Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.05.2017, RV/7102717/2012

Gedeckte Lebenshaltungskosten?

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde des A B, Adresse, vertreten zunächst durch Hellerschmied Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 1040 Wien, Schwindgasse 13/2, nunmehr durch Christa Maria Haiden, Wirtschaftstreuhänderin, 2620 Neunkirchen, Seebensteinerstraße 4, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2010, Einkommensteuer für das Jahr 2010 sowie Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer für das Jahr 2010, alle zur Steuernummer 04 X, beschlossen:

I. Die angefochtenen Bescheide vom und die diesbezüglichen Berufungsvorentscheidungen vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Betriebseröffnung

Der Berufungswerber (Bw) und spätere Beschwerdeführer (Bf) A B gab dem Finanzamt am bekannt, dass er seit diesem Tag das Gewerbe eines IT-Dienstleisters am Standort Adresse ausübe, wobei der voraussichtliche Jahresumsatz im Eröffnungsjahr € 20.000, im Folgejahr € 30.000 betragen werde, der voraussichtliche Gewinn im Eröffnungsjahr € 8.000, im Folgejahr € 9.500.

Zuvor war der Bf als EDV-Dienstleister und Betreiber eines Onlineimmobilienportals erwerbstätig.

Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994

Der Bf erklärte am , auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten.

Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer

Der Bf beantragte am beim Finanzamt die Vergabe einer UID-Nummer.

Nichtabgabe von Steuererklärungen für 2010

Da der Bf die Steuererklärungen für das Jahr 2010 nicht einreichte, nahm das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor.

In Anlehnung an die im Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung am vom Bf angegebenen Beträge ging das Finanzamt von Umsätzen zu 20% USt i.H.v. € 25.000,00 aus und nahm Vorsteuern i.H.v. € 1.000,00 an. Der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit wurde mit € 8.500,00 geschätzt.

Umsatzsteuerbescheid 2010

Ausgehend von einem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch von € 25.000,00 ermittelte das Finanzamt im Umsatzsteuerbescheid 2010 vom die Umsatzsteuer (zum Normalsteuersatz) mit € 5.000,00. Nach Abzug von Vorsteuern von € 1.000,00 wurde die Umsatzsteuer mit € 4.000,00 festgesetzt. Da die Voranmeldungen eine Gutschrift von € 120,02 ergaben, kam es zu einer Abgabennachforderung von € 4.120,02.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt worden seien.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlages erfolgte aufgrund der Bestimmungen des § 135 BAO.

Einkommensteuerbescheid 2010

Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom ging das Finanzamt von Einkünften aus selbständiger Arbeit von € 8.500,00 sowie von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von € 3.696,00 aus. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte von € 12.196,00 wurde der Pauschbetrag für Sonderausgaben von € 60,00 abgezogen, die Tarifsteuer betrug € 414,64. Nach Abzug von Verkehrsabsetzbetrag (€ 72,40) und Arbeitnehmerabsetzbetrag (€ 54,00) ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer von € 288,24.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt worden seien.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlages erfolgte aufgrund der Bestimmungen des § 135 BAO.

Verspätungszuschlagsbescheid Umsatzsteuer 2010

Mit Datum erließ das Finanzamt auch einen Verspätungszuschlagsbescheid 2010, mit welchem der Verspätungszuschlag betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung mit 10% von € 4.000,00, somit mit € 400,00 festgesetzt werde.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlages erfolgte aufgrund der Bestimmungen des § 135 BAO.

Verspätungszuschlagsbescheid Einkommensteuer 2010

Entgegen der Ankündigung im Einkommensteuerbescheid 2010 erging (offenbar gem. § 135 BAO letzter Satz) kein Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Einkommensteuer 2010.

Berufung

Der Bf erhob durch seine damalige steuerliche Vertreterin Berufung am  gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010, den Einkommensteuerbescheid 2010 und den Verspätungszuschlagsbescheid (Umsatzsteuer) 2010 mit dem ersichtlichen Antrag, die Veranlagung gemäß den zugleich vorgelegten Steuererklärungen für das Jahr 2010 vorzunehmen.

Laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2010 stehen Erlösen von € 7.855,00 Ausgaben von € 18.370,17 gegenüber, wobei auf AfA € 1.876,13, auf Werbung € 3.960,00 sowie auf Pflichtversicherungsbeiträge € 8.758,22 entfallen. Es ergibt sich somit ein Verlust von € 10.515,17.

In der Einkommensteuererklärung 2010 vom  werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € -10.515,17 erklärt.

In der Umsatzsteuererklärung 2010 vom werden Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch mit € 7.855,00 angegeben, wobei der sich daraus ergebenden Umsatzsteuer von € 1.571,00 sowie innergemeinschaftlichen Erwerben von € 916,56, zusammen € 1.754,31 Vorsteuern von insgesamt € 1.679,66 gegenüber gestellt werden. Es ergibt sich somit eine Restschuld von € 74,65.

Vorhaltsbeantwortung vom

Das Finananzamt ersuchte den Bf mit Ergänzungsvorhalt vom :

Sie werden ersucht, die Deckung der Lebenshaltungskosten anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Sollte gegenständlicher Vorhalt nicht binnen o.a. Frist beantwortet werden, ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Am langte am Finanzamt ein Schreiben des Bf ein, in welchem er angibt, im Jahr 2008 von seiner Großmutter geerbt und im Jahr 2011 zur Deckung seiner Verluste und seiner Lebenshaltungskosten einen Kredit über € 50.000,00 aufgenommen zu haben.

Beigefügt war die Bewilligung der Eintragung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von € 60.000,00 zulasten zweier im Jahr 2007 erworbener Eigentumswohnungen in Adresse_Wohnungen vom .

Vorhaltsbeantwortung vom

Das Finananzamt ersuchte den Bf mit Ergänzungsvorhalt vom :

Der Verlassenschaftsbeschluss über die Erbschaft 2008 ist nachzureichen sowie Nachweise zu erbringen, dass davon 2010 die Lebenshaltungskosten bestritten wurden.

Am langte am Finanzamt ein Schreiben des Bf ein:

Der Nachweis meiner Lebenserhaltungskosten 2010 ist äußerst schwer da ich immer wenn ich wiedermal Geld benötigt habe, dieses Familienintern bzw von meiner Lebenspartnerin ausgeborgt habe und nicht wirklich Buch darüber geführt habe!

Den Verlassenschaftsbeschluss über das Haus welches wir später um 140.000 Euro verkauft haben liegt auch bei! Dieses „Einkommen" hat jedoch mit den Lebenserhaltungskosten 2010 jedoch wahrscheinlich nichts mehr zu tun! Ich kann nicht genau sagen wann das Geld von damals zu Neige ging und ich wie oben angeführt dann Schulden privater Natur anfing!

Fakt ist, dass wir im September 2011 bei Trennung von meiner damaligen Lebensgefährtin den Betrag von 10.000 Euro ausdiskutieren für die von Ihr getragenen Lebenserhaltungskosten meiner Person.

Zum Beleg dafür kann ich Ihnen die Rücküberweisung von 10.000 Euro am mitsenden.

Beigefügt war ein Erbschaftsteuerbescheid vom an den Bf, wonach dieser für einen Erwerb von Todes wegen nach C B € 2.205,12 zu zahlen habe. Der steuerliche Wert des erworbenen Grundstücks habe € 29.214,48 betragen. Der Bf überwies darüberhinaus am D E einen Betrag von € 10.000 mit dem Betreff "Rückzahlung".

Berufungsvorentscheidungen

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010, den Einkommensteuerbescheid 2010 und den Verspätungszuschlagsbescheid Umsatzsteuer 2010 als unbegründet ab.

Die Begründung lautete:

Da trotz Vorhalteverfahren die Deckung der Lebenshaltungskosten nicht geklärt wurde, war Ihre Berufung als unbegründet abzuweisen.

Laut Zustellnachweis erfolgte die Zustellung am .

Vorlageantrag

Mit beim Finanzamt am eingelangtem und am zur Post gegebenem Schreiben stellte der Bf Vorlageantrag:

Da meine Berufung als unbegründet abgewiesen wurde wende ich mich nun an die nächste Instanz!

Nachweis meiner Lebenserhaltungskosten:

- Ich habe eine Eigentumswohnung von einer Erbschaft 2007 gekauft! Den Erbschaftssteuerbescheid habe Herrn F auch zukommen lassen! Somit fallen kaum Kosten für Wohnen an!

- Ich besitze kein Auto! Ich habe eine Jahreskarte der Wiener Linien die seitdem ich studiert habe von meiner Mutter abgebucht wird. Dies hat sich bis heute noch nicht geändert!

- Die nun verbleibenden Lebenserhaltungskosten wurden zum großen Teil von meiner damaligen Lebensgefährtin bzw meiner Mutter (G B) da wir auch viel Zeit am Land verbracht haben gedeckt. Meine Mutter hat und wir wird diese auch nicht einfordern.

- Meiner Ex-Lebensgefährtin habe ich nach der Trennung 10.000 Euro überwiesen um diese Lebenserhaltungskosten die sie für mich übernommen hat zurück zu zahlen. Dazu habe ich den Überweisungsbeleg Herrn F zukommen lassen. Gerne kann ich bei der Bank auch noch um den originalen Kontoauszug anfragen. Dieses Geld kam von einem Kredit (Gesamtsumme 50.000 Euro) den ich aufgenommen habe um meine Verluste aus der Selbstständigkeit und meine privat angehäuften Schulden zu begleichen.

Ich habe schlicht und ergreifend 2010 (auch in den angrenzenden Jahren zum Teil) auf Pump meiner nächsten Verwandten gelebt und dieses so gut es geht auf eine seriöse Art offiziell umgeschuldet damit ich nicht länger von anderen Leuten abhängig bin.

Falls Sie noch Unterlagen zum Beleg dieser Tatsachen benötigen bitte ich Sie mich am besten direkt unter 0660 y anzurufen.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Datum richtete das Finanzamt folgendes Ergänzungsersuchen an den Bf:

Aus der Einantwortungsurkunde geht nicht hervor, welche Liegenschaft sie geerbt haben. Bitte geben sie an, um welche es sich gehandelt hat und wann diese verkauft wurde und legen Sie die entsprechenden Belege vor.

Den Kredit haben sie nach den vorgelegten Unterlagen 2011 aufgenommen, sie können also kaum 2010 davon gelebt haben. Bitte legen sie auch Kontoauszüge vor über die Rückzahlung.

Wie finanzieren sie diese ?

Wie groß ist ihre Eigentumswohnung und wie hoch sind die monatlichen Betriebskosten?

Sie werden auch um Vorlage einer Bestätigung ihrer Mutter ersucht , dass und mit welchen Beträgen sie sie unterstützt.

Sie haben eine Teilzeitarbeit bei einem Arbeitgeber in H. Da sie laut eigenen Angaben über kein Auto verfügen, wie kommen sie an die Arbeitsstelle, wie hoch sind die Kosten der entsprechenden Ausweise für die öffentlichen Verkehrsmittel und wie bestreiten sie diese? Da sie nur geringfügig beschäftigt sind, rentiert sich diese Tätigkeit überhaupt? In welcher Eigenschaft ( lmmobilienmakler, EDV-techniker ) sind sie für ihren Arbeitgeber tätig?

Es wird um Übersendung von Kontoauszügen ersucht, die die Überweisung ihres Gehaltes enthalten.

Sie haben hohe Betriebsausgaben für Werbung für ihre gewerbliche Tätigkeit und sind auch im Internet mit Immobilienangeboten vertreten, trotzdem erklären sie seit Jahren nur Verluste. Bitte legen sie eine Prognoserechnung vor, aus der ersichtlich ist, dass , wie und wann sie aus dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn erzielen wollen.

Es entsteht derzeit der Eindruck, dass sie nicht alle Umsätze erklären, da die Deckung ihrer Lebenshaltungskosten über Jahre nicht geklärt ist.

Vorhaltsbeantwortung vom

Der Vorhalt vom wurde vom Bf mit beim Finanzamt am eingelangtem Schreiben (Postaufgabe ) beantwortet:

Antrag auf Entscheidung über die Berufung!

Ergänzung

Vorwort: Anbei wird ich jeden Ergänzungspunkt einzeln erläutern um Ihnen hoffentlich ausreichend zu belegen, dass ich keinerlei Steuern hinterzogen habe sondern nur mit finanziellen Unterstützung meiner nächsten Verwandten versucht habe eine funktionierenden Immobilienmakler-Geschäft aufzubauen! Dazu muss ich sagen, dass es immer wieder kurzfristig gut funktioniert hat jedoch ich aus persönlichen Gründen nicht in der Lage war über längere Dauern das Geschäft aufrecht zu erhalten! Ich habe in dieser Zeit mit dem bereits erwähnen Erbe mir eine Wohnung sehr günstig gekauft und aus Geldmangel bis auf sehr wenige Ausnahmen wie zB Gas und Wasserleitungen alles in Eigenregie saniert. Auf diese Art habe ich zwar in den letzten Jahren kein Geld verdient, sondern sogar verloren, mir jedoch einen großen Wert geschaffen.

1. Was geerbt/Belege: Ich habe gemeinsam mit meiner Schwester beide Häuser meiner Großmutter (C B) geerbt und für 140.000 Euro verkauft. Anbei, als Beilage 1, der Beschluss vom Gericht über den Eintrag der neuen Eigentümer.

2. Kredit erst 2011: Wie schon in meinem letzten Schreiben beschrieben habe ich schon von 2009 an von meiner Mutter und meiner damaligen Lebensgefährtin sehr viel Geld ausgeborgt. Dieses habe ich dann mit dem Kredit sofort meiner Mutter (ca. 8.800 Euro) und meiner Ex-Partnerin (10.000 Euro) zurückgezahlt. In diesen Kosten sind sogar mehr als nur meine Lebenskosten enthalten. Davon hab ich sogar teilweise Baumaterial für die Sanierung bezahlt.

3. Größe Eigentumswohnung/Betriebskosten: die Wohnung die aus zwei zusammengelegten Wohnungen besteht ist ca. 110m2 groß und kostet ca. 5.000 Euro an Strom, Gas und Betriebskosten. Dazu muss ich sagen, dass ich immer wieder Probleme mit der Wien Energie hatte meine Rechnung zu zahlen als auch die Forderung über die Betriebskosten der Hausverwaltung gerichtlich eingetrieben wurde, da ich fast ein Jahr im Rückstand war. Diese konnte ich erst mit dem 2011 aufgenommen Kredit begleichen!

4. Bestätigung von Mutter: Anbei, als Beilage 2, die Geforderte Erklärung meiner Mutter.

5. I-Farben: Zug/Gehaltsnachweis/rentabel/Tätigkeit: Meine Tätigkeit bei S PP in J ist es einmal in der Woche einen Tag lang die EDV am Laufen zu halten, teilweise grafische Arbeiten (Website,Prospekte,„.) Preise für den Einkauf zu vergleichen und auch Schreibarbeit zu erledigen. Herr PP war ein guter Freund meines tödlich verunglückten Vaters weshalb wir ein sehr gutes Verhältnis haben und er mich vom nahe gelegen Bahnhof in K abholt. Die Tickets die ich zum Vorteilscard-Preis kaufe kosten heute 5,9 Euro und waren 2010 um ca 0,30 bis 1 Euro günstiger.

6. Hohe Werbekosten: Da ich leider (wie schon erwähnt) aus persönlichen Gründen immer wieder die ordentliche Arbeit an meinem Projekt eingestellt habe, habe ich diese sehr hohen Ausgaben nicht ordentlich genutzt. Da ich immer glaubte nur kurze Pausen zu machen (die dann leider immer viel länger waren) dachte ich nicht daran das Gewerbe ruhend zu stellen und diese Abokosten für Inserate zu kündigen. Dies war ein riesen Fehler für den ich auch noch länger zahlen werde. Viele dieser Kosten haben sich aus heutiger Sicht als unnötig erwiesen und müssen von mir endlich durchgehend genutzt werden.

7. Prognoserechnung:

Ich bin gerade dabei die Prüfung zum staatlich konzessionierten Immobilienmakler zu machen! Dies hilft mir ohne Ausgaben für einen gewerblichen Geschäftsführer viel günstiger zu Arbeiten. Weiters möchte ich wie in Punkt 6 erwähnt viel kostengünstiger und durchgehen arbeiten. Ich habe und hatte nie ein Problem neue Objekte aufzustellen und muss nur endlich konsequent die von mir geschaffene Infrastruktur zu nutzen und somit ein geregeltes Einkommen schaffen.

Mit Werbekosten im Internet von ca. 400-500 Euro pro Monat und sonstigen Kosten (Telefon, Internet, ... ) sollte es bei ordentlicher und motivierter Arbeitsweise 15-20 neue Objekte aufgenommen werden. Davon sollte ca. eines dann durch mich und nicht privat oder durch die Konkurrenz verkauft werden. Auf dieser Grundlage sollte pro Monat mindestens 3.000 bis 10.000 Euro erwirtschaftet werden.

Ich hoffe ich konnte durch mein sehr ehrliches Schreiben, alle Ihre gestellten Fragen ordentlich beantworten und Ihren Eindruck, dass ich Umsätze nicht angebe entkräften und Sie von der Realität überzeugen, dass ich leider wirklich seit Jahren Verluste mache und nur durch die Unterstützung anderer und durch den Kredit von 50.000 Euro finanziell überleben konnte.

Weiters möchte ich sagen, dass ich im Sinne aller, hoffe möglichst bald (noch dieses Jahr) Gewinne zu erzielen, um auch Ihnen endgültig zu beweisen, dass ich keinerlei Steuern hinterziehe und bei Gewinnen auch gerne meine Steuern abführen würde da diese ja ein Beleg des Erfolges wären.

Als Schlusssatz möchte ich Ihnen noch ehrlich schreiben, dass mir dieses Schreiben unendlich viele Nerven und Substanz gekostet hat, da ich wirklich keine Umsätze verheimliche und bei einem negativen Bescheid Ihrerseits nicht weiß woher ich die 4.800 Euro nehmen soll. Ich versuche mit besten Wissen und Gewissen so schnell wie möglich Geld mit meinem Unternehmen zu verdienen und brauche die restlichen Geldreserven für kleine Investitionen um langfristig endlich erfolgreich zu sein.

Beigefügt waren folgende Kopien:

Grundbuchseintragung KG L aus 2008

Vorgelegt wurde die erste Seite eines Beschlusses, wonach betreffend einer in der KG L gelegenen Liegenschaft auf Grund eines Kaufvertrages vom Oktober 2008 das Eigentumsrecht für M und N O einverleibt wurde, ebenso ein Pfandrecht für den Höchstbetrag von € 160.000,00.

Bestätigung der Mutter

G B bestätigte dem Finanzamt, ihrem Sohn laut Kontoauszügen folgende Beträge im Jahr 2010 überwiesen zu haben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Betrag
5.500,00 Euro
500,00 Euro
800,00 Euro
1.800,00 Euro
2.500,00 Euro
1.400,00 Euro
250,00 Euro
100,00 Euro
SUMME
12.850,00 Euro

Sie habe auch immer wieder Lebensmittelkosten sowie diverse Kleinbeträge übernommen.

Amtsbestätigung BG L aus 2007

Das Bezirksgericht L als Abhandlungsgericht nach der verstorbenen C B bestätigte im September 2007, dass zugunsten deren Enkelkinder A und P B im Grundbuch das Eigentumsrecht betreffend einer näher angeführten Liegenschaft in L jeweils zur Hälfe eingetragen werden könne.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Datum richtete das Finanzamt ein weiteres Ergänzungsersuchen an den Bf:

Laut den Erhebungen des Finanzamtes haben sie die Eigentumswohnungen am gekauft und laut eigenen Angaben zusammengelegt und umgebaut. Mit welchen Einnahmen haben sie den Kauf finanziert, da sie die Liegenschaft der Großmutter, die sie geerbt haben, erst mit Datum um 70.000 € verkauft und daher den Erlös ein Jahr vorher noch nicht zur Verfügung gehabt haben ? Wie wurden die Umbauten finanziert?

Ihren Angaben zufolge (Steuererklärungen und vorliegende Lohnzettel) hätten sie ein Jahreseinkommen von 4.554 € für 2000, von 12.142 € für 2001, 5.991 € für 2002, einen Verlust von -415 € für 2003, 2.432 € für 2004, 3.504 € für 2005, 871 € für 2006, 3.915 € für 2007, 3.592 € für 2008 , 3.696 € für 2009 und angeblich 0 für 2010 erzielt.

Bitte klären sie auf, wie sie davon gelebt haben sollen und wie sie allein die Betriebskosten der Wohnung, die laut ihren Angaben 5.000 € pro Jahr betragen, getragen haben sollen.

Sie werden nochmals ersucht, eine Kopie des Kreditvertrages und der Rückzahlungen vorzulegen, da bis dato kein Beweis für die Gewährung eines Kredites vorliegt und es auch nicht nachvollzogen werden kann, wie sie mit ihren erklärten Einnahmen eine Rückzahlung bewältigen sollten.

Es ist auch nicht erklärbar, wenn sie in ständigen Geldnöten sind, warum sie die teure Internethomepage und den Gewerbeschein beibehalten obwohl sie angeblich seit 2002 gar keine Umsätze bzw Umsätze von 150 bis 200 € im Jahre erzielt haben sollten.

Ihre Bekundung, sie wollten in Zukunft arbeiten, ist keine Prognose.

Sie werden nochmals ersucht, den Dienstvertrag mit Herrn PP vorzulegen sowie Kontoauszüge, die die Überweisung des Gehaltes nachweisen. Bei einem Jahresbezug von ca 3.600 € erscheint es auch kaum der Lebenserfahrung zu entsprechen, dass sie (bei Ansatz von 40 Arbeitswochen ) rund 380€ für Fahrtkosten aufbringen. Eine wenn auch geringfügige Beschäftigung in ihrer Nähe wäre da sinnvoller und lukrativer.

Ihre Mutter verfügt über ein Jahreseinkommen von ca 24.000 €, es erscheint eher unwahrscheinlich, dass sie sie mit einem Jahresbetrag von 12.850 € unterstützen kann. Dabei würde sich die Frage ergeben, wie sie ihren eigenen Unterhalt decken kann .

Dieses Ergänzungsersuchen wurde dem Bf am durch Hinterlegung zugestellt, wurde jedoch vom Bf nicht behoben.

Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in L

Das Finanzamt schaffte von Amts wegen eine Kopie des Kaufvertrags betreffend die Liegenschaft in L bei. Daraus geht hervor, dass auf den Bf und seine Schwester jeweils ein Kaufpreisanteil von € 63.000,00 entfalle, darüberhinaus werde Inventar zu einem Kaufpreis von € 14.000,00 (für jeden Verkäufer jeweils € 7.000,00) veräußert. Der Gesamtkaufpreis von € 140.000,00 seit innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsunterfertigung an den Vertragserrichter zu überweisen, der diesen den Verkäufern nach Zustellung des Rangordnungsbeschlusses überweisen werde. Vertragsunterfertigung war im Oktober 2008.

Weitere Erhebungen

Das Finanzamt erhob weiters verschiedene zusätzliche Daten zur Grundstücksveräußerung im Jahr 2008, Unternehmensdaten betreffend Mag. S PP, H, und Gewerberegisterdaten. Nach diesen übt der Bf seit April 2011 das Gewerbe des Immobilientreuhänders soweit seit Dezember 2009 das Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" aus. Dem Versicherungsdatenauszug für den Bf zufolge ist dieser seit Jänner 2009 geringfügig beschäftigter Angestellter bei S PP mit Beitragsgrundlagen von € 0 (2009), € 10.886,16 (2010, keine Sonderzahlungen) und € 1.088,40 (2011, keine Sonderzahlungen). Außerdem einen Grundbuchauszug betreffend die im September 2009 erworbenen Eigentumswohnungen in Adresse_Wohnungen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und gab dazu an:

Da der Berufungswerber keine Erklärungen abgab, erfolgte eine Schätzung, gegen die Berufung erhoben wurde. Laut den der Berufung beigelegten Erklärungen wurde angeblich ein Verlust von ca 10.000 € erzielt.

Da die Kosten der Lebenshaltung seit Jahren durch keine offiziellen Einnahmen gedeckt sind, der Berufungswerber aber 2008 eine Eigentumswohnung mit 110 m2 gekauft und umgebaut hat, laut seinen Angaben 5000 € im Jahr Betriebskosten verursacht, sowie im Internet für seine Leistungen wirbt, wurde die Schätzung nicht abgeändert und eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen.

Bereits vor der Schätzung und im Berufungswege wurden immer wieder Vorhalte erlassen, die die Deckung der Lebenshaltungskosten klären sollten. Bis dato wurden aber keine Unterlagen vorgelegt, die schlüssig belegen könnten, wovon der Berufungswerber gelebt haben soll. Die von der Großmutter zur Hälfte geerbten Liegenschaften wurden 2008 verkauft, der Erlös betrug aber nur 70.000€ dies würde keinesfalls für den Kaufpreis der Eigentumswohnung reichen Für die Existenz des erst im Jahre 2011 angeblich aufgenommenen Kredites sowie für die darauf getätigten Rückzahlungen wurden keine Belege erbracht ebensowenig für die Zahlung des Gehaltes für eine geringfügige Beschäftigung, die er außerhalb des Wohnortes haben soll.

Gemäß VWGH 2000/14/0047, 94/13/0125 kann eine Schätzung nach dem Lebensaufwand durchgeführt werden, wenn die persönlichen Aufwendungen des steuerpflichtigen nicht in den erwirtschafteten Betriebsergebnissen Deckung finden .

Es wird ersucht, die Berufung abzuweisen.

Äußerung des Bf vom

Der Bf äußerte sich mit am zur Post gegebenen Schreiben zum Vorlagebericht:

Sehr geehrter Damen und Herren!

Anbei noch zwei wichtige Fakten zur Berufung oben angegebener Steuernummer.

1. Unterstellt mir Dr. Rl [richtig: R], dass ich nicht ausreichend Vermögen haben konnte um mir eine Eigentumswohnung kaufen zu können. Erklärung: Ich habe bei der bereits belegten Erbschaft von 2007 fast alle familieninternen Gelder für den Wohnungsankauf erhalten. Also sowohl von meiner Mutter als auch meiner Schwester.

2. Die privaten Kontoauszüge aus dem Jahr 2010 waren sehr schwer zu bekommen und belegen nun auch eindeutig, dass ich selbstverständlich auch für meine Anstellung entlohnt wurde und befinden sich als Anhang im Kuvert.

Da ich keinerlei Steuern hinterzogen habe und jeden vom Finanzamt 4,5,10 Verdachtsmoment widerlegt habe hoffe ich, dass Sie nur zu dem Schluss kommen können der Berufung statt zu geben!

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen am einfachsten telefonisch unter 0660 XXXX  zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

A B

Beigefügt war die Kopie eines Kontoauszugs offenbar aus der Lohnverrechnung der I Farben.

Nichterledigung durch den UFS

Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Folgeveranlagungen

Laut Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung wurde der Bf für die Folgezeiträume vom Finanzamt wie folgt veranlagt:

2011


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Abgabe
Bescheiddatum
Abgabenbetrag
Umsatzsteuer
892,06 €
Einkommensteuer
0,00 €

2012


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Bescheiddatum
Abgabenbetrag
Umsatzsteuer
1.337,15
Einkommensteuer
0,00 €

2013


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Bescheiddatum
Abgabenbetrag
Umsatzsteuer
-372,59
Einkommensteuer
0,00 €

2014


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Bescheiddatum
Abgabenbetrag
Umsatzsteuer
0,00 €
Einkommensteuer
0,00 €

2015


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Bescheiddatum
Abgabenbetrag
Umsatzsteuer
0,00 €
Einkommensteuer
0,00 €

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben

§ 138 BAO lautet:

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

§ 184 BAO lautet:

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Schätzungsbefugnis

Das Finanzamt war gemäß § 184 BAO berechtigt und verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg zu ermitteln, da der Bf bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide entgegen seiner sich aus §§ 133, 134 BAO ergebenden Verpflichtung die Steuererklärungen für das Jahr 2010 nicht eingereicht hatte.

Prüfung der Steuererklärungen

Mit der Vorlage der Steuererklärungen im Zuge der Berufung ist diese Schätzungsbefugnis erst einmal entfallen. Das Finanzamt hat jedoch nicht die eingereichten Steuererklärungen einer inhaltlichen Prüfung gemäß § 138 BAO unterzogen, sondern ging von einer weiter bestehenden Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO aus, da mit den erklärten Bemessungsgrundlagen eine Bestreitung der Lebenshaltungskosten nach Ansicht des Finanzamts nicht möglich gewesen sei.

Der Bf vertritt die Ansicht, er habe die Finanzierung seines Lebensunterhalts belegt.

Schätzungsmethode

Die Schätzung nach dem Lebensaufwand (den Lebenshaltungskosten) hat neben allgemeinen Erfahrungswerten insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (vgl. ).

Bei einer Schätzung nach dem Vermögenszuwachs wird dieser Zuwachs innerhalb einer bestimmten Periode ermittelt und unter Berücksichtigung der Kosten der Lebensführung und anderer Einkommensverwendungen auf die Einkünfte innerhalb der untersuchten Periode geschlossen (vgl. Ritz, BAO5, § 184 Tz 17).

Bisher nicht hinreichend schlüssige und begründete Schätzung

Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Schätzung war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung grundsätzlich schlüssig, da sie sich an den vom Bf im Fragebogen zur Betriebseröffnung selbst angegebenen Zahlen orientierte.

Im weiteren Verfahren wurden aber  Steuererklärungen gelegt, die vom Finanzamt bisher inhaltlich nicht geprüft wurden, und sind Umstände zu Tage getreten, die, zumindest über einen längeren Zeitraum gesehen, durchaus Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Steuererklärungen des Beschwerdezeitraums sowie der vorangegangenen und der nachfolgenden Veranlagungszeiträume nach sich ziehen können.

Das Finanzamt hat bisher im Veranlagungsverfahren im Wege von Ergänzungs- und Bedenkenvorhalten versucht, die Sache aufzuklären. In diesem Zusammenhang wurden vom Finanzamt auch eine Reihe von Vermutungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Bf geäußert, aber beispielsweise weder die Mutter G B oder die damalige Lebensgefährtin D E als Zeugin (§§ 169 ff BAO) unter Vorhalt der Bedenken des Finanzamts vernommen.

Auch wurde eine konkrete Lebenshaltungskosten- oder Vermögenszuwachsrechnung nicht erstellt.

Es wird dazu voraussichtlich auch eine Einsicht in die Bankkonten des Bf, die dieser gemäß § 138 Abs. 2 BAO vorzulegen hat, erforderlich sein, ebenso die Einvernahme allfälliger weiterer vom Bf bekannt zu gebenden Personen, die seinen Lebensunterhalt finanziert haben sollen. Wenn die Ernsthaftigkeit des Dienstverhältnisses mit der I Farben vom Finanzamt weiter bezweifelt wird, wird Mag. S PP zu diesem Thema zu vernehmen sein. Schließlich wird auch die Einvernahme der Schwester P B, die offenbar mit ihrem Bruder in der Wohnung Adresse_Wohnungen wohnt, zur Deckung der Lebenshaltungskosten geboten sein. Da die Eigentumswohnung in Adresse_Wohnungen offenkundig nicht mit der Betriebsanschrift Adresse ident ist (die beiden Adressen sind zwar nahe bei einander, aber offenbar nicht miteinander ident), werden nicht nur die (anteiligen) Wohnungskosten in einer Lebenshaltungskostenrechnung einzubeziehen sein, sondern auch die Kosten der Betriebsstätte. Sofern das Finanzamt vermutet, der Bf verfüge entgegen seinen Angaben über ein Kfz, wird es eine Zulassungsabfrage vorzunehmen haben.

Unabhängig von der Lebenshaltungskosten- oder Vermögenszuwachsrechnung werden die Steuererklärungen auf deren inhaltliche Richtigkeit, insbesondere hinsichtlich der Höhe der erklärten Einnahmen, zu prüfen sein.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wird eine Prüfung der für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Wege einer Außenprüfung (§ 147 BAO) zweckmäßig sein, um die Abgabenerklärungen zu prüfen und  eine begründete und schlüssige Vermögenszuwachsrechnung vornehmen zu können.

Zurückverweisung

Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.

Wie oben ausgeführt, ist zur Entscheidung in der Sache die Durchführung einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO unerlässlich.

Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. etwa ), erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die gebotene Durchführung einer Außenprüfung die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig.

Brauchbare Ermittlungsergebnisse, die vom Gericht bloß zu vervollständigen sind (vgl. etwa oder ), liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es fehlt  an grundlegenden Ermittlungen. So beruft sich das Finanzamt zwar auf ungedeckte Lebenshaltungskosten, hat aber keine konkrete und nachvollziehbare Lebenshaltungskostenrechnung angestellt. Das Finanzamt hat zwar durchaus durch den Innendienst Ermittlungen geführt, aber sich weitgehend mit den Auskünften des Bf und deren Bezweiflung zufrieden gegeben. In einem Fall wie diesem wäre eine umfassende Prüfung durch den Außendienst am Zweckmäßigsten gewesen.

Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer, da die erforderlichen umfangreichen Erhebungen infolge fehlender Ressourcen des Bundesfinanzgerichts jedenfalls vom Finanzamt - sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO - durchzuführen sind und im fortgesetzten Verfahren im Anschluss an eine Aufhebung nach § 278 BAO keine weitere Befassung des Bundesfinanzgerichts erforderlich ist. Das Finanzamt kann in weiterer Folge sofort neue, rechtsrichtige Bescheide erlassen.

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst liegt somit weder im Interesse der Raschheit des Verfahrens noch ist diese mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Die erforderlichen Ermittlungsschritte (vgl. etwa ) wurden detailliert bezeichnet.

Schließlich ist angesichts der vorstehenden Ausführungen des Bundesfinanzgerichts zur Sach- und Rechtslage nach Abschluss der Ermittlungen durch das Finanzamt nicht zu erwarten, dass das Bundesfinanzgericht erneut mit der Sache befasst wird. Mit einem in der Judikatur wiederholt angesprochenem "Pingpongspiel" infolge Wechsels zwischen behördlichen und gerichtlichen Erledigungsschritten ist bei ordnungsgemäßen weiteren Ermittlungen somit nicht zu rechnen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Dass eine Schätzung nach den Lebenshaltungskosten oder anhand des Vermögenszuwachses konkret zu begründen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102717.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at