Beschwerde gegen die Vorschreibung von Gebühren und Auslagenersätzen im Vollstreckungsverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des, A, in B, vertreten C, Steuerberater, D, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom und vom , betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze im Vollstreckungsverfahren gem. § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom (1. Bescheid) und vom (2. Bescheid) wurden dem Beschwerdeführer (Bf) A Barauslagen iHv. € 15,--(lt. 1. Bescheid Kosten für Drittschuldnererklärung der Bank) sowie eine Pfändungsgebühr (Mindestgebühr) iHv. € 10,-- samt Auslageneersätze von € 3,62 (lt. 2. Bescheid) vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Stornierung der festgesetzten Gebühren und Auslagenersätze.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er sowohl mit Einschreiben vom als auch am schriftlich um Abstandnahme von Einbringungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über seinen Antrag gem.
§ 299 BAO ersucht habe. Dem wurde leider nicht entsprochen. Offensichtlich wurde auch seine Beschwerde vom gegen den Bescheid Pfändung einer Geldforderung vom 6.3. 2014, gerichtet an eine Bank, ignoriert bzw. falsch interpretiert. Seine Beschwerde habe sich sehr wohl auch gegen diesen Bescheid gerichtet. Im Beschwerdebegehren wurde die Zurücknahme dieses expressis verbis Bescheides gefordert. Anstatt die Aussetzung der Einhebung zu genehmigen wurden weitere Pfändungsmaßnahmen gesetzt.
Es wurde daher um Abstandnahme von Einbringungsmaßnahmen ersucht und bis zur Erlassung eines rechtskonformen Bescheides (Einkommensteuer) eine Aussetzung der Einhebung beantragt.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidungen je vom als unbegründet abgewiesen.
Zum 1. Bescheid (Barauslagen von € 15,--) wurde ausgeführt, dass seitens der Bank (E), aufgrund der erfolgten Kontopfändung vom (dem ein Rückstandsausweis über € 925,-- zugrunde lag) und Aufforderung zur Drittschuldnererklärung Kosten in Höhe von € 15,-- verrechnet wurden, welche zu Recht als Barauslagenersatz festgesetzt wurden.
Weiters erfolgte irrtümlich (wie sich in einem Vorhalteverfahren herausstellte) die Benennung einer anderen Bank welche Kosten verrechnet hätte
In der Beschwerdevorentscheidung zum 2. Bescheid (Pfändungsgebühr und Barauslagen von zus. € 13,62) wurde ausgeführt, dass die Pfändungsgebühren aufgrund einer am durchgeführten Lohnpfändung bei einer GmbH festgesetzt wurden.
Grundlage war ein vollstreckbarer fälliger Rückstand iHv. € 299,--.
Tatsachen, die eine Hemmung der Einbringung bewirken hätten können, lagen nicht vor.
Daraufhin stellte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom Anbringen vom gegen beide Beschwerdevorentscheidungen einen Vorlageantrag.
Darin beantragte der Bf die Vorlage sämtlicher Eingaben seit der Übernahme der Vollmacht, damit sich das Bundesfinanzgericht (BFG) ein Bild von der Gesamtsituation machen könne. Die Fokussierung auf die Exekutionsgebühren wäre zu speziell.
In der Begründung wurde ausschließlich Ausführungen zu dem nach Ansicht des Bf rechtswidrig ergangenen Einkommensteuerbescheid 2010 (kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, angemessene Begründung fehle) erstattet, auf deren konkreten Inhalt verwiesen wird.
Letztlich beantragte der Bf eine mündliche Verhandlung vor dem BFG.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Eine Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid vom liegt dem BFG nicht vor.
Über Vorhalt des BFG gab das Finanzamt bekannt, dass die Benennung einer weiteren Bank im vierten Satz der Begründung der BVE zum 1. Bescheid irrtümlich erfolgt ist und die E gemeint war.
Mit Anbringen vom wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 ½ % vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt „10 Euro“.
Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Strittig ist, ob die gegenständlichen Gebühren und Auslagenersätze zu Recht festgesetzt wurden oder nicht.
Die Höhe der Gebühren und Auslagenersätze blieb unbestritten.
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass den gegenständlichen Bescheiden ein aufrechter Pfändungsbescheid vom (eine Beschwerde dazu liegt dem BFG nicht vor) und ein rechtskräftiger Pfändungsbescheid vom zugrunde liegt.
Wie sich aus § 26 Abs. 1 AbgEO und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, handelt es sich bei der Pfändungsgebühr um eine Amtshandlungsgebühr, die auch dann zu entrichten ist, wenn sie erfolglos geblieben ist (siehe § 26 Abs. 2 BAO).
Die Vorschreibung der Gebühren und Auslagenersätze erfolgte daher zu Recht.
Den Einwendungen des Bf kommt keine Berechtigung zu.
Ein am gestellter Antrag gem. § 299 BAO samt Aussetzungsantrag, kann hinsichtlich des Pfändungsbescheides vom keine hemmende Wirkung entfalten. Generell erfüllt ein Aufhebungsantrag gem. § 299 BAO schon mangels Vorliegens einer Bescheidbeschwerde die Voraussetzung gem. § 212a BAO nicht. Eine Aussetzung der Einhebung kann in diesem Zusammenhang daher nicht bewilligt werden.
Wenn die Unrichtigkeit des zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheides für 2010 behauptet wird (insbes. im Vorlageantrag; bzw. auch in der Beschwerde vom ), ist darauf zu verweisen, dass derartige Einwendung im Vollstreckungsverfahren, somit auch im Verfahren betreffend Gebühren und Auslagenersätze, nicht mit Erfolg vorgebracht werden können.
Da seitens des Bf kein weiteres Vorbringen erstattet wurde, und aus dem Akteninhalt keine die Vorschreibung von Gebühren und Barauslagen hemmenden Umstände entgegenstehen, war über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden .
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da allein schon durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100441.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at