Säumniszuschlag mit Argumenten gegen den Abgabenbescheid bekämpft, formelle Abgabenschuld reicht für SZ aus
Rechtssätze
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RV/7100088/2017-RS1 | Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (vgl. ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache A., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Kurt Koch, Doblhoffgasse 5/10, 1010 Wien, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 jeweils vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 jeweils vom wurden über Herrn A. (in weiterer Folge: Bf.) erste Säumniszuschläge für Kapitalertragsteuer 1-12/2009 in Höhe von € 16.087,20, für Kapitalertragsteuer 1-12/2001 in Höhe von € 6.102,83, für Kapitalertragsteuer 1-12/2011 in Höhe von € 8.882,13 und für Kapitalertragsteuer 1-12/2012 in Höhe von € 16.757,64 (gesamt € 47.829,80) festgesetzt, da die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der Frist bis entrichtet worden sind.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom werden diese Bescheide zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und deren ersatzlose Aufhebung beantragt. Zugleich wird die unmittelbare Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt und spricht sich der Bf. gegen die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO aus.
Die angefochtenen Bescheide würden den Bf. in seinen Rechten verletzen, nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen Säumniszuschläge festgesetzt bzw vorgeschrieben zu erhalten, insbes nur von tatsächlich zu Recht bestehenden Abgabenschuldigkeiten und im Falle einer vom Bf zu vertretenden Säumigkeit hinsichtlich solcher Abgabenschuldigkeiten.
Dies werde begründet wie folgt:
"Zunächst verkennt die belangte Behörde, dass gegen sämtliche KESt-Bescheide form- und fristgerecht Beschwerde erhoben wurde und die Aussetzung der Einhebung beantragt worden ist. Aus dem Inhalt dieser jeweiligen Beschwerden geht auch hervor, dass die KESt für 2009 bis 2012 zu Unrecht vorgeschrieben wurde, den Bf. jedenfalls auch kein grobes Verschulden an einer allfälligen Säumnis trifft und überdies gemäß § 217 Abs. 4 BAO Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten sind, soweit ihre Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist, welcher Antrag ebenfalls form- und fristgerecht gestellt und bislang nicht entschieden wurde.
Aus den oben angeführten Gründen stellt der Bf den Antrag, die hier angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
§ 95 Abs. 1 EStG: Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; die Haftung ist vom Finanzamt Wien 1/23 geltend zu machen.
§ 95 Abs. 4 EStG: Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 BAO entsteht der Abgabenanspruch für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist (). Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. ; , 2009/17/0125).
Nach der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 3 BAO hätte der Bf. jeweils im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte die Abgaben beim Finanzamt entrichten müssen.
Tatsächlich wurden die verdeckten Ausschüttungen bis zur abgabenbehördlichen Prüfung nicht offengelegt und auch nicht entrichtet. Zwischenzeitig ist die Festsetzung der Kapitalertragsteuer mit Abgabenbescheiden vom erfolgt.
Zum Beschwerdevorbringen:
Die Fälligkeit der Kapitalertragsteuerbeträge ist gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 BAO jeweils im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte eingetreten.
Für die Entstehung des Säumniszuschlages nach § 217 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Kapitalertragsteuer nicht an (vgl. ).
Die Tatsache, dass gegen die den Bescheiden über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Stammabgabenbescheiden Beschwerde eingebracht wurde, rechtfertigt noch keine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde, da die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (vgl. ebenfalls ).
Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Gemäß der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 3 BAO wird durch eine Nachforderung auf Grund der bescheidmäßigen Festsetzung keine abweichende Fälligkeit begründet.
Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde, ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde (). Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages.
Da im Beschwerdefall die Kapitalertragsteuern 2009 bis 2012 als Selbstbemessungsabgaben jeweils schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden sind, somit die Zustellung der Kapitalertragsteuerbescheide die mit Ablauf des Fälligkeitstages verwirkten Säumniszuschlagsverpflichtung nicht mehr berührt, kann auch der innerhalb der Nachfristen gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung keine Auswirkung auf den mit Ablauf des Fälligkeitstages bereits entstandenen Säumniszuschlagsanspruch bewirken (). Nachdem die Antragstellung bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht berührt (vgl. Stoll, BAO, 2275), liegen die Voraussetzungen des § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO nicht vor.
grobes Verschulden:
Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).
Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.
Aufgrund einer umfangreichen Betriebsprüfung mit Amtshilfeersuchen nach Polen und in die Slowakei sowie einer gerichtlich angeordneten und durchgeführten Telefonüberwachung besteht der Verdacht einer Abgabenhinterziehung der hier zugrunde liegenden Kapitalertragsteuern 2009 bis 2012 durch den Bf. Angesichts dieser Verdachtslage, die im Vorfeld der Telefonüberwachung von einem Richter geprüft wurde, ist laut derzeitiger Aktenlage vom Verdacht eines vorsätzlichen Verhaltens hinsichtlich dieser Abgabenhinterziehungen auszugehen.
Da ein vorsätzliches Verhalten als Grundlage für die Festsetzung der Säumniszuschläge jedenfalls als grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO anzusehen ist, konnte die Beschwerde nur abgewiesen werden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen .
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100088.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at