Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2017, RV/7100772/2017

Rückforderung Zuschuss Kinderbetreuungsgeld beim Vater bei gemeinsamer Antragstellung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100772/2017-RS1
Bei nachgewiesen gemeinsamer Antragstellung auf Ausbezahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld ist die Einhebung der Abgabe beim dem ein höheres Einkommen als die Kindesmutter beziehenden Kindesvater zulässig und billig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., E, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Kaiser Franz Joseph-Ring 5, 2500 Baden, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgelds zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, ist unbestritten der Kindesvater des Kindes N., geb. am XY

Mit der Kindesumutter, S. Karin, war der Bf. zu keinem Zeitpunkt verheiratet, war aber lt. Abfrage aus dem zentralen Melderegister von bis an der gleichen Adresse wie die Kindesmutter gemeldet.

Mit Bescheid vom wurde dem Bf. die Rüchzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 in Höhe von € 1.867,82 vorgeschrieben.

Der der Berechnung wurde für dieses Jahr ein Einkommen des Bf. von € 23.876,13 und der Kindesmutter in Höhe von € 13.480,20, somit ein Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG in Höhe von € 37.356,33 zu Grunde gelegt.

In  der Beschwerde vom verwies der Bf. darauf, dass § 18 Abs. 1 Zif. 1 KBGG vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 184-194/10-7 aufgehoben worden sei und daher keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte die belangte Behörde aus, dass zwar die alleinige Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 1 Zif. 1 KBGG, nicht aber die gemeinsame nach § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG aufgehoben worden sei.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem der Bf. nochmals auf die Aufhebung des § 18 KBGG durch den Verfassungsgerichtshof verwies.

Darüberhinaus führte er folgendes aus:

Ich habe mich niemals zur Rückzahlung von Zuschüssen verpflichtet, ich habe mit

der Kindesmutter lediglich einige Monate nach der Geburt des Sohnes N. S.,

geb. XY zusammengewohnt und wurde sodann die Lebensgemeinschaft

aufgelöst.

Es besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Rückforderungsanspruch.

Außerdem fehlt jegliche Erhebung bzw. Auseinandersetzung mit den jeweiligen

Einkommensverhältnissen der Eltern und bin ich durch eine allfällige Gewährung

meines Zuschusses weder in Kenntnis gesetzt worden, noch dadurch bereichert

oder hat dies auch nicht zu einer Reduktion von Unterhaltszahlungen geführt.

Ich beantrage daher meiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen

Bescheid aufzuheben.

Auf Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes wurden diesem von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Kopien des Antrages auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sowie die Abgabenerklärung vom übermittelt.

Beide Schriftstücke wurden vom Bf. als "Zweiter Elternteil" unterschrieben.

In der Abgabenerklärung wird darauf hingewiesen, dass beide Elternteile, sobald eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird, zur Rückzahlung verpflichtet sind.

Diese Schriftstücke wurden dem Bf. mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme bis eingeräumt.

Diese erfolgte bis dato nicht.

Der Vorlagebericht der belangten Behörde verweist darauf, dass sich nachträglich herausstellte, dass nur € 648,42 tatsächlich ausbezahlt worden seien und daher auch maximal dieser Betrag rückgefordert werden könne und wurde die teilweise Stattgabe der Beschwerde beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf. ist Kindesvater des am XY geborenen Kindes N..

Im Zeitraum bis lebte er mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt.

Am stellte er gemeinsam mit der Kindesmutter den Antrag auf Ausbezahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld und verpflichtete sich durch Unterfertigung der Abgabenerklärung gemeinsam mit ihr zur Rückzahlung sobald eine gewisse Einkommensgrenze überschritten werden sollte.

Das Gesamteinkommen beider Elternteile betrug im Jahr 2010 unbestritten € 37.356,33. Ausbezahlt wurden Zuschüsse in Höhe von insgesamt € 648,42.

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 184-195/10-7 wurde lediglich § 18 Abs. 1 Zif.1 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben. 

Dabei wurde ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG in der Stammfassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (enthält die § 18 KBGG bis § 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden, soweit kein Anwendungfall des Abs. 22 vorliegt.

Im vorliegenden Fall ist das Kind 2007 geboren, sodass die Bestimmungen des 4. Abschnitts KBGG hier weiter anzuwenden sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde, die Rückzahlung zu leisten.

Gemäßdiesem Gesamtschuldverhältnis sind beide Elternteile zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet.

Leben die Eltern in den Fällen des § 18 (1) Z 2 KBGG im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches dauernd getrennt, so ist gem. § 18 (2) KBGG die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35.000 € 5%

mehr als 40.000 € 7%

mehr als 45.000 € 9% des Einkommens.

Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben.

Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Da das Kind 2007 geboren ist und die Einkommensgrenze 2010 erstmals überschritten wurde, ist der Abgabenanspruch im Jahr 2010 entstanden.

Entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag hat sich der Bf. durch Unterfertigung des Antrages auf Ausbezahlung eines Zuschusses und der Abgabeerklärung betreffend Rückzahlung dieses Zuschusses gemeinsam mit der Kindesmutter sehrwohl zur Rückzahlung verpflichtet.

Aus der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/3177-W/09 geht hervor, dass die Rückzahlungsverpflichtung unabhängig von einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung besteht, sowie unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß dieser nachgekommen wird. Maßgeblich ist nur das Einkommen im Sinne des § 2 EStG 1988. Eine Wechselwirkung zwischen Rückzahlungsverpflichtung und Unterhaltsverpflichtung besteht daher nicht.

Da der Bf. im Jahr 2010 über das höhere Einkommen verfügte, das Kind im Haushalt der Mutter lebte und der Vorschreibungsbetrag überdies gegenüber dem Erstbescheid € 648,42 statt € 1.867,82 beträgt sieht das Bundesfinanzgericht auch im Hinblick auf die in  § 19 KBGG geforderte Billigkeit keinen Grund von der Vorschreibung des Rückforderungsbetrages i.H. von € 648,42 beim Bf. abzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rückzahlungsverpflichtung des Bf. ergibt sich ausdrücklich aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 18-21 KBGG, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die einer Klärung durch den Verwaltungsgserichtshof bedürfte, nicht vorliegt.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Zuschuss Kinderbetreuungsgeld
Rückforderung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100772.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at