Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.06.2017, RV/7500018/2016

Bestätigung eines Zurückweisungsbescheides wegen verspäteter Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Verwaltungsstrafsache der BF, betreffend die Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, vom , Zl. MA 67-PA-+, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit  Lenkerauskunft vom gab die Gmbh (kurz GmbH) als Zulassungsbesitzerin dem Magistrat der Stadt Wien bekannt, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-* am um 13:47 Uhr der Beschwerdeführerin (kurz Bf. ) überlassen worden sei, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Adresse gestanden sei.

In der Folge wurde der Bf. mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA 67-PA-+, im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem obigen behördlichen Kennzeichen zum obgenannten Zeitpunkt in der angeführten gebührenpflichtigen Kurzparkzone folgende Verwaltungsübertretung angelastet: "Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben. Dadurch seien § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 6/2006 (beide Regelungen jeweils in der hier maßgebenden Fassung) verletzt worden.

Laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis RSb (Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes inklusive Verständigung über die Hinterlegung) wurde die an die Bf. als Bescheidadressatin gerichtete Strafverfügung nach erfolglosem Zustellversuch am bei der Post Geschäftsstelle 1010 Wien hinterlegt, dort ab bis zur Abholung bereitgehalten und innerhalb der angeführten Hinterlegungsfrist am von einem Arbeitnehmer der Bf. persönlich übernommen.

Dagegen erhob die Bf. mit dem am  zur Post gegebenen Schreiben Einspruch.

Über Vorhalt vom , wonach die Rechtsmittelfrist betreffend die verfahrensgegenständliche Strafverfügung bereits am abgelaufen und der Einspruch nach der Aktenlage daher als verspätet anzusehen sei, führte die Bf. im Wesentlichen ins Treffen, das Büro sei vom 9. Bis geschlossen gewesen und ein Urlaubsfach eingerichtet worden.

Mit hier gegenständlichem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 – Parkraumüberwachung, vom wurde der Einspruch der Bf. vom gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung mangels Glaubhaftmachung der Abwesenheit von der Abgabenstelle zurückgewiesen.

Die Bf. brachte mit Schreiben vom Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid ein und relevierte, die „Verständigung mit der Nummer MA 67 PA-+“ erst während der Ortsabwesenheit erhalten zu haben.

Im Rahmen der mit der Bf. geführten Telefonate gab die Bf. an, der Zustellversuch könne erst am Nachmittag des stattgefunden haben, denn da sei sie bereits nicht mehr an der Abgabestelle anzutreffen gewesen, es sei ihr aber nicht möglich, dies auch zu beweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I.Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt 

Hinsichtlich der Zustellung durch Hinterlegung trifft das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, idF des BGBl. I Nr. 10/2004, in seinem § 17 folgende Regelungen: 

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. 

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. 

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. 

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." 

Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Aus der gegenständlichen Aktenlage und dem daraus ersichtlichen Zustellvorgang ergibt sich, dass die Strafverfügung vom mit RSb-Brief an die Bf. versendet worden ist. Im vorliegenden Fall ist außerdem durch den im Akt aufliegenden Rückschein (Formular 1 zu § 17 Abs. 2 ZustellG) dokumentiert, dass die in Rede stehende Sendung nach einem erfolglosen Zustellversuch am hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten wurde. Am (somit innerhalb der zweiwöchigen Hinterlegungsfrist) wurde die hinterlegte Strafverfügung abgeholt.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und wurden im Verfahren auch nicht bestritten. Insbesondere befinden sich sowohl die Hinterlegungsanzeige (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments) der verfahrenseinleitenden Strafverfügung, welche das Datum des Beginns der Abholfrist () bestätigt als auch die Übernahmebestätigung im Akt.

Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, doch ist diese Vermutung widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/03/0018). Es ist daher Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (, , 95/19/0764). Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht dazu jedoch nicht aus (vgl. ).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wurde die Bf. daher vom Bundesfinanzgericht telefonisch aufgefordert, Nachweise bzw. konkrete Anhaltspunkte für den Fall zu bringen, dass die Strafverfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, doch vermochte die Bf. ihr diesbezügliches Vorbringen, insbesondere die ins Treffen geführte Ortsabwesenheit bereits am im Zeitpunkt des Zustellversuches nicht anhand substantiierter Nachweise zu untermauern. Die aktenkundige Ortsabwesenheit im Zeitraum 09. bis und die Einrichtung eines Urlaubsfaches für diese Zeit allein sind nicht dazu geeignet, eine Nichtzustellung mangels rechtzeitiger Kenntnis von dem am Vortag erfolgten Zustellversuch zu begründen. Das Bundesfinanzamt nimmt daher als erwiesen an, dass die in Rede stehende Strafverfügung am (Beginn der Abholfrist) ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt wurde.

II.rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

§ 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der durch BGBl. I Nr. 33/2013 geänderten Fassung, lautet:

"Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat."

Da nach obiger Sachverhaltsfeststellung die Strafverfügung gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG am (erster Tag der Abholfrist) als zugestellt gilt, endete die Rechtsmittelfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG am .

Wenn daher die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Einspruch vom als verspätet zurückgewiesen hat, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Der angefochtene Bescheid war daher zulässig und rechtmäßig, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

III.Nichtzulässigkeit einer Revision:  

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.   

Mit vorliegendem Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG entschieden sondern lediglich Feststellungen über den zwischen der Bf. und der belangten Behörde strittigen Sachverhalt getroffen. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die ordentliche Revision nicht zuzulassen.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500018.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at