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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.04.2017, RS/7100047/2017

Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung des Antrages auf Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung, bei widersprüchlichen Bescheiden derogiert der jüngere Bescheid den älteren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100047/2017-RS1
Wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, dann derogiert bei Identität der Sache der spätere Bescheid den früher erlassenen (; ). Da jedoch nicht von der endgültigen Derogation ausgegangen werden kann (), lebt im Falle der Aufhebung des rechtswidrig ergangenen späteren Bescheides insoweit der früher erlassene Bescheid wieder auf.
RS/7100047/2017-RS2
Ein Antrag auf Zustellung eines unwirksamen Bescheides unterliegt nicht der Entscheidungspflicht, da faktische Amtshandlungen nicht erzwungen werden können (vgl. ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Säumnisbeschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich, Leonard Bernstein-Straße 4-6/9/3A, 1220 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend den Antrag vom  auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde vom gegen den Sicherstellungsauftrag vom , Steuernummer XY, beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete das Finanzamt zur Sicherung der im Betriebsprüfungsverfahren festgestellten voraussichtlichen Nachforderungen in Höhe von € 714.619,34 die Sicherstellung in das Vermögen des Beschwerdeführers (Bf.) an.

Der dagegen vom rechtlichen Vertreter des Bf. erhobenen Beschwerde vom gab das Finanzamt mit an den Bf. adressierter und zugestellter Beschwerdevorentscheidung vom teilweise statt und setzte den sicherzustellenden betrag auf € 474.985,00 herab.

Den dagegen vom rechtlichen Vertreter des Bf. eingebrachten Vorlageantrag vom , in dem er auch die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu seinen Handen beantragte, wies das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom , RV/7101025/2017, als unzulässig zurück, weil eine Beschwerdevorentscheidung mangels Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht wirksam ergangen war.

Daraufhin erließ das Finanzamt am eine an den Vertreter des Bf. zugestellte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise stattgegeben und der sicherzustellende Betrag auf € 304.102,90 herabgesetzt wurde.

*****

Mit Schreiben vom legte der Bf. die hier verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte aus:

Gegen den Sicherstellungsbescheid vom habe er die Beschwerde vom eingebracht. Nach seiner Säumnisbeschwerde vom habe die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom abgefertigt und trotz aufrechter Zustellvollmacht seines Rechtsanwaltes ihm direkt zugestellt. Dagegen habe er am den Antrag auf Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung an ihn (Anmerkung: gemeint wohl an seinen Vertreter) und hilfsweise auch den Vorlageantrag gestellt. Dieser Antrag sei laut Protokoll der Sendungsverfolgung bei der belangten Behörde am um 15:00 Uhr eingelangt. Da die 2-Monate-Frist des § 264 Abs. 6 BAO vor der 6-Monate-Frist des § 284 Abs. 1 BAO abgelaufen war, habe er am den einzigen ihm damals zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf gegen Säumnis, nämlich die Vorlageerinnerung eingebracht. Den daraufhin vorgelegten Vorlageantrag habe das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom zu RV/7101025/2017 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom rechtsunwirksam gewesen sei.

Seinen Hauptantrag vom auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom habe die belangte Behörde bis heute nicht erledigt.

Stattdessen habe sie ihm am den mit „Berufungsvorentscheidung“ betitelten Bescheid vom zugestellt. Dieser Bescheid weicht im Spruch und in Teilen der Begründung von der Beschwerdevorentscheidung vom ab.

Mit Abfertigung der Beschwerdevorentscheidung vom sei diese für die Behörde bindend geworden. Die nachträgliche Abänderung eines bereits abgefertigten Bescheides sei selbst dann nicht mehr zulässig, wenn dieser abgefertigte Bescheid noch nicht zugestellt worden sei. Somit existiere rechtlich nur eine Beschwerdevorentscheidung, nämlich die vom , die bis heute nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Die gegenteilige Rechtsauffassung hätte absurde Konsequenzen: Die Beschwerdevorentscheidung vom würde jederzeit wirksam, sobald der Zustellmangel geheilt werde, indem etwa das ihm zugestellte Stück seinem Rechtsanwalt physisch zukomme. Dann würden fortan zu einer Beschwerde zwei unterschiedliche Beschwerdevorentscheidungen existieren.

Der Bf. stelle deshalb den Antrag, der Abgabenbehörde aufzutragen, über seinen Antrag vom auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom innerhalb der Frist von vier Wochen ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege, und nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteile, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, über seine Anträge selbst zu entscheiden.

Darüber wurde erwogen:

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 284 Abs. 7 lit. a BAO ist § 260 Abs. 1 lit. a BAO sinngemäß anzuwenden.

Festzustellen ist, dass die Beschwerdevorentscheidung vom bis dato nicht rechtswirksam wurde, weil die Zustellung nicht an den Bf. selbst, sondern gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz ZustellG an seinen rechtlichen Vertreter vorzunehmen gewesen wäre. Auch eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustellG trat nicht ein, weil dem Vertreter laut eigenen Angaben (sowohl im Antrag vom auf ordnungsgemäße Zustellung der Beschwerdevorentscheidung als auch in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom ) das Schriftstück nicht im Original zukam.

Aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101025/2017, mit dem der Vorlageantrag vom mangels im Rechtsbestand befindlicher Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde, erließ das Finanzamt die nunmehr einzige rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung (keine „Berufungsvorentscheidung“ wie der Bf. behauptete) vom gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO, die dem Vertreter des Bf. am durch persönliche Übernahme zugestellt wurde.

Im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom befand sich diese Beschwerdevorentscheidung daher bereits im Rechtsbestand, weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht iSd § 284 Abs. 1 BAO durch das Finanzamt nicht vorlag.

Die Rechtsansicht des Bf., dass das Finanzamt an die abgefertigte Beschwerdevorentscheidung vom inhaltlich gebunden sei, ist verfehlt, weil mangels ordnungsgemäßer Zustellung diese Erledigung nicht wirksam und damit rechtlich nicht existent wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt ein verwaltungsbehördlicher Bescheid erst mit seiner Bekanntgabe als erlassen. Daher können noch nicht bekanntgegebene Erledigungen subjektiv-öffentliche Rechte nicht berühren und können bis zu ihrer Bekanntgabe jederzeit zurückgenommen, geändert oder durch andere Erledigungen ersetzt werden ().

Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des rechtlichen Vertreters des Bf. existiert somit rechtlich nur die Beschwerdevorentscheidung vom , nicht die, wie er vermeint, vom .

Aus dem Beschwerdevorbringen, dass im Falle der Heilung des Zustellmangels und damit Wirksamwerden der Beschwerdevorentscheidung vom zur Beschwerde fortan zwei unterschiedliche Beschwerdevorentscheidungen existieren würden, lässt sich aus folgenden Gründen nichts gewinnen:

Zunächst ist festzuhalten, dass zu den Bescheidwirkungen auch die materielle Rechtskraft zählt. Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides verstanden. Ergeht in derselben Sache, die unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig ().

Im Falle des zukünftigen Wirksamwerdens der Beschwerdevorentscheidung vom hätte das Finanzamt somit rechtswidrig neuerlich über die Beschwerde entschieden und damit seinen (zukünftigen) Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Jedoch derogiert nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen. Identität der Sache vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (; ).

Dies würde bedeuten, dass ab dem Zeitpunkt der Heilung des Zustellmangels der Beschwerdevorentscheidung vom nicht mehr die am zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom dem Rechtsbestand angehören würde, sondern nur mehr die jedenfalls später zugestellte und damit später wirksam gewordene Beschwerdevorentscheidung vom , da diese der Beschwerdevorentscheidung vom (zunächst) derogierte.

Da jedoch nach der Judikatur des VwGH nicht von einer endgültigen Derogation des früheren Bescheides ausgegangen werden kann (), wäre im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom diese als rechtswidrig aufzuheben, weshalb die Beschwerdevorentscheidung vom wieder aufleben und dem Rechtsbestand angehören würde.

Da eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. ) und das Finanzamt seiner Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am nachkam, war die Säumnisbeschwerde bereits aus diesem Grund gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Aber auch aus einem anderen Grund muss die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen werden, da der rechtliche Vertreter des Bf. in Wahrheit gar nicht die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im Allgemeinen, sondern lediglich die Zustellung einer bestimmten, nämlich der Beschwerdevorentscheidung vom begehrte.

Dieser Antrag unterliegt jedoch im Gegensatz zur Rechtsauffassung des rechtlichen Vertreters nicht der Entscheidungspflicht, da die Säumnisbeschwerde insoweit nicht vor behördlicher Untätigkeit schlechthin zu schützen vermag, als behördliche Realakte und faktische Amtshandlungen durch Beschwerde nach § 284 Abs. 1 BAO nicht erzwungen werden können (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100047.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at