Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2017, RV/7101559/2017

Anspruchszinsen und Insolvenz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren der Bf.1 GmbH, Adr., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 (§ 205 BAO), beschlossen: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der Bf.1 GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und zunächst Dr.R. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom wurde Bf. zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2014 in Höhe von € 159,81 fest.

Die Anspruchszinsen wurden wie folgt berechnet:


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Zeitraum
Differenzbetrag
Entrichtete Anzahlung
BMGl.
Anzahl/
Tage
Tageszinssatz
Zinsen
-
29.550,00
0,00
29.550,00
104
0,0052
159,81

Mit Eingabe vom erhob zunächst der Masseverwalter der Bf. gegen den oa Bescheid Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes vom über das Vermögen der protokolierten Firma des Bf. das Konkursverfahren eröffnet worden sei.

Eine Verzinsung von Konkursforderungen für den Zeitraum ab Konkurseröffnung sei unzulässig.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Abgabenfestsetzungsverfahren durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht beeinflusst werde. Auch im Konkurs- bzw. nach Konkursverfahren sei das Finanzamt zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung berechtigt gewesen. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren müsse der Tatsache der Konkurseröffnung Rechnung getragen werden. Die Durchsetzung der Steueransprüche würde sich dann nach den Regeln der Insolvenzordnung richten.

Mit Eingabe vom stellte die Masseverwalterin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Beschluss des Handelsgerichtes vom ) keine wie immer benannten Zinsen geltend gemacht werden dürfen. Mit dem angefochtenen Bescheid seien derartige Zinsen von Konkursforderungen berechnet und geltend gemacht worden.

Das Finanzamt legte die oa Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bf. mit Beschluss des Handelsgerichtes vom stellt die Körperschaftsteuer zweifelsohne eine Konkursforderung dar.

Gemäß § 58 Abs. 1 Insolvenzordnung können die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen, als Insolvenzforderung nicht geltend gemacht werden.

Damit können Anspruchszinsen für vor Insolvenzeröffnung entstandene Abgabenforderungen nur bis zur Insolvenzeröffnung anfallen und gelten auch als vor Insolvenzeröffnung entstanden (vgl. Fischerlehner, Die Abgabenverrechnung im Konkursverfahren, ÖStZ 2002, Artikel Nr. 678).

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am nur für den Zeitraum bis – also 1 Tag (=BMGl. € 29.550,00 mal Tageszinssatz 0,0052= 1,54 €) - Anspruchszinsen berechnet werden.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO sind jedoch Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen nicht festzusetzen.

Festzuhalten ist, dass laut Ediktdatei nunmehr Bf., die Masseverwalterin ist, sodass die vorliegende Entscheidung an Bf. als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren Bf.1 GmbH, ergeht.

Es war daher aus oa Gründen der Beschwerde stattzugeben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Lösung die Rechtsfrage - ob die Festetzung von Anspruchszinsen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtmäßig ist - eindeutig aus § 58 Abs. 1 IO ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 58 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101559.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at