Gebühren und Gebührenerhöhung nach der Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , GZ. ZZZ, trug die Bezirkshauptmannschaft Ort1 der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), Bf, auf, die Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 10.680,00 zu erlegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom , GZ. xxx, als unbegründet ab und forderte die Bf. auf, die für die Eingabe gemäß § 14 TP 6 zu entrichtende Eingabengebühr in der Höhe von € 14,30 zu entrichten, widrigenfalls mit einem „Zuschlag“ zu rechnen sei. Laut Übernahmebestätigung erfolgte die Zustellung dieses Erkenntnisses an die Bf. am .
Da die in Rede stehende Gebühr in der Höhe von € 14,30 nicht entrichtet wurde, nahm das Landesverwaltungsgericht Steiermark am einen amtlichen Befund auf und leitete diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien weiter.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber der Bf. die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 14,30 fest. Gleichzeitig gelangte mit diesem Sammelbescheid eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 7,15 (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr) zur Vorschreibung, sodass sich der insgesamt festgesetzte Betrag auf € 21,45 beläuft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . Die Bf. bringt darin vor, sie habe keine Gebühren verursacht und sie sei nicht zahlungspflichtig. Bei der den Gegenstand des behördlichen Verfahrens bildenden Angelegenheit handle es sich um einen illegalen Straßenbau auf ihren Grundstücksparzellen.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Die Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom den Vorlageantrag, den sie neuerlich auf ihre Ansicht stützt, aus ihrem Verschulden sei keine Gebühr entstanden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor.
Darauf replizierte die Bf. mit ihrer Eingabe vom . Sie bringt darin ihren Unmut über den erwähnten Straßenbau und über die von den Behörden und Gerichten damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen zum Ausdruck.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30.
Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 ist a) ein schriftliches Anbringen einer Privatperson mit einem bestimmten Begehren b) an ein Organ einer Gebietskörperschaft c) unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben d) im privaten Interesse des Einschreiters.
Das Gebührengesetz knüpft im § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (vgl. u.a. ).
Die in Rede stehende Eingabe vom erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG:
Mit der schriftlich eingebrachten Beschwerde wendet sich die Bf., bei der es sich unstrittig um eine Privatperson handelt, gegen den in der Beschwerde bezeichneten Bescheid, mit dem ihr aufgetragen wurde, die Vorauszahlung für die Kosten einer Ersatzvornahme binnen zwei Wochen zu erlegen. Die Eingabe der Bf. zielt eindeutig darauf ab, den erwähnten angefochtenen Bescheid aus dem Rechtsbestand zu entfernen und ist somit ausreichend bestimmt. Die Beschwerde richtet sich an die Bezirkshauptmannschaft Ort1, also an ein Organ einer Gebietskörperschaft, die beim Vollzug des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig wurde. Dass diese Eingabe im privaten Interesse der Bf. lag, steht zweifelsfrei fest, zumal sie damit die Abwendung der ihr aufgetragenen Vorauszahlung anstrebt. Selbst wenn der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Ansicht der Behörde beruhen sollte, war ein Privatinteresse der Bf. gegeben, weil mit der Beschwerde eine Überprüfung des erlassenen Bescheides bewirkt werden sollte (vgl. ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes. Auf ein "Verschulden" kommt es dabei entgegen der Ansicht der Bf. nicht an.
Auch Rechtsmittel gegen Bescheide von Bezirkshauptmannschaften sind gebührenpflichtig (). Der Meinung der Bf., es bestehe keine Zahlungspflicht, kann daher nicht gefolgt werden.
Die Art der Bearbeitung bzw. Erledigung der Eingabe durch die Behörde ist für die Gebührenfestsetzung nur insofern von Bedeutung, als die Frage des Entstehens der Gebührenschuld berührt wird. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Die gegenständliche Beschwerde der Bf. wurde durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , GZ. XXX, erledigt und es ist die Gebührenschuld mit Übernahme dieses Erkenntnisses durch die Bf. am entstanden.
Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die im Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103508.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at