Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.06.2017, RV/7500437/2017

Parkometerstrafe, Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG verspätet eingebracht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Anschrift, betreffend den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , GZ. MA 67-PA-XY, über die Zurückweisung des Einspruches vom gegen die Strafverfügung vom betreffend fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG vom beschlossen:

Der Wiedereinsetzungsantrag wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien MA 67 erließ am gegenüber der Antragstellerin wegen Verletzung der Parkometerabgabe eine Strafverfügung und verhängte über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

Die dagegen am erhobene „Einspruchsergänzung“ wies der Magistrat der Stadt Wien MA 67 mit Bescheid vom als verspätet zurück.

Dagegen brachte die Antragstellerin am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wandte ein, dass sie am den Einspruch gesendet habe und dies auch mit einem Sendebericht beweisen könne. Am habe sie ihren Einspruch dahingehend ergänzt, dass sie bereits einmal am einen Einspruch zum gleichen Vergehen gesendet habe. Das bedeute, dass sie zweimal rechtzeitig einen Einspruch übermittelt habe.

Mit Vorhalt vom wurde die Antragstellerin seitens des Bundesfinanzgerichtes ersucht, die behaupteten Einsprüche vom bzw. sowie die entsprechenden Sendeberichte innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.

Da sie diesem Ersuchen jedoch nicht nachkam, wies das Bundesfinanzgericht ihre Beschwerde mit Erkenntnis vom , RV/7500026/2017, als unbegründet ab.

Anlässlich einer Vorsprache beim Bundesfinanzgericht am legte die Antragstellerin zum Beweis der rechtzeitigen Vorhaltsbeantwortung elektronisch ihre damalige E-Mail vom vor. Seitens des BFG wurde sie darauf hingewiesen, dass die Schreibweise des Namens der zuständigen Richterin fehlerhaft war, weshalb dieses Schreiben auch nicht beim Bundesfinanzgericht einging. Daraufhin wurde der von ihr gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand niederschriftlich zu Protokoll gegeben und zugleich die damalige Vorhaltsbeantwortung per E-Mail an die nunmehr richtige Mailadresse gesandt. Begründend wurde vorgebracht, dass ihr die irrtümlich falsch eingegebene Mailadresse erst durch den heutigen Hinweis bewusst geworden sei und daher ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorliege.

Über den Antrag wurde erwogen:

§ 71 AVG lautet auszugsweise:

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind die Versäumung einer Frist, ein hierdurch entstandener Rechtsnachteil, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein grobes Verschulden sowie ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung.

Gegenständlich wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom aufgetragen, die behaupteten Einsprüche vom bzw. samt den entsprechenden Sendeberichten innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung vorzulegen.

Diese Frist bis zum (zugestellt wurde der Vorhalt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am ) wurde versäumt, da bis zu dem genannten Termin (und auch nicht bis zum Ergehen des Erkenntnisses vom ) weder eine Vorhaltsbeantwortung noch ein Fristverlängerungsantrag einlangten.

Das daraufhin ergangene Erkenntnis vom wurde infolge zwischenzeitiger Ortsabwesenheit der Antragstellerin am durch Übernahme am zugestellt.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 71 Abs. 2 AVG jedoch nur rechtzeitig, wenn er binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde.

Fristrelevant ist, wann erstmals die Fristversäumnis erkennbar wird (zB ). Handelt es sich bei dem „Ereignis“, das ursächlich für die Versäumung der Frist war, um einen Irrtum der Partei, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei den Irrtum erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste ().

Wurzelt das Hindernis wie im vorliegenden Fall in einem Irrtum der Partei über die erfolgreiche Versendung eines E-Mails, das die versäumte Handlung enthielt, so hört in dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, auch das Hindernis iSd § 71 Abs. 1 AVG auf (). Es kommt darauf an, wann der Irrtum hätte „auffallen müssen“, also auf die „Erkennbarkeit“ des Irrtums (). Der Irrtum über die erfolgreiche Versendung des E-Mails verlor jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Erkenntnis vom , dass die „Beschwerdeführerin dem Ersuchen nicht nachkam“, seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes verhindern konnte. Für den Wegfall (das „Aufhören des Hindernisses“ iSd § 71 Abs. 2 erster Fall AVG) kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das „Hindernis“ in einem Tatsachenirrtum der Antragstellerin besteht. Objektiv musste die Fehleinschätzung über die Rechtzeitigkeit der Vorhaltsbeantwortung schon mit dem Erkenntnis, das diese Fehleinschätzung der Antragstellerin aufzeigte, als beseitigt gelten (), weil durch diese Mitteilung der Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste ().

Dass die Antragstellerin erst durch den Hinweis der zuständigen Richterin anlässlich der Vorsprache am auf den Zustellmangel der E-Mail aufmerksam wurde, ändert nichts daran, dass sie bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses vom , nämlich am , ihren Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, zumal ohnedies nach der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Hindernis objektiv weggefallen war.

Der am eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte daher nicht rechtzeitig binnen zwei Wochen () nach Wegfall des Hindernisses ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500437.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at