Verkürzung der Parkometerabgabe; Einspruch nur gegen die Strafhöhe
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, AdrBf, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom , GZen MA 67-PA-GZ1 und MA 67-PA-GZ2 betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, das angefochtetne Straferkenntnis bleibt unverändert.
Für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gegen den Beschwerdeführer (Bf) wurden zwei Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, GZ. MA 67-PA-GZ1 und MA 67-PA-GZ2 wegen fahrlässigen Verkürzens der Parkometerabgabe (Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges der Type Type mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben) zu den Tatzeiten um 13:14 Uhr und um 21:06 Uhr, erlassen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, wurden gegen den Bf gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 jeweils Geldstrafen zu 60,00 € bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt.
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt geht hevor, dass nach eingeholter Lenkerauskunft (Akt Seite 9) das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz zu den Tatzeiten dem Bf überlassen worden war.
Mit E-Mail vom erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügungen und führte begründend aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren, habe in die Schweiz eine Strafe von 60€ bekommen bzgl des Parkens! Ursprünglich waren es 36€! Das Auto lief auf die GmbH und habe bis heute keine rechnung bekommen um es einzubezahlen! Erst durch die Lenkerauskunft ist es direkt an mich gekommen! Ich wollte sie darum bitten ob es Möglich ist die 36€ zu bezahlen statt den 60€? Aufgrund dessen dass ich es nicht gewusst hatte und ich mich von der GmbH ausgenommen habe wusste ich nichts davon! Mit freundlichen Grüßen, Bf."
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde), Magistratsabteilung 67, vom wurde spruchgemäß Folgendes entschieden:
"Über den Einspruch gegen die Strafverfügungen zu den Zahlen ad 1) MA 67-PA-GZ1 und ad 2) MA 67-PA-GZ2, der sich ausschließlich gegen das jeweilige Strafausmaß richtet, wird gemäß § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 -VStG, wie folgt entschieden:
Dem Einspruch wird insofern stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils EUR 60,00 auf jeweils EUR 36,00 und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 auf jeweils 8 Stunden herabgesetzt werden.
Es wird ihnen zudem jeweils ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des jeweiligen Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der jeweils zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 46,00."
Begründend führte die belangte Behörde aus:
"In Ihrem Einspruch stellten Sie die Übertretungen nicht in Abrede, sondern richtete sich dieser lediglich gegen die Höhe der über Sie verhängten Geldstrafen.
Somit sind die Schuldsprüche der Strafverfügungen vom in Rechtskraft erwachsen und der Behörde oblag nur noch die Überprüfung der Höhe der verhängten Strafbeträge."
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde per E-Mail bestreitet nun der Beschwerdeführer (Bf) diese Verwaltungsübertretung begangen zu haben und führte begründend aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben ein schreiben bzgl. Parkometerstrafen/ Verwaltungsstrafverfahren erhalten. Folgende Aktennummer: MA 67-PA-GZ1; MA 67-PA-GZ2. Diesen Strafzettel hat Herr Bf nicht verursacht! Das Auto war auch nicht seins! Der Besitzer heisst Besitzer! Er ist der verantwortliche! Welche informationen benötigen Sie, damit die Angelegenheit erledigt ist? Mit freundlichen Grüßen"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Teilrechtskraft:
Der Einspruch des Bf betreffend der zwei oben angeführten Strafverfügungen richtete sich eindeutig nur gegen die Strafhöhe.
§ 49 VStG lautet auszugsweise:
"Abs. 1: Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Abs. 2: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung."
Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Stand , § 49 Rz 11f, ist zum vorliegenden Sachverhalt entnehmen:
"Wird ein rechtzeitiger und zulässiger Einspruch gegen eine Strafverfügung erhoben, tritt diese, sofern sich der Einspruch nicht auf die Art oder das Ausmaß der Strafe oder die Kostenentscheidung beschränkt, außer Kraft. Die Strafverfügung tritt diesfalls ex lege bereits mit der Einbringung des Einspruchs und nicht erst mit der Einleitung des ordentlichen Verfahrens außer Kraft (). Folglich hat die Behörde erster Instanz das ordentliche Verfahren einzuleiten; insb das bisher unterbliebene Ermittlungsverfahren durchzuführen, und soweit nicht die Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist, ein Straferkenntnis zu erlassen. Ein uneingeschränkt erhobener Einspruch kann – bedingt durch das ex lege Außerkrafttreten der Strafverfügung – nachträglich weder eingeschränkt noch zurückgezogen werden ().
Wird mit dem Einspruch bloß die Art oder das Ausmaß der Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, bleibt die Strafverfügung weiterhin in Kraft; der unangefochten gebliebene Schuldspruch erwächst in Rechtskraft; die Behörde darf daher nur über den angefochtenen Teil – die Strafe oder Kosten – neu entscheiden (). Ein solcher Einspruch kann, zumal die Strafverfügung nicht außer Kraft getreten ist, wirksam zurückgezogen werden."
Im vorliegenden Fall erwuchsen aufgrund des Einspruchs nur betreffend die Strafhöhe die beiden Strafverfügungen jeweils betreffend des Schuldauspruches – somit der Feststellung der Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkomterabgabeverordnung durch Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der fälligen Parkometerabgabe – in Rechtskraft.
Aufgrund eingetretener Rechtskraft war somit der Schuldausspruch der beiden Strafverfügungen nicht mehr anfechtbar.
Das angefochtene Straferkenntnis vom spricht daher aufgrund des Einspruches des Bf gegen die Strafverfügungen nur über die Strafhöhe ab.
Die Beschwerde vom enthält hingegen nur Vorbringen betreffend Schuld - der Bf behauptet, dass in den beiden Fällen nicht er, sondern eine andere Person die Parkgebühr nicht entrichtet habe - und war daher wegen rechtskräftiger Entscheidung in dieser Sache als unzulässig zurückzuweisen. Die vorliegende Beschwerde enthält keine Anfechtung der Strafhöhe.
Da somit nicht in der Sache selbst zu entscheiden war, erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde in Beschlussform (§ 28 Abs. 1, § 31 und § 50 VwGVG).
Aufgrund Zurückweisung der Beschwerde unterbleiben eine Berufungsverhandlung (§ 44 Abs. 2 VwGVG) und eine Kostenentscheidung (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz 2013, § 52 VwGVG Anm 4 unter Hinweis auf ein Erkenntnis des VwGH).
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist für den Bf daher schon kraft Gesetz eine Revision absolut ausgeschlossen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der im Straferkenntnis vom festgesetzten Geldstrafen von jeweils € 36,00 und den Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren iHv jeweils € 10,00, insgesamt daher € 92,00 auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen
BIC: BKAUATWW
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl vom Straferkenntnis (MA 67-PA-GZ1, MA 67-PA-GZ2).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500327.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at