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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2017, RV/6100415/2016

Zurücknahme des Veranlagungsantrags, wenn kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 des FA vom zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) bezog in der Zeit von bis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erhielt er an 92 Tagen vom Arbeitsmarktservice A Bildungsteilzeitgeld; insgesamt kam es zur Auszahlung von 991,76 Euro.  

In dem an den Bf adressierten Einkommensteuerbescheid 2015 vom erfolgte aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 ein zusätzlicher Ansatz von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 991,76 Euro und es ergab sich daraus eine Steuernachforderung in Höhe von 81,-- Euro. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehaltes) zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte des Bf auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das Einkommen angewendet worden sei (Umrechnungsvariante). Danach sei anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergebe. Da dies im gegenständlichen Fall zutreffe, sei der Tarif daher nicht auf das im Bescheid ausgewiesene, sondern auf ein Einkommen von 18.508,632 Euro angewendet worden.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf Beschwerde ein und führte begründend aus, dass das Bildungsteilzeitgeld des Arbeitsmarktservices A fälschlicherweise als Arbeitslosengeld berechnet worden sei.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass der Bf von Jänner bis Dezember 2015 bei der Fa. B GmbH vollbeschäftigt und im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2015 auf Bildungskarenz  gewesen sei und daher die Einkünfte hochzurechnen gewesen seien.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf einen Vorlageantrag und ersuchte um ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2015, da kein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 EStG 1988 vorliege.

In einem Telefonat vom teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass im gegenständlichen Fall kein Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt sei.

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens durch das Bundesfinanzgericht gegenüber dem Bf zog der Bf den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2015 mit Schriftsatz vom zurück.

DAZU WIRD ERWOGEN:

1 gesetzliche Grundlagen:

Nach § 3 Abs. 1 Z. 5 lit a EStG 1988  sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.

Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs 1 Z. 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen (Satz 1). Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen (Satz 2). Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (Satz 3).

Die Einkommensteuer wird nach § 39 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (Satz 1). Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen (Satz 2).

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag  730 Euro übersteigt,

2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,

3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,

4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z. 10 und Z 11 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.

6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 nicht nachgekommen ist.

7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.

8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 32 bezogen hat.

9. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.

10. er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.

11. der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird.

§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

2 Sachverhalt:  

Der Bf erhielt als Angestellter in der Zeit von bis  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Fa. B GmbH. In der Zeit von bis wurde ihm zusätzlich Bildungsteilzeitgeld vom Arbeitsmarktservice A ausgezahlt. Weitere Einkünfte wurden vom Bf laut Aktenlage nicht erzielt. Am  gab der Bf laut Einlaufstempel der gemeinsamen Einlaufstelle des Finanzzentrums A eine „Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015“ (L 1 – 2015) ab. In der Einkommensteuererklärung 2015 machte der Bf Kosten für Arbeitsmittel, Reisekosten und Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigte, geltend.

3 rechtliche Würdigung:

3.1 Bildungsteilzeitgeld:

Gemäß § 26 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) gilt das Weiterbildungsgeld als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400.

§ 26 Abs. 2 und 5 bis 8 gilt gemäß § 26a Abs. 5 AIVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.

Auf der Grundlage der vorzitierten Bestimmungen ergibt sich somit, dass das Bildungsteilzeitgeld als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG gilt. (, , Laudacher in Jakom, EStG 2016, Rz 16 zu § 3).

3.2 Pflichtveranlagung:

Wenn die Amtspartei anlässlich eines Telefonats mit dem Bundesfinanzgericht die Ansicht vertritt, dass ein Pflichtveranlagungstatbestand nicht vorliegt, so ist dies zutreffend.

Steuerfreie Einkünfte im Sinne des § 3 EStG 1988 lösen für sich alleine keine Pflichtveranlagung aus. (Vock in Jakom, EStG 2016, Rz 7 zu § 41, LStR 910b).

3.3 Antragsveranlagung:

Liegen weder die Voraussetzungen für eine amtswegige Veranlagung (§ 41 Abs. 1 EStG 1988) noch die Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (§ 41 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988) vor, kann der Steuerpflichtige nach § 41 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 eine Veranlagung beantragen (Antragsveranlagung).

Mit der Antragsveranlagung kann der Steuerpflichtige steuermindernde Umstände geltend machen, die sich beim Lohnsteuerabzug nicht ausgewirkt haben bzw. nicht auswirken konnten: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Absetzbeträge sowie Freibeträge gemäß § 105 EStG 1988 und § 106 EStG 1988. (Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, RZ 31 zu § 41).

Die Finanzverwaltung stellt für die Antragsveranlagung von ausschließlich lohnsteuerpflichtigen die „Erklärung für ArbeitnehmerInnenveranlagung“ (Formular L 1) zur Verfügung, die in Papierform oder elektronisch über Finanz-Online eingereicht werden kann. (Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, RZ 32 zu § 41).

Der Bf brachte die „Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015“ (L 1 – 2015) in Papierform beim zuständigen Finanzamt ein und machte darin die Anerkennung von Werbungskosten geltend. Er stellte somit einen Antrag auf Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988.

Ein Antrag auf Veranlagung kann bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden. (, ).

Da der Bf mit Schriftsatz vom seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2015 während des noch offenen Beschwerdeverfahrens, somit noch vor Eintritt der Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung 2015, zurückgezogen hat, ist der Beschwerde stattzugeben und der Einkommensteuerbescheid 2015 ersatzlos aufzuheben. 

4 Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2006/15/0320, eine ähnliche Rechtsfrage bereits entschieden hat. 

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100415.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at