Vertreterhaftung mangels Vorlage einer Liquiditätsaufstellung
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RV/7400168/2016-RS1 | Der Beschwerdeführer unterliegt der Obliegenheit, alle Gründe schlüssig darzustellen, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (; , 2005/17/0259), zumindest trifft ihn eine „qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast“. Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Es sind dabei solche Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Höhe der Mittel des Primärschuldners zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten der haftungsrelevanten Abgaben ergibt. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, vom , Zahl betreffend Haftungsinanspruchnahme des Vertreters zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer war vom bis Geschäftsführer und Vertreter der AA-GmbH (im Folgenden „Primärschuldnerin“), über deren Vermögen am Datum ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde. Entsprechend dem angenommenen Sanierungsplan erhalten die Insolvenzgläubiger von der Primärschuldnerin eine Quote von 35%, insgesamt zahlbar binnen 24 Monaten ab Annahme.
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom (Zahl) wurde der Beschwerdeführer als Vertreter der Primärschuldnerin für einen entstandenen Rückstand an Gebrauchsabgabe in Höhe von insgesamt EUR 5.952,39 zur Haftung herangezogen und aufgefordert, diesen Betrag binnen Monatsfrist zu entrichten.
Entsprechend der Aufgliederung im Haftungsbescheid erstreckt sich der Haftungsbetrag über fällige Zahlungen für Gebrauchsabgaben, Säumniszuschläge und Pfändungsgebühren auf die Fälligkeitszeitpunkte , , , , , und . Gesamt errechnet sich laut Rückstandsausweis vom ein offener Betrag in Höhe von EUR 9.157,51. Unter Berücksichtigung der Quote aus dem Insolvenzverfahren von 35% verbleibt ein offener Betrag in Höhe von EUR 5.952,39, zu dem der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen wurde.
Laut Begründung des Magistrates der Stadt Wien erfolgte die Haftungsinanspruchnahme nach den Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes, wonach Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnten, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Bei der Primärschuldnerin habe der Abgabenrückstand nicht zur Gänze einbringlich gemacht werden können und die schuldhafte Pflichtverletzung ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben. Zwar bestreite der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom sein Verschulden an der Pflichtverletzung, nicht bestritten werde jedoch, dass er bis im Firmenbuch als Vertreter eingetragen gewesen sei, sowie dass die gegenständlichen Abgabenrückstände zu den jeweiligen Fälligkeitspunkten nicht entrichtet worden seien und diese bei der Primärschuldnerin nur bis zur im Insolvenzverfahren festgesetzten Quote von 35% einbringlich gewesen seien.
Vermöge der Beschwerdeführer den Nachweis zu erbringen, dass er die zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, ergebe sich keine Haftung. Könne er nachweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, hafte er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung; würde dieser Nachweis nicht angetreten, könne dem Beschwerdeführer als Vertreter der Primärschuldnerin die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (Verweis auf ).
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom Beschwerde und führte aus, er habe sich keiner Pflichtverletzung als Geschäftsführer der Primärschuldnerin schuldig gemacht, weshalb kein Grund bestehe, ihn persönlich zur Haftung heranzuziehen. Mit der von der Primärschuldnerin zu begleichenden Quote von 35% seien diese Forderungen abgegolten. (Nach einer am vom Magistrat der Stadt Wien erhaltenen Auskunft, würden von der Primärschuldnerin laufend Zahlungen entsprechend des vereinbarten Zahlungsplanes auf die zu begleichende Quote geleistet werden.)
Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung eine Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum der Fälligkeiten der Abgabe (, , , , , und ) bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit vorzulegen. Konkret wurde im Schreiben angeführt, dass eine Liquiditätsaufstellung, um einen vollen Beweis über eine Gleichbehandlung aller Gläubiger zu erbringen und Grundlage für eine Quotenberechnung zu sein, folgende zwei Punkte zu enthalten habe:
1. Eine nach Monaten aufgegliederte Aufstellung der Gesamtverbindlichkeiten (Abgaben, Mieten, Löhne und Gehälter, etc.).
2. Eine nach Monaten aufgegliederte Auflistung aller Einnahmen und liquiden Mittel (Bankkonten, Kassabücher, etc.) gegenüber allen Ausgaben (Abgaben, Mieten, Löhne und Gehälter, etc.).
Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für die Vorlage einer Liquiditätsaufstellung bis zum .
In der Folge kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien auch innerhalb der erstreckten Frist nicht nach und legte bis zum Tag der Approbation dieser Entscheidung keine Liquiditätsaufstellung vor.
Mit erließ der Magistrat der Stadt Wien eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin zu dem in § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren eröffnet worden sei, dass die gegenständlichen Abgabenrückstände zu den Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet worden seien und dass bei der Primärschuldnerin nur Beträge im Rahmen der festgesetzten Quote von 35%, welche im Haftungsverfahren bereits berücksichtigt worden seien, einbringlich gemacht werden könnten. Das Verschulden ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben. Der Beschwerdeführer hafte als Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass die Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung habe zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zu erfolgen (Verweis auf ).
Unzutreffend sei schließlich der Einwand des Beschwerdeführers, die schuldhafte Pflichtverletzung stehe in keinem Zusammenhang mit der Uneinbringlichkeit der Abgaben: Die gegenständlichen Abgaben seien gerade aufgrund des Umstandes, dass sie nicht bereits zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet worden seien, uneinbringlich. Dass die Gesellschaft bereits zu diesen Zeitpunkten zahlungsunfähig gewesen sei, sei vom Beschwerdeführer weder behauptet noch – trotz gebotener Möglichkeit – durch Vorlage einer Liquiditätsaufstellung unter Beweis gestellt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt habe und somit zur Gänze hafte.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer am einen Vorlageantrag. In diesem bestritt er weiterhin die vorgeworfene Pflichtverletzung als Vertreter der Primärschuldnerin. Tatsächlich sei er immer sehr bemüht gewesen, die Mittel anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Allerdings müsse er eingestehen, dass vom Insolvenzverwalter Beträge in Höhe von insgesamt rund EUR 63.000,- anfechtungsrechtlich durchgesetzt werden konnten. Es sei von ihm bei andrängenden Gläubigern der Primärschuldnerin insoweit der Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die rückwirkende Herstellung der Gläubigergleichbehandlung somit schon durch jene Beträge, die durch die vom Insolvenzverwalter durchgeführten Anfechtungen eingebracht werden konnten, erfolgt; nach seinem Wissensstand habe dieser den Zeitraum bis (die letzten sechs Monate vor Insolvenzeröffnung) durchleuchtet. Auf dieser Grundlage würde der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der Geschäftsführerhaftung drei Teilbeträge mit den Fälligkeitszeitpunkten , und im Gesamtausmaß von EUR 1.186,24 anerkennen und sei bereit, diesen Betrag bis zum an den Magistrat der Stadt Wien zu überweisen. Hinsichtlich des Restbetrages von EUR 4.766,15 bestreite er weiterhin jede Pflichtverletzung, da unter Berücksichtigung der durch den Insolvenzverwalter geltend gemachten Anfechtungsansprüche rückwirkend insgesamt nunmehr die Mittel für den Zeitraum bis anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Betroffen seien davon sechs Teilbeträge mit Fälligkeitszeitpunkten , , und im Gesamtausmaß von EUR 4.766,15.
Nach Auskunft des Magistrates der Stadt Wien ist zum Stand tatsächlich noch keine entsprechende Zahlung des Beschwerdeführers erfolgt und somit noch der volle gegenständliche Betrag von EUR 5.952,39 offen.
Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer von Seiten des Bundesfinanzgerichtes nochmals um Vorlage einer Liquiditätsaufstellung binnen Monatsfrist ersucht. Dem Ersuchen wurde nicht entsprochen und letztendlich keine Liquiditätsaufstellung vorgelegt bzw. auch keine sonstigen weitergehenden Informationen dem Bundesfinanzgericht übermittelt, aus denen sich ein Nachweis für eine Gläubigergleichbehandlung hätte ergeben können.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer war zu den Fälligkeitsterminen der Gebrauchsabgabe am , , , , , und Vertreter der Primärschuldnerin, über deren Vermögen am ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde. In Summe wurden von der Primärschuldnerin zu den genannten Fälligkeitsterminen Gebrauchsabgaben samt Säumniszuschläge und Pfändungsgebühren im Gesamtbetrag von EUR 9.157,51 nicht entrichtet. Hinsichtlich des nach Abzug der Sanierungsquote von 35% verbleibenden Restbetrages von EUR 5.952,39 (= 65% des Gesamtbetrages) wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien zur Haftung herangezogen. Mehrfach wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, eine Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum der Fälligkeitspunkte der Gebrauchsabgabe vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen jedoch nicht nach und brachte auch sonst keine Informationen vor, aus denen sich der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung ergeben könnte.
Einzig wurde vom Beschwerdeführer die Behauptung vorgebracht, dass vom Insolvenzverwalter namhafte Beträge anfechtungsrechtlich durchgesetzt worden seien und derart rückwirkend eine Gläubigergleichbehandlung hergestellt worden sei.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob tatsächlich und in welchem Ausmaß Beträge durchgesetzt wurden und ob bzw. inwiefern dadurch eine Gläubigergleichbehandlung erfolgte.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Darüber hinaus konnte der fertigende Richter persönlich wahrnehmen, dass auch dem schriftlichen Ersuchen von Seiten des Bundesfinanzgerichtes um Vorlage einer Liquiditätsaufstellung trotz telefonischer Zusicherung durch den Beschwerdeführer, eine solche jedenfalls vorlegen zu wollen, nicht entsprochen wurde.
Auch ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
Gemäß § 9 Abs. 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz (GebrauchsabgabeG) haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung (BAO) bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Dies gilt insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Beschwerdeführer war bis zum im Firmenbuch als Vertreter der Primärschuldnerin eingetragen und gehört somit zu dem in § 80 BAO angesprochenen Personenkreis.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen vertretenen juristischen Personen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die gemäß § 9 Abs. 5 GebrauchsabgabeG tatbestandsmäßige schuldhafte Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten ergibt sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben (vgl. ).
Aufgrund der Durchführung eines Sanierungsverfahrens mit einer festgesetzten Quote von 35% waren die gegenständlichen Abgabenrückstände nur bis zu dieser festgesetzten Quote einbringlich. Die darüber hinausgehenden Rückstände konnten bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich gemacht werden, womit die Voraussetzung der objektiven Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin gegeben ist.
Eine Haftung trifft den Beschwerdeführer als Vertreter der Primärschuldnerin auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin nicht ausreichen, es sei denn, dass von ihm (insbesondere durch Vorlage einer Liquiditätsaufstellung) nachgewiesen wird, dass die Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Er unterliegt dabei einer besonderen Darlegungspflicht.
Trotz mehrmaliger Aufforderung legte der Beschwerdeführer keine entsprechende Liquiditätsaufstellung vor und wies auch sonst nicht nach, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflicht nicht möglich war. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann daher angenommen werden, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (zB ; ; ).
Die bloße Behauptung , dass vom Insolvenzverwalter namhafte Beträge anfechtungsrechtlich durchgesetzt werden konnten und so die Gläubigergleichbehandlung rückwirkend hergestellt wurde, kann dabei nicht als ausreichender Nachweis für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer unterliegt vielmehr der Obliegenheit, alle Gründe schlüssig darzustellen, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (; , 2005/17/0259), zumindest trifft ihn eine „qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast“. Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Es sind dabei solche Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Höhe der Mittel des Primärschuldners zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten der haftungsrelevanten Abgaben ergibt.
Der Beschwerdeführer haftet somit entsprechend der Rechtsprechung des VwGH (, 96/15/0049) für die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Erkenntnis entspricht die Lösung der Rechtsfrage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 2005/17/0259; , 96/15/0049).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400168.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at