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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2017, RV/7102862/2016

Aussetzung der Einhebung bei wenig erfolgversprechender Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf), bis zur Erledigung der Beschwerde betreffend die angefochtenen Bescheide gemäß § 212a BAO die Einhebung für Glücksspielabgaben 1-9/2011 in Höhe von € 7.022,12 sowie diesbezügliche Säumniszuschläge auszusetzen.

Die Abgabenbehörde wies den Antrag mit Bescheid vom ab und führte zur Begründung Folgendes aus:

"Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, über Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen.

Der Antrag ist gemäß § 212a Abs. 2 lit a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

In den Erkenntnissen vom , GZ RS/7100015/2012, und vom , GZ RV/7103459/2012, stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass für Ausspielungen mittels dislozierten Eingabeterminals, die über Internet mit landesbehördlich bewilligten Glücksspielautomaten verbunden sind, die Befreiung nach § 60 Abs. 25 GSpG nicht zu gewähren ist und solche Ausspielungen daher nach § 57 GSpG glücksspielabgabepflichtig sind. Ebenso verwarf dieser die – der gegenständlichen Beschwerde inhaltlich vergleichbaren - verfassungsrechtlichen Bedenken als unbegründet. Die Behandlung der zum Erkenntnis vom , GZ RV/7103459/2012, zu ZI. E 564/2015 beim VfGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom abgelehnt. Daraus ergibt sich, dass den behaupteten – der gegenständlichen Beschwerde inhaltlich vergleichbaren verfassungsrechtlichen Bedenken keine Berechtigung zukommt.

Da die der gegenständlichen Beschwerde zu Grund liegenden Rechtsfragen durch die genannten Erkenntnisse geklärt wurden, erscheint die Beschwerde als wenig erfolgversprechend, sodass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2 lit a BAO abzuweisen ist."

Mit dagegen eingebrachter Bescheidbeschwerde vom verwies der Bf hinsichtlich des Sachverhaltes auf die zu Grunde liegende Bescheidbeschwerde in der Sache selbst vom und führte zur Begründung wie folgt aus:

„In ihrer Begründung führt das Finanzamt an, dass die Aussetzung nicht zu bewilligen war, insoweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint. Demnach wird auf Judikatur des BFG verwiesen, indem festgehalten wird, dass im zu Grunde liegenden Sachverhalt Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG anfällt. Weiters wird Bezug genommen, dass der VfGH die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt hat.

Festzuhalten ist, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt um einen Sachverhalt mit EU-Rechtsbezug handelt, da der Anbieter der Ausspielungen eine EU-Gesellschaft war und insofern die Rechtmäßigkeit des Anfalles und der Einhebung von Glücksspielabgaben unter Zugrundelegung der europäischen Grundfreiheiten zu prüfen ist. Die zitierte BFG Judikatur ist keine höchstgerichtliche Judikatur. Der VfGH hat sich mit EU-rechtlichen Aspekten nicht auseinandergesetzt.

Alleine aus diesem Aspekt kann abgeleitet werden, dass sich die Rechtsansicht des Finanzamtes hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussicht als nicht schlüssig erweist.

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht betreffend den angefochtenen Bescheid stellen wir den Antrag, gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO idgF auf Unterlassung einer Berufungsvorentscheidung, den Antrag gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b BAO idgF auf Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Berufungssenat und den Antrag gemäß § 274 Abs. 1Z 1 lit. a. und lit. b BAO idgF auf mündliche Verhandlung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2  lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden (und Gerichte) bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Beschwerdebegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine länger während unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.

Im Zuge der Beurteilung einer Beschwerde nach § 212a Abs. 2 lit a BAO sind deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine Beschwerde kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil sich der abgabenbehördliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde die Rede sein ().

Dazu ist festzustellen, dass die vom Finanzamt ins Treffen geführten Erkenntnisse des , und vom , RV/7103459/2012, sachverhaltskongruent zum dem gegenständlichen Fall zugrundeliegenden Glücksspielabgabenverfahren sind, da in allen Fällen die Frage der Besteuerung von Ausspielungen über dezentrale Eingabeterminals, die sich mit Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland verbinden, aufgeworfen wurde.

Dass eine Sachverhaltsidentität vorliegt, ergibt sich auch daraus, dass das im Beschwerdeverfahren betreffend das dem hier gegenständlichen Fall zugrundeliegende Glücksspielabgabenfestsetzungsverfahren Vorgebrachte im Wesentlichen wortgleich mit den genannten Revisionen ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom , E 49/2015, und vom , E 564/2015, die Behandlung der zu den Erkenntnissen des , und vom , RV/7103459/2012, eingebrachten Beschwerden abgelehnt und mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof die Revisionen in den selben Angelegenheiten mit Beschlüssen vom , Ro 2015/16/0013, und Ro 2015/16/0021, zurückgewiesen.

Im Hinblick auf die Sachverhaltsidentität ist davon auszugehen, dass die dem gegenständlichen Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Beschwerde wenig erfolgversprechend im Sinne des § 212a Abs. 2  lit. a BAO ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102862.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-14227