Doppelbesteuerung: Kein Absehen vom Besteuerungsrecht wenn anderer Staat unzulässiger Weise besteuert
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, Herr A (im Folgenden Bf.) hat im Jahr 2012 von seinem Arbeitgeber, der B-KG, laut Lohnzettel steuerpflichtige Bezüge iHv 21.132,10 Euro erhalten.
Daneben hat er laut Einkommensteuerbescheid ausländische Einkünfte von über 65.000 Euro bezogen.
Im hier angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 wurden die inländischen lohnsteuerpflichtigen Einkünfte mit dem Durschschnittssteuersatz besteuert, der sich aus dem Welteinkommen ergibt.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde stellte der Bf. klar, dass er von seinem Arbeitgeber ab nach China entsendet wurde (bis voraussichtlich ). Sein Wohnsitz und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich weiterhin in Österreich.
Im Jahr 2012 hatte er von insgesamt 261 Arbeitstagen 63,5 Tage in Österreich gearbeitet und 197,5 Arbeitstage in China.
Obwohl China nur die Besteuerung der chinesischen Arbeitstage zustehe habe China sein gesamtes Einkommen besteuert und zwar unabhängig von seiner tatsachlichen Anwesenheit in China, weil auch die Personalkosten zu 100% an die chinesische Gesellschaft weiterverrechnet wurden.
Dadurch komme es zu einer ungerechtfertigten Doppelbesteuerung seines Gehaltes weshalb er um „Löschung des L1, um antragsgemäße Neuveranlagung und Ausstellung eines Nullbescheides“ ersuchte.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung unter Hinweis auf das DBA mit China ab. Ergänzend führte das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung aus, dass die zu Unrecht von China einbehaltene Steuer nur von der chinesischen Finanzverwaltung rückvergütet werden könne.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wiederholte der Bf. sein Vorbringen.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes führte der steuerliche Vertreter aus, dass der Bf. während seiner Aufenthalte in Österreich (63,5 Arbeitstage) „im Rahmen der Tätigkeit und der Verantwortung seiner Position entsprechend für die B-China tätig war“.
Dem Schreiben beigelegt waren der österreichische Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2006 samt Ergänzungen (aus dem Jahr 2006), die Entsendungsvereinbarung aus dem Jahr 2012, eine Karenzierungsvereinbarung aus dem Jahr 2013, sowie der chinesische „Lokalvertrag“ (Employee Contract) aus dem Jahr 2013.
Die Karenzierungsvereinbarung und der Employee Contract betreffen das Jahr 2013 und sind damit für dieses Verfahren nicht einschlägig.
Laut Entsendungsvereinbarung vom wurde der Bf. von seinem bisherigen Dienstgeber, der B-KG, ab für die Dauer von voraussichtlich 18 Monaten nach Tajin entsendet. Alle Punkte seines Dienstvertrages bleiben ausdrücklich aufrecht.
Rechtslage
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 679/1992:
Artikel 15
UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in diesem anderen Vertragsstaat hat.
Artikel 24
METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in China besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Österreich darf jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person Einkünfte oder Vermögen, die von der Besteuerung ausgenommen sind, einbeziehen.
(…)
Das BFG hat erwogen
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind alle Bezüge und Vorteile, die ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben und sich im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen (vgl. , VwSlg. 8106 F/2006).
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr auf Grund seines inländischen Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (; vgl. auch ).
Dafür kommt im Beschwerdefall das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 679/1992 , in Betracht.
Nach Art. 15 Abs. 1 DBA dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.
Entscheidend für ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist somit, dass die Arbeit dort ausgeübt wird ()
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seine nichtselbständige Tätigkeit für die B-KG im Streitjahr an 197,5 Arbeitstagen in China und an 63,5 Arbeitstagen in Österreich ausgeübt hat.
Die „183-Tage-Regelung“ ist demnach keinesfalls anwendbar.
Auf die Tätigkeit in Österreich entfallen dabei laut den unbestrittenen Angaben im Lohnzettel 21.132,10 Euro steuerpflichtige Bezüge.
Damit steht Österreich das Besteuerungsrecht für diesen Arbeitslohn zu, da die dafür erbrachte Arbeitsleistung tatsächlich in Österreich erbracht wurde.
Der Bf. tritt dieser Besteuerung ausschließlich mit dem Argument entgegen, dass China den auf die Tätigkeit in Österreich entfallenden Teil des Arbeitslohnes ebenfalls besteuert hätte.
Im weiteren Verfahren führte er noch ins Treffen, dass er die Tätigkeit in Österreich für die B-China ausgeführt hätte.
Beide Argumente ändern nichts an der Rechtmäßigkeit des Besteuerungsrechts, da für das Besteuerungsrecht nur entscheidend ist, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird (vgl ) .
Die Beschwerde war daher – wie im Spruch ersichtlich – abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101160.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at