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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.05.2017, RV/7102453/2015

Einstellung mangels Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Graben 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO, beschlossen:

Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom teilte der Vertreter des Beschwerdeführers (Bf) der Abgabenbehörde mit, dass der Bf ihn mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe.

Weiters brachte der Bf durch seinen Vertreter vor, er habe aus dem gegenständlichen Kaufvertrag Bf./GH,GaH Immobilienertragssteuer von € 7.000,00 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen an das Finanzamt abgeführt.

Aufgrund der Tatsache, dass die gegenständliche Regelung verfassungswidrig sei, stelle der Bf hiermit den Antrag auf Rückzahlung der geleisteten Immobilienertragssteuer von € 7.000,00.

Die Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Regelung sei darin begründet, dass eine Liegenschaft, die nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist bereits steuerfrei gestellt wäre, im Nachhinein unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Vertrauensschutzprinzips wieder steuerpflichtig gemacht würde. Für die nachträgliche Einführung einer Steuerpflicht für eine bereits durch Ablauf der (früheren) gesetzlichen (Spekulations-)Frist steuerfrei gestellte Liegenschaft im Hinblick auf Spekulationssteuer bzw. Immobilienertragssteuer bestehe werde eine sachliche Rechtfertigung, noch kann dieser Umstand mit dem Vertrauensschutzprinzip der österreichischen Bundesverfassung vereinbart werden, da das Vertrauen des Bf in die Steuerfreiheit der Liegenschaft grundlegend verletzt worden sei.

Mit an den Bf persönlich zugestellten Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den am eingebrachter Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens ab, da auf dem Abgabenkonto derzeit kein Guthaben bestehe.

Mit Bescheidbeschwerde vom brachte der Bf durch seinen Vertreter wie folgt vor:

„Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom einen Antrag auf Rückzahlung der von ihm entrichteten Immobilienertragsteuer aus dem Kaufvertrag Bf./GH, GaH über einen Betrag von € 7.000,00, den er entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen an das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr abgeführt hat, eingebracht.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung über die Immoblienertragsteuer verfassungswidrig sei.

Die Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Regelung sei darin begründet, dass eine Liegenschaft, die nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist bereits steuerfrei gestellt war, im Nachhinein unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Vertrauensschutzprinzips wieder steuerpflichtig gemacht wurde. Für die nachträgliche Einführung einer Steuerpflicht für eine bereits durch Ablauf der (früheren) gesetzlichen (Spekulations-)Frist steuerfrei gestellte Liegenschaft im Hinblick auf Spekulationssteuer bzw. Immobilienertragssteuer bestehe weder eine sachliche Rechtfertigung, noch könne dieser Umstand mit dem Vertrauensschutzprinzip der österreichischen Bundesverfassung vereinbart werden, da das Vertrauen in die bereits eingetretene Steuerfreiheit der Liegenschaft grundlegend verletzt wurde.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid, der meinem schon im Antrag ausgewiesenen Vertreter erstmals am übermittelt wurde, abgewiesen. (Eine allfällige frühere Zustellung an den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer selbst wäre aufgrund des schon im Rückzahlungsantrag ausgewiesenen Vollmachtsverhältnisses unwirksam).

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, trotz bereits eingetretener Steuerfreiheit (erfolgter Ablauf der Spekulationsfrist) zu einer Steuerleistung (Immobilenertragsteuer) verpflichtet worden zu sein und ficht den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klostemeuburg vom zu Steuernummer Z, zugestellt am , dem gesamten Inhalt nach an.

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die der gegenständlichen Steuerpflicht zugrundeliegende Regelung ist verfassungswidrig, da hiermit im vorliegenden Fall eine Liegenschaft, die nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist bereits steuerfrei gestellt war, im Nachhinein unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Vertrauensschutzprinzips wieder steuerpflichtig gemacht wurde. Für die nachträgliche (rückwirkende) Einführung einer Steuerpflicht für eine bereits durch Ablauf der (früheren) gesetzlichen (Spekulations-)Frist steuerfrei gestellte Liegenschaft im Hinblick auf Spekulationssteuer bzw. Immobilienertragssteuer besteht weder eine sachliche Rechtfertigung, noch kann dieser Umstand mit dem Vertrauensschutzprinzip der österreichischen Bundesverfassung vereinbart werden, da das Vertrauen in die bereits eingetretene Steuerfreiheit der Liegenschaft grundlegend verletzt wurde.

Eine - im gegenständlichen Fall mögliche - verfassungskonforme Interpretation der anzuwendenden Bestimmungen im Sinne einer Steuerfreiheit von bereits steuerfrei gestellten Liegenschaften wurde vom belangten Finanzamt offenbar nicht vorgenommen.

Gleichfalls hat das belangte Finanzamt keinerlei verfahrensrechtlichen Schritte, also weder ein Ermittlungsverfahren noch sonstige Erhebungen zum gegenständlichen Sachverhalt getätigt und somit wesentliche und ergebnisrelevante Verfahrensfehler begangen.

Der Bf stelle den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klostemeuburg vom zu Steuemummer Z, erforderlichenfalls nach Anberaumung einer mündliche Verhandlung und Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen, dahingehend abändem, dass dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben wird und die vom Beschwerdeführer aus dem Kaufvertrag Bf./GH, GaH mit dem Betrag von € 7.000,00 entrichtete Immobilienertragsteuer an diesen zurückbezahlt wird."

Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde vor.

In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass weder auf eine Rechtsanwaltsvollmacht verwiesen noch eine Zustellung an die Adresse des Vertreters beantragt worden sei. Eine Vollmacht sei möglicherweise auf die Immobilientransakktion eingeschränkt. Die Beschwerde sei verspätet gemäß § 260 Abs. 1b BAO eingebracht worden. Es werde die Zurückweisung beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

In der Bescheidbeschwerde wurde kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Es wurde zwar die Verfassungswidrigkeit der gesetzliche Regelung über die Immoblienertragsteuer behauptet, doch wurde zudem auch die Unwirksamkeit der allfälligen früheren Zustellung an den rechtsfreundlich vertretenen Bf selbst und somit die Rechtzeitigkeit der Beschwerde geltend gemacht. Außerdem liegen dem angefochtenen Bescheid nicht die Bestimmungen über die Immoblienertragsteuer sondern jene des § 239 BAO zugrunde, sodass die vorgebrachte Verfassungswidrigkeit der gesetzliche Regelung über die Immoblienertragsteuer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung ist.

Das im § 262 Abs 3 BAO normierte Verbot der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bzw die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage an das Verwaltungsgericht setzt keinen Antrag nach § 262 Abs 2 lit a BAO voraus. § 262 Abs 3 BAO gilt, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit oder die Verfassungswidrigkeit behauptet wird. Werden auch andere Gründe (zB rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (Ritz, BAO5, § 262 Tz 11).

Der angefochtene Bescheid wurde nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.

Diese Feststellungen beruhen auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenlage.

Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG iVm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht ua Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs 4).

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Gemäß § 265 Abs 2 hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Auch in dem in der Beschwerde gestellten Antrag, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid erforderlichenfalls nach Anberaumung einer mündliche Verhandlung und Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen, dahingehend abändern, dass dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben wird, ist kein ausdrücklicher (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 262 Anm. 7) Antrag auf das Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung zu erblicken (vgl. , und , RV/7102134/2015).

Dieser Antrag stellt vielmehr lediglich die wörtliche Anwendung der Gesetzesbestimmungen der §§ 243 Abs 1 (Beschwerde an Verwaltungsgerichte), 274 Abs 1 Z 1 lit a (mündliche Verhandlung, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird) und 279 Abs 1 BAO (den angefochtenen Bescheid abzuändern) dar. Eine Parteienerklärung hinsichtlich des Unterbleibens der Beschwerdevorentscheidung ist diesem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.

Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht.

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festzustellen und das Beschwerdeverfahren zu beenden.

Die belangte Behörde hat im diesbezüglichen fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 BAO erneut vorzulegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102453.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at