Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.06.2017, RV/7104779/2015

Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2013 bis November 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf.) die für seine 1993 geborene Tochter Z. bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2013 bis November 2014 mit der Begründung zurück, die Tochter habe ihre Lehrausbildung mit abgebrochen .

In der gegen den Rückforderungsbescheid gerichteten Beschwerde brachte der Bf. vor, er habe für seine Tochter, die damals eine Lehrstelle hatte, 2013 Familienbeihilfe beantragt. Leider sei die Lehre nach 3 Monaten seitens der Firma gekündigt worden. Dann habe sie halbtags bei BILLA zu arbeiten angefangen, wo sie nebenbei die Berufsschule für Bürokauffrau besucht habe. Der Bf. sei im Jahr 2013 mit seiner Tochter im Finanzamt gewesen und hätte sich informiert, ob er Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Nach den Angaben des Finanzamtes stehe Familienbeihilfe zu. Heute fordere das Finanzamt die Familienbeihilfe zurück. Es sei die Frage, warum ihm das nicht am Anfang gesagt worden wäre. Es sei nicht ein Fehler von ihm gewesen, er habe das getan, was ihm das Finanzamt gesagt habe.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung ab:

"Ihrer Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das Lehrverhältnis von Tochter Z., geb. 1993 zur Firma F. KG wurde am vorzeitig gelöst. Die Berufsschule wurde im Schuljahr 2013/2014 einmal pro Woche weiter besucht und mit Jahres- und Abschlusszeugnis vom abgeschlossen.

 Von bis war sie bei der Firma Billa AG im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt und bezog anschließend Arbeitslosengeld. Am 9/14 verehelichte sie sich mit Herrn ... Der Ehegatte ... war im Rückforderungszeitraum bei der Firma Billa AG mit einem Einkommen über dem Ausgleichszahlungsrichtsatz gem. § 293 ASVG beschäftigt. Die Lehrabschlussprüfung zur Bürokauffrau ist am und am angesetzt.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht für Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen durch den Schulbesuch die die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren (zeitlicher) Rahmen. Dies äußert sich nicht nur im regelmäßigen Besuch von Lehrveranstaltungen und der Ablegung der vorgesehenen Prüfungen, sondern auch in der zeitlichen Intensität der Maßnahme. Nur eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder (zumindest) überwiegende Zeit in Anspruch nimmt, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Ihre Tochter hat laut Ihren Aussagen neben der Beschäftigung bei der Firma Billa AG im Zeitraum Oktober 2013 bis Juni 2014 nur einmal pro Woche die Berufsschule besucht, weshalb das Kriterium der Zeitintensität bei der Berufsausbildung nicht erfüllt wird (vgl. UFSI vom , RV/0585-I/11).

Von Juli bis November 2014 betrieb sie keine Ausbildung.

Ein weiterer Ausschließungsgrund ist die Tatsache, dass Z. seit 9/14 verehelicht ist und ab diesem Zeitpunkt ihr Gatte verpflichtet ist, ihr Unterhalt zu leisten. Als Richtwert, ob der Ehegatte zu Unterhalt verpflichtet ist, dient der Ausgleichszahlungsrichtsatz gem. § 293 ASVG.

Dieser Richtsatz wurde durch die Einkünfte aus der Beschäftigung bei der Firma Billa AG
überschritten, weshalb weder gem. § 2 Abs 1 lit b FLAG noch ab Oktober 2014 gem § 5 Abs. 2 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht."

Im Vorlageantrag brachte der Bf. vor, am Schalter sei ihm mitgeteilt worden, dass nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung die Rückforderung aufgehoben werde. Seine Tochter werde die Lehrabschlussprüfung am schriftlich absolvieren.

Er ersuche um "Bescheiderledigung mit ausführlicher Begründung".

In weiterer Folge wurde das Prüfungszeugnis nachgereicht; demzufolge hat die Tochter die Lehrabschlussprüfung am bestanden. Der Bf. ersuchte um Gewährung der Familienbeihilfe bis zum Lehrabschluss.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

Folgender Sachverhalt ist unstrittig und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bf. bezog für seine Tochter bis November 2014 die Familienbeihilfe aufgrund eines im Jahr 2010 dem Finanzamt bekanntgegebenen Lehrverhältnisses zur P. mit einer Lehrzeitdauer bis . Im Zuge der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches wurde festgestellt, dass die Tochter mittlerweile drei Lehrverhältnisse eingegangen war und das letzte Lehrverhältnis bei der Firma F. KG am vorzeitig gelöst worden war. Die Berufsschule wurde im Schuljahr 2013/2014 einmal pro Woche weiter besucht und mit Jahres- und Abschlusszeugnis vom abgeschlossen. Von bis war sie bei der Firma Billa AG im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt und bezog anschließend Arbeitslosengeld. Am 9/14 verehelichte sie sich. 

2. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen ().

Es besteht kein Zweifel, dass insbesondere die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt. Diese Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: zum einen die praktische Ausbildung im Betrieb (in der Regel 75 bis 80 % der Lehre), und zum anderen die Ausbildung in der Berufsschule (so genanntes „duales System“ der Lehrausbildung; sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "Lehrausbildung").

Im Beschwerdefall, in dem feststeht, dass das Lehrverhältnis der Tochter im September 2013 vorzeitig gelöst und die Berufsschule einmal pro Woche weiter besucht wurde, ist allerdings auszuschließen, dass die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit der Tochter in Anspruch genommen hat (sh. auch ) . Dies ist auch schon daraus erkennbar, dass sie vom bis bei der Firma Billa AG im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt sein konnte.

Was schließlich die Rückforderung anlangt, ergibt sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfen­bezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (sh. zB ).

Daran ändert auch der Umstand nicht, dass sich der Bf. nach seinen Angaben im Finanzamt über den Bezug von Familienbeihilfe erkundigt hat. Es ist nämlich weder der genaue Wortlaut der Anfrage bekannt (und damit auch nicht, ob das Finanzamt über den tatsächlichen Sachverhalt im Bild war) noch die exakte Antwort des Finanzamtes.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Ritz, BAO5, § 114 Rz 6; in diesem Kommentar wird Folgendes ausgeführt:

"Nach der Judikatur des VwGH (zB ; ; ; ) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabe­pflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgaben­rechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechts­auffassung durch die Finanz­verwaltung unbillig erscheinen lassen (zB ; ), wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabe­pflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (zB ; ; ; )."

Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist es aber auszuschließen, dass das Finanzamt den Bf. zu einem bestimmten Verhalten veranlasst hat.

Da somit im Streitzeitraum keine Berufsausbildung iSd FLAG vorgelegen ist, erfolgte die nach objektiven Kriterien stattzufindende Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht. Zu welchem Zeitpunkt die Tochter tatsächlich die Lehrabschlussprüfung absolviert hat, ist bei diesem Sachverhalt ohne Bedeutung. Es ist daher auch nicht mehr von Relevanz, ob die Tochter ab ihrer Verehelichung einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehegatten hat, was ebenfalls der Gewährung von Familienbeihilfe entgegen stünde.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da sowohl der Umstand, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss, als auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung auf der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH beruhen.

Wien, am

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