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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2017, RV/7102660/2011

1. Auflösung einer unrichtigen Rückstellung (Bilanzberichtigung) im Fehlerursprungsjahr bzw. in der ersten Eröffnungsbilanz ohne Erfolgsauswirkung in diesem Jahr 2. Für den Seminarveranstalter eingehobene Seminarbeiträge, die in der Folge wieder an den Veranstalter überwiesen werden, stellen keine Betriebseinnahme bei der unentgeltlich vortragenden Beschwerdeführerin dar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Name-Beschwerdeführerin, Adresse-Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Kurt Bernegger, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 1030 Wien, Jacquingasse 21, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 4/5/10 vom betreffend Umsatzsteuer 2008 und Körperschaftsteuer 2005 und 2008 sowie gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom  betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 2005 zu Recht erkannt:

I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern und hinsichtlich Kapitalertragsteuer 2005 der Berechnungstabelle am Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) gegen die im Spruch angeführten Bescheide dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:

Die Bf ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und im Bereich Wirtschaftsberatung tätig. Sie wurde im Jahr 2002 gegründet. Im Streitzeitraum 2005 bis 2008 war Frau Gesellschafterin Alleingesellschafterin. Als Geschäftsführer waren die Alleingesellschafterin und Geschäftsführer, der Vater der Alleingesellschafterin, bestellt.  

Das Rechnungswesen der Bf wurde einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden mehrere Feststellungen getroffen. Im Folgenden werden nur jene Feststellungen angeführt, gegen die nach Bescheiderlassung Berufung erhoben wurde:

Tz 5: Seminarverein - Verrechnung

Im Jahr 2008 sei eine Rechnung an die Firma Seminarverein gelegt worden, diese sei jedoch nicht als Erlös verbucht worden. Die Erlöse seien daher um diesen Betrag zu erhöhen und der Umsatzbesteuerung zum Normalsteuersatz zu unterziehen (Erlös 9.118,46 Euro).

Tz 6: Darlehen B

Die Verbindlichkeit an die Firma B in Höhe von 20.300,34 Euro sei bereits verjährt und als solche als sonstiger Erlös gewinnerhöhend auszubuchen.

Tz 7: Rückstellung Vorgängerfirma

Im Jahr 2002 sei bei der Bf eine Rückstellung für Fremdarbeitsaufwand der Firma Vorgängerfirma in der Höhe von 378.330,43 Euro eingebucht worden. Im Jahr 2005 wurde diese Rückstellung gegen das Verrechnungskonto aufgelöst und nicht als Erlös verbucht. Die Firma Vorgängerfirma hat Mitte 2002 ihren Betrieb eingestellt. Geschäftsführer bei der Vorgängerfirma sei ebenso wie beim geprüften Unternehmen Herr Geschäftsführer gewesen. Diese Fremdleistungen hätten nicht nachvollzogen werden können. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Diese Buchung wurde im Zuge der Betriebsprüfung korrigiert und als Erlösbuchung erfasst.

Tz 8: Verrechnungskonto Vorgängerfirma

Im Jahr 2002 habe die Bf eine Überweisung an die Firma Vorgängerfirma  in der Höhe von 400.000 Euro getätigt, obwohl diese Firma ihre Tätigkeit bereits Mitte 2002 eingestellt hatte. Es konnte keine stichhaltige Begründung für diese Überweisung beigebracht werden. Es werde daher eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer Geschäftsführer unterstellt. Das Verrechnungskonto sei bereits im Jahr 2005 zur Gänze als uneinbringlich abzuschreiben und die Ausbuchung der Schadensfälle im Jahr 2007 rückgängig zu machen.

Das Finanzamt erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer und Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer und folgte mit diesen Bescheiden den Feststellungen der Betriebsprüfung.

Gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2008, Körperschaftsteuer 2005 und 2008 und den Haftungs- und Abgabenbescheid für Kapitalertragsteuer 2005 wurde fristgerecht durch den neuen steuerlichen Vertreter der Bf Berufung erhoben. Begründend wurde vorgebracht: 

Tz 5: Seminarverein - Verrechnung

Die Seminarverein-Verrechnung betreffe ein Seminar, für das von den Teilnehmern eine Seminargebühr eingehoben worden sei. Auf der anderen Seite sei aber von dem Verein, der das Seminar abgehalten habe, über exakt den gleichen Betrag eine Eingangsrechnung gelegt worden, die im Jahr 2011 bezahlt werde. Es hätte also im gleichen Jahr eine Rückstellung für die noch nicht gelegte Eingangsrechnung gebildet werden müssen, wodurch sich das steuerliche Ergebnis nicht erhöhe. Bei diesem Betrag handle es sich um einen Brottobetrag, die Umsatzsteuer sei daher aus diesem Betrag herauszurechnen. Die Umsatzsteuerzahllast sei daher zu verringern.

Tz 6: Darlehen B

Die Darlehensverbindlichkeit an die Firma B sei tatsächlich zurückbezahlt worden. Die gewinnerhöhende Auflösung sei daher rückgängig zu machen.

Tz 8: Verrechnungskonto Vorgängerfirma

Der Überweisung an die Firma Vorgängerfirma lag eine Überweisung der Firma Großbetrieb-Stuttgart auf ein Bankkonto der Bf zugrunde. Diese Überweisung habe aber zur Gänze der Firma Vorgängerfirma zugestanden. Das geprüfte Unternehmen sei erst Mitte 2002 gegründet worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe das Unternehmen die Geschäfte aufgenommen. Die Überweisung sei aber bereits im August 2002 erfolgt. Es sei fern jeder Lebenserfahrung anzunehmen, dass das gerade erst gegründete Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter, nämlich dem Geschäftsführer, in knapp fünf Wochen Leistungen in diesem Umfang an die Firma Großbetrieb-Stuttgart, einem Großbetrieb in Stuttgart, erbracht habe. Als Beweis werde der Überweisungsbeleg in Kopie vorgelegt.

Die Firma Großbetrieb-Stuttgart habe diese Überweisung durchgeführt, um die Aufwendungen der Vorgängerfirma abzudecken. Diese Aufwendungen seien angefallen, weil an tschechische Unternehmen Aufträge zur Entwicklung von Airconditioning-Systemen für die tschechischen Eisenbahnen vergeben worden seien. Nach endgültiger Entwicklung dieser Airconditioning-Systeme hätte die Firma Großbetrieb-Stuttgart die Firma Vorgängerfirma übernehmen sollen und damit den erhofften Auftrag der tschechischen Eisenbahnen ausführen sollen. Durch den Wechsel des Topmanagements bei der Firma Großbetrieb-Stuttgart sei die Zusammenarbeit mit der Vorgängerfirma beendet worden, obwohl diese mit erheblichen Aufwendungen in Vorlage getreten sei. Die Finanzierung dieser Aufwendungen sei durch Geschäftsführer erfolgt, der sich diese Gelder privat bei einer Geschäftsfrau aus Rostov, Frau Geldgeberin, ausgeliehen habe. Die Überweisung durch das geprüfte Unternehmen an die Vorgängerfirma sei aus obigen Gründen zu Recht erfolgt und habe der Abdeckung der aufgelaufenen Aufwendungen für die Entwicklung der Airconditioning-Systeme gedient. Sie stelle daher in keinster Weise eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Der angesprochene Überweisungsbeleg war der Berufung beigelegt.

Tz 7: Rückstellung Vorgängerfirma

Die Buchung auf dem Verrechnungskonto und der Rückstellung im Jahr 2002 sei vom damaligen Steuerberater unrichtig vorgenommen worden. Die Einzahlung hätte mit "Bank (im Soll) an Verbindlichkeiten Vorgängerfirma (im Haben)" verbucht werden müssen. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, warum diese Buchungen 2002 unrichtig erfolgt seien. Fest stehe jedenfalls, dass diese Korrekturen bereits zu Beginn des geprüften Zeitraumes, also mit , hätten erfolgen müssen und keine Ergebniswirksamkeit im Geschäftsjahr 2005 auslösen könnten.

Die Betriebsprüfung nahm zu dieser Berufung wie folgt Stellung:

Tz 5: Seminarverein - Verrechnung

Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass für diverse Seminare immer Rechnungen  über Auslagen Saalmieten und Verköstigungen gelegt worden seien. Auch im Jahr 2008 sei eine Rechnung an die Firma Seminarverein gelegt worden, jedoch nicht als Erlös verbucht worden. Die Erlöse seien daher zu erhöhen und dem Normalsteuersatz zu unterziehen.

Tz 6: Darlehen B

Die Verbindlichkeit an die Firma B resultiere auch aus dem Jahr 2002, diese Firma sei auch bereits geschlossen worden. Die verjährte Verbindlichkeit sei daher als Erlös gewinnerhöhend auszubuchen.

Tz 7: Rückstellung und Tz 8: Verrechnungskonto Vorgängerfirma

Die Firma Vorgängerfirma habe Mitte 2002 den Betrieb eingestellt. Die Fremdleistungen hätten nicht nachvollzogen werden können. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, aus denen ersichtlich sei, woher diese Forderungen resultierten. Es konnte auch kein Vertrag darüber beigebracht werden. Es sei lediglich auf einen mündlichen Vertrag zwischen Herrn Geschäftsführer und Frau Gesellschafterin verwiesen worden. Dabei handle es sich jedoch um eine Vater-Tochter-Beziehung und der Vertrag wäre auf die Erfordernisse für die Anerkennung zwischen nahen Angehörigen zu untersuchen, dazu sei aber nichts weiter vorgebracht worden. Laut Aussage des damaligen Steuerberaters bei der Besprechung am  sei die Rückstellung im Jahr 2005 fälschlicherweise gegen das Verrechnungskonto und nicht gegen ein Erlöskonto aufgelöst worden. Daher sei im Zuge der Außenprüfung diese Buchung korrigiert worden.

Bezüglich der Überweisung von 400.000 Euro konnte kein Eingang und keine Gegenbuchung bei der Firma Vorgängerfirma nachvollzogen werden. Unterlagen dazu seien nicht vorgelegt worden. Seitens der Finanzverwaltung werde daher eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer unterstellt.

Die Berufung wäre daher nach Ansicht der Außenprüfung abzuweisen.

Diese Stellungnahme wurde dem geprüften Unternehmen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Erstattung einer Gegenäußerung eingeräumt. Weiters wurde das geprüfte Unternehmen aufgefordert, zum Beweis des Berufungsvorbringens

  • den Beleg der Zahlung betreffend Seminarverein - Verrechnung

  • den Beleg betreffend die Rückzahlung der Verbindlichkeit gegenüber der Firma B und

  • den Beleg der Zahlung der 400.0000 Euro an die Vorgängerfirma

vorzulegen.

Das geprüfte Unternehmen erstattete nachstehende Gegenäußerung:

Tz 5: Seminarverein - Verrechnung

Laut der Auskunft des Geschäftsführers seien vom geprüften Unternehmen Seminargebühren für ein von der Firma Seminarverein veranstaltetes Seminar eingehoben worden, die laut Beilage 1 am überwiesen worden seien. Die Hinzurechnung des Betrages zu den Erlösen sei daher nicht richtig. Eine Umsatzsteuerzahllast sei überhaupt nicht anzusetzen. Der Gegenäußerung beigelegt war der Überweisungsbeleg über die Bezahlung der Seminargebühren an die Firma Seminarverein im Jahr 2011.

Tz 6: Darlehen B

Nach nochmaliger Überprüfung dieses Geschäftsfalles durch den Geschäftsführer könne nunmehr endgültig festgestellt werden, dass eine Rückzahlung dieser Darlehensverbindlichkeit nicht erfolgt sei und die Vorgangsweise der Betriebsprüfung anerkannt werde.

Tz 7: Rückstellung und Tz 8: Verrechnungskonto Vorgängerfirma

Die Firma Vorgängerfirma  habe für die Entwicklung der Airconditioning-Systeme für die tschechischen Eisenbahnen Aufträge an folgende vier tschechische Unternehmen vergeben:

  • Firma1

  • Firma2

  • Firma3

  • Firma4.

Die Firma Vorgängerfirma sei der deutschen Firma Großbetrieb-Stuttgart vorgeschaltet worden, damit in den Anfangsstadien des Projektes die Firma Großbetrieb-Stuttgart gegenüber den tschechischen Unternehmen noch nicht aufscheine. Die Entwicklungsarbeiten bei diesen vier Firmen hätten erhebliche Aufwendungen verursacht, obwohl erst in weiterer Folge eine Ausschreibung erfolgen sollte, bei der sich dann die Firma Großbetrieb-Stuttgart direkt als Anbieter deklarieren sollte. Der Auftrag sollte über eine Gesamtsumme von 22 Mio Euro vergeben werden. Der Jahresumsatz der Firma Großbetrieb-Stuttgart betrug damals rund 110 Mio Euro.

Da bei der Firma Großbetrieb-Stuttgart Ende 2002 Anfang 2003 das Topmanagement ausgetauscht worden sei und die neuen Geschäftsführer an diesem Projekt kein Interesse mehr hatten, sei es an der Firma Vorgängerfirma gelegen gewesen, die Projekte bei den vier tschechischen Firmen zu stornieren. Der Ersatz der tatsächlich angefallenen Aufwendungen sei seitens der Firma Vorgängerfirma nicht finanzierbar gewesen, sodass eine mündliche Vereinbarung mit bestimmten Mitarbeitern der vier Firmen über eine Zahlung von je 100.000 Euro getroffen worden sei, womit keine weiteren Ansprüche gegenüber der Firma Vorgängerfirma mehr gestellt würden. Diese Stornokosten seien nicht offiziell erfolgt und hätten in tschechischen Kronen bezahlt werden müssen, sodass darüber keine Belege existierten. Bei Nichtbezahlung hätte der Geschäftsführer mit erheblichen Konsequenzen an Leib und Leben zu rechnen gehabt. Aus Beilage 2 sei ersichtlich, dass Herr Dolmetscher gedolmetscht habe, weitere Belege über diese Stornierungen lägen aus verständlichen Gründen nicht vor.

Die von der Firma Großbetrieb-Stuttgart überwiesenen 400.000 Euro seien für Leistungen der Firma Vorgängerfirma entrichtet worden, die von Geschäftsführer ausschließlich zur Bezahlung der Stornokosten von insgesamt 400.000 verwendet worden seien. Da diese von der Firma Großbetrieb-Stuttgart überwiesenen 400.000 Euro verwendet worden seien, um die Stornokosten an die tschechischen Firmen zu bezahlen, komme es bei diesen beiden Geschäftsvorfällen bei der Firma Vorgängerfirma zu keiner Gewinnauswirkung. Die Überweisung sei keinesfalls dem geprüften Unternehmen zuzurechnen. Auch aus diesem Grund könne hier keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Fest stehe, dass die ursprünglich vorgenommenen Buchungen beim geprüften Unternehmen unrichtig gewesen seien, da damals dem Steuerberater die Zusammenhänge mit der gegenständlichen Überweisung nicht bekannt gewesen sein dürften.

Den Ausführungen beigelegt war ein Schreiben des Herrn Dolmetscher aus Brünn, in dem dieser bestätigte, Kontakte zu den genannten vier tschechischen Firmen hergestellt  zu haben und später auch die Auftragsverhandlungen sowie deren Stornierung gedolmetscht zu haben. Diese Firmen seien ihm aus seiner Tätigkeit als langjähriger Vorstand der Brünner Messegesellschaft und später als Handelsattaché an der tschechischen Botschaft in Wien bekannt und zuverlässig gewesen, um der Firma Vorgängerfirma und Großbetrieb-Stuttgart als Lieferant und als Empfehlung für die tschechischen Eisenbahnen zu dienen. 

Über die Beschwerde wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Tz 5: Seminarverein - Verrechnung

Die Bf stand in Verbindung mit dem Verein Seminarverein, welcher Seminare anbietet. Bei diesen Seminaren hält die Bf unentgeltlich Vorträge und hat damit die Möglichkeit, potentielle Kunden kennenzulernen, bei denen die Bf ihre Leistungen als Konsulentin anbieten kann. Die Veranstaltung der Seminare erfolgt in der Form, dass der Verein die Seminare anbietet und die Einladungen aussendet, in denen auch die Kursgebühr angegeben ist.  Von Teilnehmern, die im Zeitpunkt des Seminars noch nicht bezahlt haben, wird die Seminargebühr von der Bf eingehoben. In späterer Folge fordert der Verein diese von der Bf eingehobenen Seminargebühren von der Bf zurück und die Bf überweist diese Seminarbeiträge an den Verein. Durch diese Seminare und die Verbindung mit dem Verein hat die Bf die Möglichkeit von Kundenkontakten und Werbeaussendungen an etwa 9.500 Kundenadressen.

Tz 6: Darlehen B

Diese Darlehensverbindlichkeit war im Jahr 2005 verjährt. Die Rückzahlung unterblieb (Angaben des geprüften Unternehmens in der Gegenäußerung).

Tz 7: Rückstellung und Tz 8: Verrechnungskonto Vorgängerfirma

Die Firma Vorgängerfirma führte seit vielen Jahren eine Konsulententätigkeit für die deutsche Firma Großbetrieb-Stuttgart aus. Im Zuge dieser Konsulententätigkeit sollte im Jahr 2002 auch eine Unterstützung der Firma Großbetrieb-Stuttgart seitens der Vorgängerfirma hinsichtlich eines bevorstehenden Ausschreibungsverfahrens für einen Auftrag der tschechischen Eisenbahnen erfolgen. Dafür war eine Entwicklung von Airconditioning-Systemen geplant. Die Entwicklungsarbeit sollte von einer neu zu gründenden Firma organisiert und in eigenem Namen für die Firma Großbetrieb-Stuttgart in Auftrag gegeben werden. Die Firma Großbetrieb-Stuttgart beabsichtigte im Falle des Ausschreibungsverfahrens selbst als Bieter aufzutreten und im Zuge dessen die neu gegründete Firma und deren erworbenes Know How betreffend die Airconditioning-Systeme zu übernehmen.

Die Firma Vorgängerfirma trat in Kontakt mit vier tschechischen Firmen, welche mit der Entwicklungsarbeit im Auftrag der Vorgängerfirma begannen. Zur selben Zeit gründete Geschäftsführer wie mit der Firma Großbetrieb-Stuttgart vereinbart ein neues Unternehmen, nämlich das geprüfte Unternehmen, in welches unter anderem das Know How und die Vereinbarungen der Vorgängerfirma mit der Großbetrieb-Stuttgart eingebracht werden sollten. Nach Gründung des geprüften Unternehmens stellte die Vorgängerfirma ihre betriebliche Tätigkeit ein.

In der Folge kam es zu einer Änderung in der Führungsebene in der Großbetrieb-Stuttgart. Die neue Führung hatte kein Interesse an einem Auftrag und Ausschreibungsverfahren für die tschechischen Eisenbahnen und löste daher die bestehenden Vereinbarungen mit der Vorgängerfirma und mit dem geprüften Unternehmen auf. In der Folge beglich die Firma Großbetrieb-Stuttgart einen Teil der angefallenen Entwicklungskosten und überwies an das geprüfte Unternehmen 400.000 Euro. Das geprüfte Unternehmen überwies im Jahr 2002 diesen Betrag an die Vorgängerfirma zur Abdeckung der Entwicklungskosten bei den vier tschechischen Unternehmen. Die Firma Vorgängerfirma stornierte in der Folge die Verträge mit den vier tschechischen Firmen und  einigte sich mit diesen auf Zahlung von jeweils 100.000 Euro als Abgeltung der angefallenen Entwicklungskosten. Mit dieser Zahlung konnte die Stornierung der erteilten Aufträge unter Verzicht auf weitere Forderungen gegen die Vorgängerfirma erreicht werden.

Das geprüfte Unternehmen bildete in diesem Zusammenhang im Jahr 2002 für den bei den tschechischen Firmen angefallenen Entwicklungsaufwand eine Rückstellung für Fremdleistungsaufwand in der Höhe von 378.330,43 Euro. Diese Rückstellung wurde im Jahr 2005 gegen das Verrechnungskonto erfolgsneutral aufgelöst.

Die Vorgängerfirma wurde im Jahr 2008 von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht.

Die Sachverhaltsfeststellung betreffend B Darlehensrückzahlung ist aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht bzw nicht aufrecht erhalten und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht diese Sachverhaltsfeststellung gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Hinsichtlich der Feststellungen betreffend Seminarverein - Verrechnung und Rückstellung sowie Verrechnungskonto Vorgängerfirma gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung zu den obigen Feststellungen:

Tz 5: Seminarverein - Verrechnung

Die Bf hat ihre Geschäftsbeziehung mit diesem Verein und dessen Nutzen für die Bf schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Dass die Bf die eingehobenen Seminargebühren wieder an den veranstaltenden Verein überwiesen hat, wurde belegmäßig von der Bf im Rahmen der Gegenäußerung nachgewiesen. Von der Betriebsprüfung wurden keine Tatsachen oder Beweismittel festgestellt, die diese Darstellung widerlegen oder in Zweifel ziehen könnten. Das Bundesfinanzgericht folgt daher der glaubhaften Darstellung der Bf.

Tz 7: Rückstellung Vorgängerfirma und Tz 8: Verrechnungskonto Vorgängerfirma

Diese Sachverhaltsfeststellung folgt in weiten Teilen der glaubhaften Darstellung des Geschäftsführers des geprüften Unternehmens. Als Nachweis für sein Vorbringen wurde ein Überweisungsbeleg vorgelegt, welcher die Überweisung der Firma Großbetrieb-Stuttgart an das geprüfte Unternehmen belegt und damit das Vorbringen des Geschäftsführers bestätigt. Weiters wurde das Schreiben des tschechischen Dolmetschers zur Würdigung herangezogen, welches nach Ansicht des Gerichtes glaubhaft erscheint. Dass Geschäftsverbindungen zur Firma Großbetrieb-Stuttgart bestanden haben, zeigt die gegenständliche Überweisung und die Einigung im Zuge eines Schiedsgerichtsverfahrens, in dessen Verlauf die Firma Großbetrieb-Stuttgart eine Zahlung von 120.000 Euro tätigte. Die Darstellung des übrigen Sachverhaltes seitens der Bf fügt sich schlüssig in die vorhandene Beweislage ein. Das Gericht schenkt dieser Darstellung aus diesem Grunde Glauben. Insgesamt ist der gesamte Geschäftsablauf wie dargestellt glaubhaft und mit den allgemeinen Erfahrungen im grenzüberschreitenden Wirtschaftsleben vorstellbar.

Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass im Unternehmen im Zuge eines Scheiterns eines Projektes in erster Linie Schadensbegrenzung betrieben und bedacht wird und erst in weiterer Folge die buchhalterische Erfassung desselben mit allen steuerlichen Konsequenzen in den Blickpunkt rückt. Dass dabei betriebliche Vorgänge buchhalterisch unrichtig erfasst werden ist vorstellbar. Es kann jedoch nicht von vorneherein unterstellt werden, dass dies erfolgte, um Erlöse zu verschleiern. Dies vermag vielmehr darin begründet sein, dass im Zeitpunkt der buchhalterischen Erfassung der Ausgang dieses geschäftlichen Ereignisses noch ungewiss war. 

Feststellungen von Tatsachen oder Beweismitteln, die diese Sachverhaltsannahmen des Gerichtes widerlegen, hat die Betriebsprüfung nicht getroffen. Die Tatsache, dass die Firma Vorgängerfirma ihre betriebliche Tätigkeit bereits eingestellt hat, steht dem oben festgestellten Sachverhalt nicht entgegen, da in einer Firma, auch wenn der Betrieb bereits eingestellt ist, noch Abwicklungsbedarf für zurückliegende Projekte bestehen kann.

Das Gericht geht daher nach der glaubhaften Darstellung der Bf davon aus, dass dieses geschäftliche Ereignis insgesamt für die Bf nicht mit Erlösen oder Gewinnen verbunden war und insbesondere in diesem Zusammenhang keine verdeckte Ausschüttung an den Geschäftsführer der Bf erfolgte, sondern der strittige Betrag tatsächlich an die vier tschechischen Firmen zur Abdeckung der entstandenen Entwicklungskosten geflossen ist. 

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 323 Abs 38 BAO gilt eine bis zum erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 323 Abs 38 BAO idgF sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Somit hatte das Bundesfinanzgericht über die gegenständliche Beschwerde zu entscheiden.

Tz 7: Rückstellung Vorgängerfirma und Tz 8: Verrechnungskonto Vorgängerfirma

Zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zählt unter anderem der Grundsatz des Bilanzzusammenhanges. Dieser verlangt die Identität der Schlussbilanz eines Wirtschaftsjahres mit der Eröffnungsbilanz des folgenden Wirtschaftsjahres. Dieser Bilanzzusammenhang wird jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes durch das Periodenprinzip überlagert (Jakom, EStG 2016, § 4, Rz 179).

Aus steuerlicher Sicht hat die Berichtigung von Bilanzpositionen im Fehlerursprungsjahr zu erfolgen. Es genügt aber, wenn die zurückliegenden Bilanzen nur so weit berichtigt werden, als es erforderlich ist, periodenfremde Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis des Betriebes zu verhindern. In der Praxis wird in der Regel die Eröffnungsbilanz der ältesten noch korrigierbaren Veranlagung berichtigt (Jakom, EStG 2016, § 4, Rz 213).

Ein unrichtiger Bilanzansatz im Fehlerjahr kann somit nicht mit steuerlicher Wirkung in einem späteren Wirtschaftsjahr ausgeglichen (nachgeholt) werden (Nachholverbot ; Doralt EStG17,§ 4, Tz 142).

Im vorliegenden Fall entsprach die Überweisung der 400.000 Euro an die Vorgängerfirma im Jahr 2002 den tatsächlichen Gegebenheiten und diente der Abdeckung des Entwicklungsaufwandes und der Stornierung der Vereinbarungen mit den vier tschechischen Firmen, wie sie der Darstellung des obigen Sachverhaltes entnommen werden kann. Eine Korrektur dieser Buchung war dadurch nicht erforderlich. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann darin nicht erblickt werden.

Die Bildung einer Rückstellung erfolgte im Jahr 2002 für die Bf zu Unrecht, weil der Bf kein Aufwand an Fremdleistungen erwachsen war. Dieser war vielmehr bei der Firma Vorgängerfirma entstanden. Eine derartige Rückstellung hätte daher nicht gebildet werden dürfen. Dieser Bilanzansatz ist zu korrigieren. Da die Rückstellung im Jahr 2002 erfolgte, darf auf Grund des Grundsatzes der Periodenwahrheit die Korrektur nur im betreffenden Fehlerursprungsjahr erfolgen und keine steuerliche Auswirkung in späteren Perioden entfalten. Die Korrektur dieser Rückstellung erfolgt daher in der Eröffnungsbilanz des ersten Prüfungsjahres 2005 ohne Erfolgsauswirkung für diese Periode.

Tz 5: Seminarverein - Verrechnung

Als Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert anzusehen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Erbringt der Steuerpflichtige unentgeltlich eine Leistung, berechtigt dies nicht zum Ansatz einer Betriebseinnahme.

Damit im Einklang steht die Bestimmung des § 1 UStG, wonach der Umsatzsteuer Lieferungen und Leistungen unterliegen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Die von der Bf eingehobenen Seminargebühren stellen keine Einnahmen dar, die durch den Betrieb veranlasst sind, da es sich um Einnahmen des Seminarveranstalters handelt, welche die Bf lediglich für den Veranstalter eingehoben und in der Folge auch dem veranstaltenden Verein überwiesen hat. Diese Beiträge stellen bei der Bf daher keine Erlöse dar. 

Da die Bf die Vorträge unentgeltich abgehalten hat und auch die Seminarbeiträge unentgeltlich für den veranstaltenden Verein eingehoben hat, liegt auch keine Lieferung oder Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor. Diese Beträge sind daher nicht in die Umsatzbesteuerung einzubeziehen. 

Tz 6: Darlehen B

Entfällt für die Bf die Verpflichtung der Erfüllung einer Verbindlichkeit, so erhöht dieser Entfall der Verbindlichkeit das Betriebsvermögen. Der Entfall der Verbindlichkeit stellt damit einen Erlös dar. Die Erlöse sind daher um diesen Betrag zu erhöhen.

Hinsichtlich Darlehen B wird die Vorgangsweise der Betriebsprüfung (Auflösung der Verbindlichkeit gegen Erlöse) daher bestätigt.

Ermittlung der Bemessungsgrundlagen (sämtliche Beträge in Euro)

Umsatzsteuer 2008:


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steuerbarer Umsatz lt BFG (KZ 000)
0,00
Normalsteuersatz lt BFG (KZ 022)
0,00
Vorsteuer lt BFG (unverändert)
3.534,33

Körperschaftsteuer 2005 und 2008:


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Ergebnisberechnung lt BFG 
2005
2008
Verlust lt BP
-26.600,82
-12.240,51
Änderung Rückstellung Vorgängerfirma
-378.330,43
 
Änderung Verrechnungskonto Vorgängerfirma
+388.829,92
 
Änderung Verrechnung Seminarverein
 
-9.118,46
Verlust lt BFG
-16.101,33
-21.358,97

Kapitalertragsteuer 2005:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalertragsteuer lt BP
133.808,12
Änderung lt BFG
-133.333,33
Kapitalertragsteuer lt BFG
474,79

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war in erster Linie der Sachverhalt festzustellen. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergab sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Hinsichtlich Nachholverbot von Bilanzberichtigungen folgte das Bundesfinanzgericht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ( ). Insgesamt war daher im Rahmen der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären.

Aus diesem Grunde war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Beilagen: 3 Berechnungsblätter (Körperschaftsteuer 2005 und 2008 und Umsatzsteuer 2008)

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102660.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at