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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 01.06.2017, RV/7100615/2017

Rückforderung von Familienhilfe und Kinderabsetzbetrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100615/2017-RS1
Die Zuordnung einer in der Nachfrist absolvierten Prüfung zu einem - für das (Weiter)Bestehen des Anspruchs auf Familienbeihilfe relevanten Nachweiszeitraum - orientiert sich exklusiv an einer nach Maßgabe universitärer Vorschriften ausgestellten Bestätigung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden 1 und die weiteren Senatsmitglieder 2, 3 und 4 in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind x für den Monat Oktober 2016 in der Sitzung am  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens zur Prüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde die Bf. mit Schriftsatz vom aufgefordert, einen Studienerfolgsnachweis ihrer, das Bachelorstudium Chemie betreibenden Tochter x im Studienjahr 2015/2016 nachzureichen.

In Ansehung der Tatsache, dass aus dem am nachgereichten Sammelzeugnis der Universität Wien für das Studienjahr 2015/2016 einerseits die positive Absolvierung von Prüfungen im Ausmaß von sechs Semesterwochenstunden ausgewiesen wurde, andererseits die Universität die am positiv absolvierte, zwei Semesterwochenstunden umfassende Prüfung Mathematische Grundlagen ausdrücklich dem Wintersemester 2016 zugeordnet hat, wurde von der Bf. mit Bescheid vom   Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag als im Monat Oktober 2016 unrechtmäßig bezogen zurückgefordert. 

In der Folge wurde mit Schriftsatz vom eine Beschwerde nachstehenden Inhalts erhoben:

Meine Tochter x (n) hat im Wintersemester 2015 das Bachelorstudium Chemie (Studienkennzahl A 033 662) an der Universität Wien begonnen, welches als Hauptstudium betrieben wurde (Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom , Beilage ./AI.

Für dieses Studium habe ich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen (Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom , Beilage •/BT

Meine Tochter absolvierte im ersten Studienjahr positive Prüfungen im Gesamtausmaß von 9 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. 8 Semesterstunden und zwar am , und (Sammelzeugnis der Universität Wien vom , Beilage ./CT

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde für den Zeitraum Oktober 2016 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag iHv € 234,20 zurückgefordert. Begründend führt die belangte Behörde lediglich aus, dass Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab dem zweiten Studienjahr nur dann bestünde, wenn für das vorhergehenden Studienjahr die Ablegung von Prüfungen im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten nachgewiesen werde.

III.Beschwerdegründe

Die belangte Behörde lehnt es - offenbar gestützt auf einen die Gerichte nicht bindenden Erlass ( = VwSlg 8437 F/2009; VwGH 19.03,1998, 96/15/0213; , 87/14/0031) - ab, die nachweislich am positiv absolvierte Prüfung für den Studienerfolg heranzuziehen. Damit weicht sie aber von der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab: Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI 2006/13/0195, wurde eine in der Nachfrist abgelegte Prüfung dem vorherigen Semester zugeordnet. In seinem Erkenntnis vom , Zf 2011/16/0062, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung und führte aus:

"Der in § 2 Abs. 1 lit. b FL AG im letzten Satz erwähnte "Nachweiszeitraum" ist im FLAG nicht definiert § 2 Abs. 1 lit. b FLAG verweist betreffend den Studienwechsel lediglich auf §17 StudFG, welcher einen Nachweis eines günstigen Studienerfolges "aus dem vorhergehenden Studium" verlangt, aber nichts darüber aussagt, wann die diesen günstigen Studienerfolg ergebenden Prüfungen abgelegt worden sein müssen. Im Bereich des StudFG wird der Zeitraum, in dem der Nachweis über die erfolgreiche Ablehnung von Prüfungen erbracht werden muss, in § 48 Abs. 1 StudFG mit dem Ablauf der Antragsfrist nach § 39 leg. cit beschränkt, welche am 15. Dezember des Studienjahres endet. Auch hier findet sich keine Aussage, wann die Prüfung abgelegt worden sein muss. Im Beschwerdefall wären die in Streit stehenden zwei Prüfungen vom 20. und sohin jedenfalls innerhalb der für die Studienbeihilfe maßgebenden Antragsfrist (§ 48 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 2 StudFG) abgelegt worden. Nach § 2 Abs. 1 lit. b drittletzter Satz FLAG In der oben zitierten Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen wird (vgl. auch § 50 Abs. 2 Z 2 StudFG, wonach der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des letzten Monats jenes Semesters erlischt, für das der Studierende keinen Studiennachweis vorgelegt hat). Demnach kommt es nicht auf das Ablegen einer Prüfung in einem Studienjahr oder Semester an, sondern auf die Zuordnung einer allenfalls in diesem Semester in der vorlesungsfreien Zeit oder erst im Folgesemester abgelegten Prüfung zu einem bestimmten Semester (vgl. zur Zuordnung einer innerhalb der Nachfrist abgelegten Prüfung zu einem vorangegangenen Semester auch das hg. Erkenntnis vom , ZI. 2006/13/0195).

Für die vom Finanzamt im Ergebnis vertretene Ansicht, mit den nach dem Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrlst abgelegten Prüfung könne der Nachweis eines günstigen Studienerfolges für das vorhergehende Studienlahr und aus dem dem Studienwechsel vorhergehenden Studium nicht erbracht werden, bietet das Gesetz keine Stütze." (Hervorhebung durch Fettdruck durch den Verfasser).

Diese Ansicht wird auch in der Literatur vertreten: Wimmer versteht unter dem Nachweiszeitraum für den Studienerfolg das vorhergehende Studienjahr. Alle abgelegten Prüfungen, vom Beginn des ersten Semesters, bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester sind zu berücksichtigen. Beispielhaft wird der Studienbeginn WS 09 genannt, womit sich der Nachweiszeltraum vom bis ergibt (Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG [2011] § 2 Rz 71).

Somit liegen die am  und positiv absolvierten Prüfungen einerseits innerhalb des für den Weiterbezug von Familienbeihiife notwendigen Nachweiszeitraumes und erreichen andererseits das für den Weiterbezug von Famiiienbeihiife notwendige Ausmaß.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; der Studienerfolg wurde erbracht und es besteht entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Oktober 2016 (und darüber hinaus; dieser Anspruch wird noch in einem gesonderten Antrag auf Zuerkennung von Famiiienbeihiife und Kinderabsetzbetrag geltend gemacht).

IV. Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen richte ich an das Bundesfinanzgericht die ANTRÄGE,

1. gem. § 272 Abs. 2 Z 1 lit a BAO eine Entscheidung durch den Senat zu fällen;

2. gem. Art 130 Abs. 4 B-VG und § 279 Abs 1 BAO in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gern § 278 Abs. 1 BAO mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde das Rechtsmittel der Bf. abgewiesen ,wobei die belangte Behörde begründend Nachstehendes ausführte:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe unter anderem Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

Ihre Tochter x hat mit Wintersemester 2015/2016 das Bachelorstudium Chemie (Studienkennzahl A 033 662) begonnen. Aus der vorgelegten Studienerfolgsbestätigung vom (inhaltlich ident mit dem Sammelzeugnis vom ) geht hervor, dass folgende Prüfungen positiv abgelegt wurden:


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Fach
SSt.
ECTS
Datum
Note
Chemisches Grundpraktikum I- Proseminar (SoSe 2016)
1
1
3
Chemisches Grundpraktikum I – einführende Laborübungen (SoSe 2016
5
5
4
Mathematik Grundlagen (WiSe 2016)
2
3
4

Der Nachweiszeitraum für das erste Studienjahr ist grundsätzlich vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober des Folgejahres. Werden Prüfungen in der Nachinskriptionsfrist (somit bis zum 30. November) noch erfolgreich abgelegt, sind diese Prüfungen für den Leistungsnachweis zu berücksichtigen, wenn diese zufolge einer schriftlichen Bestätigung der Universität noch dem Vorsemester zugerechnet werden (vgl. ). Dieser Entscheidung zufolge kommt es auf die Zuordnung einer erst im Folgesemester abgelegten Prüfung zu einem vorangegangen Semester an. Im Sammelzeugnis ist die am abgelegte Prüfung mit dem Kürzel „WiSe 2016" gekennzeichnet. Damit wird diese Prüfung von der Universität eindeutig nicht mehr dem vorangegangenen Semester zugeordnet. Die von Ihrer Tochter im ersten Studienjahr absolvierten Prüfungen weisen somit nur einen Gesamtumfang von 6 Semesterwochenstunden auf. Somit lagen im Oktober 2016 die Voraussetzungen für einen Familienbeihilfenanspruch nicht vor. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 sind die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, sofern die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde. Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988). Die Beschwerde war aus oben angeführten Gründen abzuweisen."

In ihrem mit datierten Vorlageantrag verwies die Bf. ergänzend auf die (rechtskräftige) Entscheidung des .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Unter Bezugnahme auf das im Vorhalteverfahren vorgelegten, mit datierten Sammelzeugnis der Universität Wien, demgemäß einerseits die Tochter der Bf. im ersten Studienjahr (sprich WiSe 2015/2016 sowie SoSe 2016) im Bachelorstudium Chemie Prüfungen im Ausmaß von sechs Semesterwochenstunden positiv absolviert hat, andererseits seitens der Universität die am absolvierte, einen Umfang von zwei Semesterwochenstunden umfassende Prüfung Mathematische Grundlagen ausdrücklich dem WiSe 2016 zugerechnet wurde, wurde seitens der belangten Behörde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag als im Monat Oktober 2016 unrechtmäßig bezogen zurückgefordert. Die Bf. tritt der Rückforderung - unter Berufung auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0062, auf das Erkenntnis des , sowie die Ausführungen Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG (2011) Rz 71, mit dem Argument, dass die innerhalb der bis zu der auf den  lautenden Zulassungsfrist positiv absolvierte Prüfung Mathematische Grundlagen dem ersten Studienjahr zuzurechnen sei, mit der Folge des Weiterbestehens des Anspruches auf Familienbeihilfe, entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung

Der unter Punkt 1 angeführte Sachverhalt war seitens des BFG wie folgt zu beurteilen:

2.1. Rechtsgrundlagen

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG - in der für den vorliegenden Fall relevanten- Fassung - lautet:

"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. …

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.....

Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß“

§ 52 Universitätsgesetz 2002 idF BGBl. I Nr. 120/2002 lautet:

"§ 52. Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen."

§ 59 Universitätsgesetz 2002 lautet auszugsweise:

"§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,

Z 8 als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;".

(2) Die Studierenden haben …

2. die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden;…

4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und …

(3) Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.
…"

§ 61 UG 2002 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 52/2012 lautet auszugsweise:

"§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß § 91 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar. …

(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 2 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. …

(3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:

1. österreichische Staatsangehörige;

2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, …

(4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet …"

§ 62 Universitätsgesetz 2002 lautet auszugsweise:

"§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

(2) …

(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

(4) …."

2.2. Rechtliche Erwägungen

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die am absolvierte Prüfung bei dem gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für das erste Studienjahr im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden nachzuweisenden Studienerfolg zu berücksichtigen und damit die Voraussetzung für den Weiterbezug der Familienbeihilfe ab dem erfüllt ist.

Der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG im letzten Satz erwähnte Nachweiszeitraum ist im FLAG nicht definiert.

Im Erkenntnis des wird  seitens des Höchstgerichts klargestellt, dass es nicht auf das Ablegen einer Prüfung in einem Studienjahr oder Semester ankommt, sondern auf die Zuordnung einer allenfalls in diesem Semester in der vorlesungsfreien Zeit oder erst im Folgesemester abgelegten Prüfung zu einem bestimmten Semester.

In den beiden letzten Absätzen des Erwägungsteils führt der VwGH Folgendes aus:

„Die Regelungen über die Zulassung in §§ 61 und 62 Universitätsgesetz 2002 und die dort vorgesehenen Fristen betreffen die Fragen der Zulassung und der Fortsetzungsmeldung und in diesem Zusammenhang die Entrichtung des Studienbeitrages.

Das Recht des Studierenden, Prüfungen abzulegen, besteht aber nach § 59 Abs.1 Z 8 Universitätsgesetz 2002 nach Maßgabe der universitären Vorschriften. Mit Recht stützt sich die belangte Behörde auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, wonach der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen durch Bestätigungen der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen, im Beschwerdefall der Universität Wien, zu erbringen ist. Zutreffend stellt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher auf die Bestätigung der Universität Wien ab, welche sie als nach Maßgabe der universitären Vorschriften ausgestellt sieht und welche die zwei in Rede stehenden Prüfungen mit dem Kürzel "2006S" dem Sommersemester 2006 zurechnet .“

Entscheidend ist somit, welchem Semester die in der Nachfrist, sprich am abgelegte Prüfung zuzuordnen ist.

Die von der Bf unter Bezugnahme auf die §§ 61 Abs. 2 und 62 Abs. 3 Universitätsgesetz vertretene Auffassung, wonach sich die Zulassung des vorherigen Sommersemesters und folglich auch der Nachweiszeitraum für Prüfungen bis zum 30. November erstreckt, ist dem zitierten Erkenntnis nicht zu entnehmen (vgl. die beiden letzten Absätze des oben zitierten Erkenntnisses, aus denen zu ersehen ist, dass der VwGH seine Entscheidung eben nicht auf die §§ 61 und 62 Universitätsgesetz stützt). Sie steht auch im Widerspruch zu der im gegenständlichen Fall von der Universität Wien nach universitären Vorschriften (§ 52 UG) vorgenommenen Zuordnung der am  absolvierten Prüfung mathematische Grundlagen zum Wintersemester 2016.

Dem sowohl vom VwGH in o.a. Erkenntnis als auch dem von der Bf zitierten Erkenntnis des , ist gleichfalls nicht zu entnehmen, dass eine in der Nachfrist abgelegte Prüfung jedenfalls noch dem vorangegangenen Semester zuzuordnen ist. Hier war es unstrittig, dass hochschulrechtlich die in der Nachfrist abgelegte Diplomprüfung noch dem Wintersemester 2001/2002 zuzurechnen war. Der VwGH wies dabei explizit darauf hin, dass der Hinweis in der Berufung, der sei der letzte Prüfungstermin des Wintersemesters 2001/2002 gewesen, vom Beschwerde führenden Finanzamt unwidersprochen geblieben sei.

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG fordert den Nachweis des Studienerfolges für das erste Studienjahr durch Bestätigung der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung, im gegenständlichen Fall der Universität Wien. Im Erkenntnis vom , 2011/16/0062 stellt der VwGH bei der Frage, ob eine Prüfung dem Nachweiszeitraum zuzuordnen ist, unmissverständlich auf eine nach Maßgabe universitärer Vorschriften ausgestellte Bestätigung ab.

Wie an oberer Stelle angeführt ist dem mit datierten Erfolgsnachweis ebenso wie dem als Beilage zur gegenständlichen Beschwerde (inhaltsgleichen) Erfolgsnachweise der Universität Wien vom  zu entnehmen, dass die der in der Nachfrist abgelegte Prüfung Mathematische Grundlagen nicht mehr dem Sommersemester 2016, sondern expressis verbis dem Wintersemester 2016(/17) zuzurechnen ist.

Damit ist der erforderliche Erfolgsnachweis im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden für das das erste Studienjahrnicht erbracht worden, sodass die für den Oktober 2016 zur Auszahlung gelangte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag als unrechtmäßig bezogen, zurückzufordern war.

An dieser Beurteilung kann auch das von der Bf. zwecks Stärkung ihres Rechtstandpunktes ins Treffen geführte Erkenntnis des , in dem eine im November abgelegte Prüfung ohne Zuordnungsbestätigung der Universität für den zu erbringenden Erfolgsnachweis automatisch für das erste Studienjahr berücksichtigt worden ist, nichts ändern. In Entsprechung zu den vorstehenden Ausführungen wird die in dieser Entscheidung offenbar vertretene Auffassung, wonach innerhalb der Nachfrist abgelegte Prüfungen jedenfalls dem vorangegangenen Studienjahr zuzuordnen sind, vom erkennenden Senat nicht geteilt.

Gleiches gilt auch für die von der Bf. zitierte, - keine als für das Verwaltungsgericht  verbindliche Rechtsquelle zu qualifizierende Kommentarmeinung - von Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG (2011) § 2 Rz 71.

Zusammenfassend war somit wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall insoweit nicht vor, da das BFG in merito dem Erkenntnis des folgt. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 59 Abs. 1 Z 8 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100615.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at