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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.05.2017, RV/7101934/2017

Keine Beschwerdebefugnis des potentiell Haftungspflichtigen vor Erlassung eines Haftungsbescheides

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Gabriele Krafft und den Richter Mag. Gerald Heindl sowie die Beisitzer Elfriede Binder und Dr. Wolfgang Baumann in der Beschwerdesache der (bereits im Firmenbuch gelöschten) Bf1, Adresse, und des ehemaligen Geschäftsführers der Bf1 Herrn Bf.2 vertreten durch Solidus Steuerberatung GmbH, Untere Weißgerberstraße 5/18, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Haftungsbescheid Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2012 nach Durchführung einer nicht mündlichen Verhandlung beschlossen: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 BAO iVm. § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beitritt des Bf.2 zur Beschwerde wird gemäß § 258 Abs. 2 BAO zurückgewiesen.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen der Bf1 wurde laut Firmenbuch am 04/2015 das Konkursverfahren eröffnet und die Rechtsanwälte MV1 und MVS als Masseverwalter bzw. stellvertretender Masseverwalter bestellt.

Am erließ das Finanzamt Wien 1/23 (FA) nach einer gemeinsamen Prüfung aller Lohnabgaben (GPLA) einen Haftungsbescheid für Lohnsteuer für 2012 über 13.855,50 € sowie Abgabenbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag (DB) 2012 von 1.988,20 € und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 2012  von 174,74 €. Sämtliche Bescheide wurden der Bf1 zu Handen des bestellten Masseverwalters MV1 zugestellt.

Gegen diese Bescheide wurde seitens der Bf1 vertreten durch den bestellten Masseverwalter kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Schreiben vom erhob die Steuerberatungskanzlei Solidus Steuerberatungs GmbH namens und auftrags des ehemaligen Geschäftsführers (Gf.) der Bf1 Bf.2 Beschwerde gegen die an die Bf1 gerichteten Bescheide und führte aus, das Herr Bf.2 gemäß § 9 BAO zur Haftung für Abgabenrückstände der Bf1 herangezogen werden könnte und er deshalb nach § 224 BAO das Recht habe, nicht nur gegen die Haftungsbescheide sondern auch gegen die Grundlagenbescheide zu berufen (gemeint: Beschwerde zu erheben).

Aus dem Akteninhalt ist unstrittig ersichtlich, dass bislang kein an den ehemaligen Gf. Bf.2 gerichteter Haftungsbescheid erlassen wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde gem. § 260 BAO zurück und führte aus, dass das Beschwerderecht gegen die Bescheide vom ausschließlich dem Masseverwalter als gesetzlichem Vertreter der Bf1 zukomme. Der Beschwerdeführer in dessen Namen die Beschwerde eingebracht worden sei, sei nicht zur Haftung für die mit Beschwerde angefochtenen Abgabenforderungen herangezogen worden.

Mit Schreiben vom trat Bf.2 der Beschwerde vom bei und beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) sowie die Entscheidung durch einen Senat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

Über schriftlichen Vorhalt der Vorsitzenden vom teilte die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom mit, dass die Bf1 bereits am gem § 30 Abs. 2 UGB von amtswegen aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei. Als steuerliche Vertreter von Bf.2 als potentiell haftungspflichtigen Gf. der Bf1 werde die Beschwerde jedoch aufrecht erhalten.

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

Gemäß § 246 Abs. 1 ist zur Einbringen einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Beschwerdeführer kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war ().

Wie oben dargestellt, erging der Bescheid vom an die Bf1 vertreten durch den Masseverwalter (MV) und nicht an Herrn Bf.2. Die Vertretungsbefugnis des Bf.2 als Gf. der Bescheidadressatin (Bf1) war mit Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen. Eine Beschwerde der Bf1 wurde durch zu diesem Zeitpunkt ausschließlich vertretungsbefugten MV nicht erhoben. Herr Bf.2 war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vertretungsbefugt und konnte daher nicht namens der Bf1 Beschwerde erheben. Eine dennoch erhobene Beschwerde ist daher nicht zulässig.

Gemäß § 248 BAO kann d er nach Abgaben­vorschriften Haftungs­pflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungs­bescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungs­bescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgaben­anspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Das Beschwerde­recht des Haftungs­pflichtigen gegen den Bescheid über den Abgaben­anspruch setzt aber voraus, dass ihm gegenüber der Haftungs­bescheid wirksam ergangen ist ().  Wie oben dargestellt, wurde bislang kein Haftungsbescheid an den ehemaligen Gf. der Bf1 Herrn Bf.2 gerichtet, weshalb eine Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid durch ihn nicht zulässig ist.   

Gemäß § 257 BAO kann e iner Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach Abgaben­vorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungs­pflichtiger in Betracht kommt. Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.
Ein Beitritt ist nur wirksam, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde (; ). Der Beitritt setzt zudem die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde voraus (Stoll, BAO, 2623; Fischerlehner, Abgaben­verfahren, § 257 Anm 1).
Wie oben dargestellt, ist die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom durch den zum Beschwerdezeitpunkt nicht mehr vertretungsbefugten ehemaligen Gf. der Bf1 nicht zulässig. Daher wurde keine wirksame Beschwerde gegen den Bescheid vom erhoben, weshalb ein Betritt zu dieser (nicht wirksam eingebrachten Beschwerde) nicht zulässig ist.

Gemäß § 258 Abs. 2 BAO ist eine Beitrittserklärung zurückzuweisen, wenn sie von jemandem abgeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist.

Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. c und d BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. c und d hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird. Der Senat kann nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO ungeachtet des Antrages nach Abs. 1 Z 1 von der mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor, zumal sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ableiten lassen und zudem der einschlägigen Judikatur des VwGH entsprechen (zur Frage der Aktivlegitimation ; zur Frage des Umfangs des Beschwerderechts des Haftungspflichtigen und zur Frage des Beitritts zur Beschwerde ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 258 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101934.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at