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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.06.2017, RV/7102589/2016

Pfändung einer Geldforderung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102589/2016-RS1
Da die Pfändung durch Ausspruch des Verbotes an den Abgabenschuldner zu zahlen erfolgt, führt eine unrichtige Angabe des zugrunde liegenden Rechtsgrundes gegenüber dem Drittschuldner nicht zur Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides. Dies auch deshalb, da die Drittschuldner nicht Partei des Vollstreckungsverfahrens werden und demnach keine Einwendungen machen können, die dem Abgabepflichtigen gegen den Abgabengläubiger zustehen (siehe ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache A., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Kurt Koch, Doblhoffgasse 5/10, 1010 Wien, über die Beschwerden des Abgabepflichtigen vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Pfändungen einer Geldforderung bei der B GmbH bzw. der C GmbH zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide wie folgt ergänzt bzw. abgeändert:

Die Pfändung erfolgt zur Sicherung bzw. Verwahrung entstandener Abgabenansprüche in Höhe von € 2.381.879,38. 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Pfändung einer Geldforderung wurde festgehalten, dass Herr A. (in weiterer Folge: Bf.) Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 2.381.879,38 schulde.

Wegen dieses Gesamtbetrages würden die dem Abgabenschuldner angeblich gegen die B GmbH zustehenden Forderungen (Geschäftsführerbezüge) in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet.

Die GmbH dürfe, soweit diese Forderungen gepfändet seien, nicht mehr an den Abgabenschuldner zahlen.

2. Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Pfändung einer Geldforderung wurde festgehalten, dass der Bf. Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 2.381.879,38 schulde.

Wegen dieses Gesamtbetrages würden die dem Abgabenschuldner angeblich gegen die C GmbH zustehenden Forderungen (Geschäftsführerbezüge) in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet.

Die GmbH dürfe, soweit diese Forderungen gepfändet seien, nicht mehr an den Abgabenschuldner zahlen.

Mit Eingaben jeweils vom hat der Bf. gegen diese Bescheide betreffend Pfändung einer Geldforderung Beschwerde eingebracht mit folgender Begründung:

"Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt.

Zugleich wird die unmittelbare Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt und spricht sich der Bf. gegen die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO aus.

Aufgrund der Eindeutigkeit bzw Entscheidungsmöglichkeit nach Aktenlage wird keine mündliche Verhandlung beantragt (§ 274 Abs 1 Z 1 BAO).

Der angefochtene Bescheid verletzt den Bf in seinen Rechten, dass in bescheidmäßigen Pfändungen bzw Angaben gegenüber potentiellen Drittschuldnern keine unrichtigen Angaben zum Rechtsgrund der Pfändung erfolgen sowie keine im Sicherungsverfahren unzulässige Überweisung zur Einziehung verfügt wird. Dies wird begründet wie folgt:

Im angefochtenen, an die B GmbH bzw. die C GmbH als potentieller Drittschuldnerin ergangenen, Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung wird als Rechtsgrund der Pfändung angeführt, der Bf „schuldet Abgaben ..." Dies ist unrichtig, weil es außer dem diesbez ergangenen und ebenfalls in Beschwerde gezogenen Sicherstellungsauftrag vom (hinsichtlich KESt 2009 bis 2012 im Betrag von insges € 2.381.879,38) noch gar keinen Abgabenbescheid gibt bzw noch nicht einmal die im Zuge der Prüfung von der belangten Behörde gewährte Frist zur Wahrung des Parteiengehörs verstrichen ist. Davon, dass der Bf sohin zumal in dieser Höhe „Abgaben schulde" kann keine Rede sein, tatsächlicher Rechtsgrund kann nur die Pfändung zur Sicherung bzw Verwahrung (vermeintlich) entstandener Abgabenansprüche sein. Dies wurde zB auch bereits mit Erkenntnis des ausdrücklich bestätigt.

Weiters verweist die belangte Behörde in der an die selbe (potentielle) Drittschuldnerin ergangenen Mitteilung vom darauf, dass mit (dem hier angefochtenen) Bescheid „vom ... die gegen Sie zustehenden ... Forderungen des Herrn A.... gepfändet und deren Überweisung zur Einziehung verfugt“ wurde. Dies verstößt eindeutig gegen § 78 AbgEO und ergibt sich auch aus ständiger Rechtsprechung, dass im finanzbehördlichen Sicherstellungsverfahren mit der Pfändung bzw Verwahrung der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Vermögenswerte das Sicherstellungsverfahren beendet ist und dabei ein Auftrag zur Überweisung zur Einziehung unzulässig ist (so ausdrücklich zB auch ).

Aus den oben angeführten Gründen stellt der Bf den Antrag, den jeweils angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 65 Abs. 1 AbgEO: Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

§ 65 Abs. 3 AbgEO: Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Der Bw. ist Schuldner der Abgabenschuldnerin, sohin der Drittschuldner. Diesem steht das Rechtsmittel gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO zu.

Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

Gemäß § 78 Abs. Abs. 3 erster Satz AbgEO sind auf das finanzbehördliche Sicherungsverfahren die Bestimmungen des I. Teils sinngemäß anzuwenden.

Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass im finanzbehördlichen Sicherstellungsverfahren die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen in Betracht kommt. Mit der Pfändung (bzw. Verwahrung) der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Vermögenswerte ist das Sicherstellungsverfahren beendet. Bei der Pfändung einer Geldforderung ist im finanzbehördlichen Sicherstellungsverfahren - wie schon in den Beschwerden dargestellt - ein Auftrag zur Überweisung an die Republik Österreich zur Einziehung unzulässig (vgl. ).

Die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung von Abgaben setzt gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO einen nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrag voraus. Entscheidend ist, dass ein Sicherstellungsauftrag und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt (vgl. , mwN; ).

Zweck und Aufgabe des Sicherungsverfahrens ist es, dem Abgabengläubiger bereits in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgabenschuldigkeiten ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung der Abgaben maßgebend ist, um dadurch die rechtlich erst später zulässige Durchsetzung des Abgabenanspruches zu gewährleisten. Damit der Zweck eines Sicherungsverfahrens als Sofortmaßnahme gewahrt ist, und zur Sicherung von Abgabenschuldigkeiten Pfandrechte rasch begründet werden können, fordert der Gesetzgeber gemäß § 232 BAO schon für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages daher nur das Vorliegen eines dem Grunde nach entstandenen Abgabenanspruches sowie das Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für dessen Höhe und für die drohende Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung beim Abgabenschuldner (; , 0046). Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist somit, bei Erfüllung der sonstigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen iSd § 232 BAO selbst dann rechtmäßig, wenn die Abgabenschuld dem Ausmaß nach noch nicht feststeht ().

Ebenso wäre es mit dem Normzweck des Sicherungsverfahrens aber auch unvereinbar, wenn für die Vornahme der Pfändung von Vermögenswerten des Abgabenschuldners die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages abgewartet werden müsste. § 78 Abs. 1 AbgEO sieht deshalb ausdrücklich vor, dass auf Grund eines Sicherstellungsauftrages Vollstreckungshandlungen zur Sicherung von Abgaben schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist angeordnet werden können. Schlussfolgernd daraus kann auch die auf einem Sicherstellungsauftrag basierende Pfändung von Vermögenswerten des Abgabenschuldners als Vollstreckungshandlung zur Sicherung der Abgabenschuld rechtmäßigerweise nur zwischen Erlassung des Sicherstellungsauftrages (Titel für die Sicherungsmaßnahme) und Eintritt der Abgabenvollstreckbarkeit (Ende des Sicherungszeitraumes) vorgenommen werden.

Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende; eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung iSd §§ 71 ff AbgEO hat im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden ().

Soweit der Bf. auf die gegen den Sicherstellungsauftrag eingebrachte Beschwerde verweist, ist im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages im Zuge des Vollstreckungsverfahrens nicht geltend gemacht werden können. 

Abgesehen vom Vorliegen eines nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrages setzt die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherstellung von Abgaben einen den vorstehenden Anordnungen entsprechenden Pfändungsbescheid und im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner zumindest eine dem Grunde nach entstandene Geldforderung voraus.

Die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen gem. § 292 EO i. V. m. § 53 AbgEO ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Zu den Pfändungen ist auszuführen, dass das Finanzamt jeweils von einer pfändbaren Forderung ausgeht. Die Pfändung erfolgte gemäß § 65 AbgEO dadurch, dass dem Drittschuldner verboten wurde, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Die im Sicherungsverfahren unzulässige Überweisung an die Republik Österreich zur Einziehung ist nicht erfolgt. Seitens der Drittschuldner erfolgten aktenkundig keine Einwendungen gegen die Pfändung. Die aufgrund des Sicherstellungsauftrages vorgenommenen Pfändungen sind daher seitens des Finanzamtes zu Recht erfolgt.

Allerdings ist der Bf. insoweit im Recht, als die Angaben gegenüber den Drittschuldnern, wonach als Rechtsgrund der Pfändung das Schulden von Abgaben angeführt wurde, eine Unrichtigkeit enthält. Richtig wäre die Pfändung aufgrund entstandener Abgabensprüche vorzunehmen, weshalb die Ergänzung des jeweiligen Bescheidspruches erforderlich war.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes wurde bereits mitgeteilt, dass bezugnehmend auf die Mitteilung der Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen vom dem Bf. hinsichtlich "...gepfändet und deren Überweisung zur Einziehung verfügt.." Recht zu geben sei. Seitens des Fachbereiches sei die Abgabensicherung darauf aufmerksam gemacht und aufgetragen worden, diese zu korrigieren (was laut Akt auch erfolgt ist).

Da die Pfändung durch Ausspruch des Verbotes an den Abgabenschuldner zu zahlen erfolgt, führt eine unrichtige Angabe des zugrunde liegenden Rechtsgrundes gegenüber dem Drittschuldner nicht zur Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides. Dies auch deshalb, da die Drittschuldner nicht Partei des Vollstreckungsverfahrens werden und demnach keine Einwendungen machen können, die dem Abgabepflichtigen gegen den Abgabengläubiger zustehen (siehe ).

Eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Erlassung neuer Pfändungsbescheide kann daher unterbleiben. Dass der Bf. Kenntnis über den Sicherstellungsauftrag als Grundlage der gegenständlichen Pfändungen hat, wird im Übrigen nicht bestritten.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurden die Rechtsfragen im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102589.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at