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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2017, RV/7102652/2013

Ist ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist beim Finanzamt eingelangt?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V. und die weiteren Senatsmitglieder R., L1 und L2 in der Beschwerdesache Bf vertreten durch Stb und Rechtsanwalt RA über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) nach Durchführung einer Außenprüfung zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 veranlagt. Der Bescheid wurde am zu Handen des steuerlichen Vertreters zugestellt. Der entsprechende Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung wurde am zugestellt.

Der steuerliche Vertreter brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 eine Berufung (datiert mit , Postaufgabe am selben Tag) ein.

Aufgrund einer telefonischen Rückfrage des Finanzamtes übermittelte der steuerliche Vertreter am als E-Mail-Anhang ein Ersuchen vom auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis . Am langte beim Finanzamt ebenfalls per E-Mail ein Blatt des Postausgangsbuchs der Steuerberatungskanzlei vom ein, in dem eine nicht eingeschriebene Sendung für den Klienten G an die belangte Behörde aufscheint.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom , zugestellt am , als verspätet zurück. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolge. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes, eines Antrages auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist, treffe den Absender. Der Vermerk im Postausgangsbuch sei kein Beweis für das Einlangen eines Schriftstücks bei der Behörde. Da bei der Behörde kein Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung eingelangt sei, sei die Berufung zu spät eingebracht worden.

In der fristgemäßen Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid wandte der steuerliche Vertreter ein, aus dem Postausgangsbuch sei ersichtlich, dass zeitgerecht ein Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung eingebracht worden sei. Die Aktführung des Finanzamtes scheine nicht sehr vollständig zu sein, da auch die abgegebenen Steuererklärungen 2011 nicht im Akt aufzufinden gewesen seien. Es bestehe ein Zusammenhang der gegenständlichen Berufung mit der Berufung der X. Der Fristverlängerungsantrag sei zeitgerecht am Postweg versendet worden.

In der (seitens des Bf beantragten) mündlichen Verhandlung am wiederholte der steuerliche Vertreter seine bisherigen Ausführungen. Andere Beweise als jene, die schon vorgelegt wurden, gebe es nicht. Es gebe einen Mitarbeiter in der S teuerberatungskanzlei, der jeden Tag die Post aufgibt. Das Fristverlängerungsschreiben sei nicht eingeschrieben aufgegeben worden, dies wegen des administrativen Aufwandes.

Die Amtsbeauftragte wies darauf hin, dass der Absender verpflichtet sei, nachzuweisen, dass eine Sendung beim Finanzamt eingegangen ist. Das sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt.

Der steuerliche Vertreter wendete ein, dass die Aktenführung des Finanzamts anzuzweifeln sei, da auch die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt nicht auffindbar gewesen sei.

Nach Durchsicht seiner Aufzeichnungen gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass er alle Eingaben nicht eingeschrieben versendet habe.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO (idF BGBl. Nr. 681/1994, ebenso idF BGBl. I Nr. 14/2013) beträgt die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.

Gemäß § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist aus berücksichtigungs­würdigen Gründen verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungs-/Beschwerdefrist gehemmt.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit b BAO (idF BGBl. I Nr. 97/2002) hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der Einkommensteuerbescheid 2010 wurde am nachweislich an den steuer­lichen Vertreter zugestellt. Der Bescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittel­belehrung und verweist in der Begründung auf die Niederschrift bzw auf den Bericht der Betriebsprüfung, welche laut Rückschein am an den steuerlichen Vertreter zugestellt wurden. Die Berufungsfrist endete daher am . Die am zur Post gegebene Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 war daher nicht fristgerecht. Anhaltspunkte für einen Zustellmangel liegen nicht vor und wurde ein Zustellmangel seitens des Bf auch nicht behauptet.

Der steuerliche Vertreter wendete aber ein, er habe zeitgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist eingebracht. Er übermittelte dazu am per E-Mail einen Frist­verlängerungs­antrag vom und das Postausgangsbuch der Steuer­beratungskanzlei vom , wo für den Bf eine Sendung an das Finanzamt ersichtlich ist.

Demgegenüber verweist die Abgabenbehörde darauf, dass ein Fristverlängerungsantrag bei der Behörde nicht eingelangt ist. Auch in den Verwaltungsakten, die an das BFG übermittelt wurden, befindet sich kein solcher Antrag – außer jenem, der nachträglich am per E-Mail an das Finanzamt geschickt wurde.

Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Hiefür reicht der Beweis der Postauf­gabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Brief­sendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (Ritz, BAO5, § 108 Tz 10, mit näheren Hinweisen; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 108 Rz 2).

Im vorliegenden Fall ist die Eintragung einer Sendung in das Postausgangsbuch der Steuerberatungskanzlei kein Beweis für das Einlangen eines Fristverlängerungsantrages beim Finanzamt. Der steuerliche Vertreter konnte nicht einmal die Postaufgabe nachweisen. Er hat die Sendung nicht als „Einschreiben“ aufgegeben und damit das Risiko des Nichteinlangens beim Empfänger in Kauf genommen.

Seitens des Bf ist der Nachweis nicht gelungen, dass ein Fristverlängerungsantrag bei der Behörde eingelangt ist. Der Antrag gilt daher nicht als eingebracht und es konnte keine Hemmung des Fristenlaufs gemäß § 254 Abs. 3 BAO eintreten.

Was den Einwand des steuerlichen Vertreters betrifft, dass auch die Steuererklärung 2011 beim Finanzamt nicht aufzufinden gewesen sei, ist damit für den Bf nichts gewonnen, da man daraus keineswegs folgern kann, dass der strittige Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt fristgemäß eingegangen ist. Im Übrigen kann die Nichtauffindbarkeit der Steuererklärung sowohl auf ein Versehen des Finanzamtes als auch ein Versehen der Steuerberatungskanzlei zurückzuführen sein.

Da eine rechtzeitig erhobene Berufung nicht vorliegt, ist die Zurückweisung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO (aF, nunmehr § 260 Abs. 1 lit. b BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013) durch die Abgabenbehörde zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102652.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at