Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.05.2017, RV/6100199/2015

Beschwerde gegen den verfügten Ablauf einer Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vertreten durch C RA, in D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend den verfügten Ablauf einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
 

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) A der Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung betreffend € 164.188,50 (wegen Haftungsinanspruchnahme) verfügt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass für die bewilligte Aussetzung der Einhebung aufgrund der Erledigung der zugrunde liegenden Beschwerde der Ablauf der Aussetzung zu verfügen war.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit der der angefochtene Bescheid in seinem ganzen Umfange wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln bekämpft wurde.
Auf die zunächst gemachten Ausführungen zu dem der Aussetzung der Einhebung zugrunde liegenden Haftungsverfahren wird verwiesen.

Weiters wurde ausgeführt, dass gegen die dem Ablauf zugrunde liegende Beschwerdevorentscheidung vom am Vorlageantrag gestellt wurde, sodass die zugrunde liegende Beschwerde nicht erledigt wäre. Demnach sei der angefochtene Bescheid unrichtig begründet.

Auf die weitern äußerst umfangreichen Ausführungen betreffend der Erfolgsaussichten der Beschwerde im Haftungsverfahren bzw. zur Gefährdung der Einbringlichkeit wird verwiesen.

Auf den mit dieser Beschwerde verbundenen neuerlichen Antrag um Aussetzung der Einhebung der zugrunde liegenden Beträge wird ebenso verwiesen.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Auf die diesem Bescheid zugrunde liegende Begründung wird verwiesen.
Insbesondere wurde vom Finanzamt unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH, darauf hingewiesen, dass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung aufgrund einer Beschwerdevorentscheidung zwingend zu verfügen ist.

Daraufhin stellte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom Vorlageantrag, wiederum verbunden mit Antrag auf Aussetzung der Einhebung des zugrunde liegenden Haftungsbetrages.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 212a Abs. 5 (BAO) besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen.

Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde und sich eindeutig aus dem Gesetzestext ergibt, hat das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung zu verfügen. Dazu ist auch auf die vom Finanzamt (in der BVE) angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Ablauf zwingend – bei Vorliegen der Voraussetzungen – vorzunehmen ist.
Darauf, dass über die Beschwerde nicht endgültig abgesprochen wurde, kommt es daher nicht an.
Dass die Voraussetzungen für den Ablauf aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom vorliegen blieb unbestritten.
Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde daher zu Recht verfügt.

Nicht relevant ist auch, dass mit dem Vorlageantrag betreffend Haftungsinanspruchnahme, ebenso wie in der gegenständlichen Beschwerde und im Vorlageantrag, wiederum die Aussetzung der Einhebung beantragt wurde.
Dass somit erneut Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde (wie im Gesetz vorgesehen; über den das Finanzamt abzusprechen hat), kann im Verfahren betreffend den verfügten Ablauf somit nicht mit Erfolg vorgebracht werden.

Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
 

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da sowohl auf Grundlage des Gesetzes sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100199.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at