


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nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder
Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 anwendbar ist,
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen .

(3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht als Sonderausgaben (§ 18), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (§ 34) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( ), können Aufwendungen, die allein oder überwiegend nur dem Zweck dienen, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung abzufassen () weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zB auch ausgesprochen, dass die Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten, soweit sie für Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Abschluss der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und der Abfassung der Einkommensteuererklärung eines selbständig Erwerbstätigen bezahlt worden sind, zu Recht nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt worden sind ( , und ).

Im eben genannten Erkenntnis, , hat der Verwaltungsgerichtshof dies auf die dem § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 entsprechende Bestimmung des § 12 Z 3 EStG 1953 gestützt, wonach die Einkommensteuer weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden darf. Das Gleiche gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 1345/67, und , 2141/62) auch für die Aufwendungen, die mit der Ermittlung der Einkommensteuer verbunden sind.

Im gegenständlichen Fall hat der Bf in der Beschwerde sinngemäß selbst angegeben, dass er die strittigen Aufwendungen für die Auswertung seiner Dienstpläne getätigt hat, um der Anforderung des Finanzamtes einer besseren Aufbereitung der vom Bf in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Reisekosten (Differenz zwischen Werbungskosten und Ersätzen des Dienstgebers) zu entsprechen.
Im Vorlageantrag hat der Bf dies im Wesentlichen wiederholt und bemängelt, dass sein Dienstgeber nicht in der Lage sei, jeweils am Monatsende einen Arbeitszeitreport über die erbrachten Dienste und Dienstreisen und die damit zusammenhängenden Reisekosten zur Verfügung zu stellen.

Der Bf hat trotz Aufforderung durch das Finanzamt mit Vorhalt vom aber gar nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass die streitgegenständlichen Dienstplanauswertungen anderen Zwecken als der Geltendmachung zusätzlicher Werbungskosten beim Finanzamt und damit der Grundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer gedient hätten.
Es ist deshalb im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, dass die Aufwendungen für die Dienstplanauswertungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen des Bf als Pilot gedient hätten.

Aufwendungen, die mit der Ermittlung der Einkommensteuer verbunden sind, können aber nach der bereits oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 1345/67, und , 2141/62) nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Derartige Aufwendungen sind nämlich dem Gebiet der Einkommensverwendung (§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 EStG 1988 ), dem Verbrauchssektor zuzurechnen ( ).

Der bekämpfte Bescheid entspricht deshalb entgegen der irrigen Rechtsansicht des Bf dem Gesetz.

Der Beschwerde kommt deshalb keine Berechtigung zu.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt ist, ist keine Revision zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101158.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at