Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2017, RV/7400113/2015

Haftung Geschäftsführer für Kommunalsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***, ***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen, vom , MA 6/DII/R1-1393/12 E, betreffend Haftung für Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2005 bis Dezember 2006, zu Recht: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Bisheriger Verfahrensverlauf

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom *** zur Zahl *** wurde über das Vermögen der *** ein Konkursverfahren eröffnet. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand für die *** ein Rückstand an Kommunalsteuer für die Monate 1-12/2005 in Höhe von 5.153,23 Euro und für 1-12/2006 in Höhe von 2.510,38 Euro somit in Summe (einschließlich der Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie Pfändungsgebühren) ein Gesamtrückstand von 9.112,07 Euro. Der Konkurs wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom *** nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma amtswegig gelöscht.

Für den aufrechten Rückstand wurde der seit im Firmenbuch als alleiniger Geschäftsführer eingetragene Beschwerdeführer gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom , Gz. MA 6/DII/R1 - 1393/12E, haftbar gemacht. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Ladung am zunächst persönlich übergeben und darauf folgend erneut postalisch zugestellt, da dieser zuvor aufgrund von mehrfacher Ortsabwesenheit innerhalb eines Jahres nicht wirksam zugestellt werden konnte.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und stellte den Antrag den Bescheid vom ersatzlos aufzuheben. Er führte diesbezüglich aus, dass er die geltend gemachte Forderung weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehen könne. Der dem Bescheid zugrundeliegende Rückstandsausweis sei nicht nachvollziehbar, weder hinsichtlich des anspruchsbegründenden Zeitraumes noch des anspruchsbegründenden Sachverhalts. Außerdem wandte der Beschwerdeführer ein, dass aus seiner Sicht die im Bescheid festgesetzten Kommunalsteuerschulden gemäß § 68 ASVG bereits verjährt seien. Darüber hinaus treffe ihn an den Kommunalsteuerrückständen kein Verschulden, da, wenn auch nur ein Teil der offenen Forderungen der *** einbringlich gemacht hätten werden können, auch die *** in der Lage gewesen wäre, die laufenden Verbindlichkeiten zu bezahlen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Gz. MA 6/DII/R1 - 1742765/14/E, wies der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde als unbegründet ab. Der Magistrat führte diesbezüglich aus, dass die Behauptung, dass der verfahrensgegenständliche Haftungsbetrag nicht mit den Unterlagen des Beschwerdeführers übereinstimme, bereits im Bemessungsverfahren geäußert worden sei, eine Konkretisierung dieser Behauptung bzw eine Vorlage entsprechender Unterlagen - trotz mehrmaliger Aufforderung - jedoch weder im Berufungsverfahren der Abgabenberufungskommission noch zu einer anderen Gelegenheit erfolgt sei. Dementsprechend sei das entsprechende Bemessungsverfahren mit Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom zur Zahl ABK - 175/2012 rechtskräftig entschieden worden.

Der Magistrat führte weiter aus, dass gemäß § 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen dafür zu sorgen hätten, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden. Gemäß § 6a Abs. 1 KommStG würden die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben dem durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diesen treffende Kommunalsteuer insoweit haften, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Voraussetzung für die Haftung seien daher eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war. Die Pflichtverletzung ergebe sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen, da der Beschwerdeführer dafür Sorge tragen hätte müssen, dass die Kommunalsteuer für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet werde.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verjährung der festgesetzten Kommunalsteuerschulden führte der Magistrat aus, dass gemäß § 154 Abs. 2 Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. Nr. 21/1962 idF LGBl. Nr. 03/2003 die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage. Gemäß § 155 lit. a WAO beginne die Verjährung in den Fällen des § 154 Abs. 2 WAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Gemäß § 156 Abs. 1 WAO werde die Verjährung durch jede Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten sei, beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen. Da der erstinstanzliche Bescheid am , somit innerhalb der Verjährungsfrist, erlassen worden sei, erweise sich die Verjährungseinrede als unbegründet. Gem. § 209a Abs. 1 BAO müsse die Berufungsbeschwerde nicht innerhalb der Verjährungsfristen getroffen werden.

Da gemäß § 238 Abs. 1 BAO das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe verjähre, würde die Einhebungsverjährung frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2018 eintreten.

Mit E-Mail vom  übermittelte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) an den Magistrat der Stadt Wien. Mit Vorhalt vom wies der Magistrat darauf hin, dass die gegenständliche Berufungsvorentscheidung vom , Zl. MA 6/DII/R1 - 1742765/14/E am wirksam zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags betrage gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Der Vorlageantrag sei somit verspätet eingebracht worden.

Mit E-Mail vom nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung und wies darauf hin, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am in Abwesenheit zugestellt worden sei. Im Zeitraum vom 29.6. bis zum habe er sich geschäftlich im Ausland befunden. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Auftraggebers und eine Verwarnung der Landeshauptstadt München vom bei.

Von 13.7. bis habe er sodann seinen Urlaub im Ausland konsumiert. Diesbezüglich legte er diverse Hotelrechnungen und sonstige Belege über die Bezahlung von Autobahngebühren udgl. bei. Der Vorlageantrag sei daher als rechtzeitig anzusehen.

Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer um Übermittlung von Nachweisen zur Glaubhaftmachung seiner behaupteten Ortsabwesenheit von 3. bis an das Bundesfinanzgericht ersucht. Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer eine Hotelrechnung bezüglich seines Aufenthalts in München von 2. bis in Kopie.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags

Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. MA 6/DII/R1 - 1742765/14/E wurde dem Beschwerdeführer am (Beginn der Abholfrist) an seiner Wohnadresse mit einer Abholfrist bis zum postalisch hinterlegt. Die Behebung erfolgte am durch einen Ersatzempfänger. Der Beschwerdeführer war von 29.6.bis geschäftlich im Ausland. Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vorlageantrag.

1.2. Zum Beschwerdevorbringen

Über das Vermögen der *** wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom zur Zahl *** ein Konkursverfahren eröffnet, mit Beschluss vom *** aufgehoben und die Gesellschaft nach Verteilung an die Massegläubiger amtswegig gelöscht.

Die aushaftenden Rückstände an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen betragen für die Monate 1-12/2005 5.153,23 Euro sowie für 1-12/2006 2.510,38 Euro, somit in Summe (einschließlich der Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie Pfändungsgebühren) 9.112,07 Euro und sind bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich.

Das der Haftung zugrunde liegende Bemessungsverfahren wurde mit rechtskräftigem Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom zur Zahl ABK - 175/2012 abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer war seit im Firmenbuch als alleiniger Geschäftsführer eingetragen.

2. Beweiswürdigung

Die Hinterlegung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung und die Behebung durch einen Ersatzempfänger ergeben sich aus dem Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO an die Österreichische Post AG als Zustelldienst und den diesbezüglichen Rückscheinen. Die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 3. bis ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht übermittelten diesbezüglichen Belegen.

Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des Beschwerdevorbringens entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

3.1.1. Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags

§ 17 Abs. 1 ZustellG sieht vor, dass eine Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt werden kann, wenn diese an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass der Empfänger sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Da der Beschwerdeführer verabsäumt hat, seine Ortsabwesenheit bei der österreichischen Post AG als Zusteller anzuzeigen, konnte diese davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum der Abholfrist regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. 

Da sich der Beschwerdeführer jedoch bis zum beruflich im Ausland aufgehalten hat, konnte er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Der Vorlageantrag vom erweist sich daher angesichts der einmonatigen Vorlagefrist jedenfalls als rechtzeitig. 

3.1.2. Zum Beschwerdevorbringen

Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Nach § 6 Kommunalsteuergesetz 1993 ist Steuerschuldner der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.

Gemäß § 6a Abs 1 Kommunalsteuergesetz 1993 haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Zu den in § 80 Abs 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Voraussetzung für die Haftung sind daher die Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgabe bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschrift zu entrichten gewesen wären ().

Die Kommunalsteuer wird als Selbstberechnungsabgaben für jeden Kalendermonat am 15. des darauf folgenden Kalendermonats fällig. Die gegenständliche Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdefalles sind vor der Konkurseröffnung der *** entstanden. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer von bis zur Konkurseröffnung der gegenständlichen Gesellschaft am *** deren alleiniger Geschäftsführer war.

Damit hatte der Beschwerdeführer für die ordnungsgemäße Berechnung und Entrichtung der beschwerdegegenständlichen Abgaben zu sorgen. Den diesbezüglichen Verpflichtungen kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Vertreter iSd § 80 Abs 1 BAO darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. ). Für die Haftung nach § 6a KommStG gilt nichts anderes (vgl. ).

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (vgl. ).

Der Beschwerdeführer führt als Grund, warum ihn an den Kommunalsteuerrückständen kein Verschulden treffe an, dass, wenn auch nur ein Teil der offenen Forderungen der *** einbringlich gemacht hätte werden können, auch die *** in der Lage gewesen wäre, die laufenden Verbindlichkeiten zu bezahlen.

Diesem Vorbringen kann jedoch nicht entnommen werden, warum es dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer unmöglich gewesen sein soll, die in Rede stehenden Abgaben korrekt zu berechnen und vor Konkurseröffnung auch korrekt zu begleichen. Außerdem vermag der bloße Hinweis auf das Fehlen liquider Mittel den Geschäftsführer noch nicht zu exkulpieren, vielmehr bedarf es des Nachweises, dass der Vertreter bei Verfügung über die seinerzeit vorhandenen liquiden Mittel den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hat ( ).

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Forderung weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehen könne, ist darauf hinzuweisen, dass der dem Haftungsbescheid zu Grunde liegende Bemessungsbescheid mit Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom zur Zahl ABK - 175/2012 bereits rechtskräftig entschieden wurde. Eine weitere Konkretisierung seiner diesbezüglichen Vorbringen erfolgte zudem nicht. 

Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Nichtzahlung der Kommunalsteuer betreffend die Zeiträume 1-12/2005 und 1-12/2006 nicht auf ein schuldhaftes Verhalten seinerseits zurückzuführen war.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verjährung ist festzuhalten, dass gemäß § 238 Abs. 1 BAO das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe, verjährt. Da das Bemessungsverfahren mit Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom abgeschlossen wurde, erweist sich die Verjährungseinrede als unbegründet.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer einer Gesellschaft zur Haftung für deren offene Kommunalsteuerschulden herangezogen werden kann, wurde mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/16/0446, vom , 2001/13/0286, vom , 2010/16/0028, und vom , 2011/16/0187, in ähnlich gelagerten Fällen hinreichend beantwortet. Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 6 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 6a Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400113.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at