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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.05.2017, RV/7103606/2015

In den Nachlassaktiva gedeckte Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 machte der Bf. Begräbniskosten im Ausmaß von 8.292,20 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. seitens des Finanzamtes aufgefordert, neben der Bekanntgabe des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem/der Verstorbenen eine detaillierte Aufstellung der geltend gemachten Kosten samt Bezug habender Belege nachzureichen, respektive Auskunft betreffend die Aktive der Verlassenschaft zu erteilen.

Aus dem Antwortschreiben und den nachgereichten Belegen des Bf. ist ersichtlich, dass dieser die Begräbniskosten seiner am mm verstorbenen Ehegattin beglichen hat, bzw. dass der Bf. laut Einantwortungsbeschluss des BG x vom n als Pflichtteilsberechtigter einen PKW aus dem Nachlass der Verstorbenen erhalten hat, während der Nachlass seiner unbedingt erbserklärten Tochter eingeantwortet worden ist.

In dem mit datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wurden mit der Begründung, dass der Bf. es trotz Aufforderung verabsäumt habe, eine Aufstellung der Nachlassaktiva nachzureichen wurden die geltend gemachten Begräbniskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

In seiner mit datierten Beschwerde führte der Bf. unter nochmaliger Bezugnahme auf den an oberer Stelle angeführten Einantwortungsbeschluss aus, dass er als Pflichtteilsberechtigter lediglich einen PKW erhalten habe, dessen ungeachtet jedoch die in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Kosten beglichen habe.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. einerseits darauf hingewiesen, dass Begräbniskosten Nachlassverbindlichkeiten darstellen, welche vorrangig aus den Nachlassaktiven zu bestreiten seien, anderseits, dass nach wie vor ein Nachweis betreffend die Höhe der Nachlassaktiva nicht erbracht worden sei.

Aus dem vom Bf. nachgereichten, mit 06.011.2013 datierten Protokoll des Notars Dris. z geht unter Punkt III A und B Vermögenserklärung hervor, dass sich die Aktiva des Nachlasses auf 10.972,09 Euro belaufen (A Seiten 6 und 7), während die Passiva -unter Berücksichtigung der im Ausmaß von 8.375,80 Euro belegten Begräbniskosten summa summarum auf den Betrag von 8.407,63 Euro (B Seite 8), sodass nach der unter Punkt C (Seite 8) vorgenommenen Gegenüberstellung der rechnerische Nachlass auf den Betrag von 2.564,46 Euro lautet.

In der die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Bf. als Pflichtteilsberechtigter rechtlich nicht zur Begleichung der Begräbniskosten verpflichtet sei, weswegen ein Abzug derselben als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht komme.

Der Bf. führte in seinem mit datierten Vorlageantrag aus, dass ungeachtet dessen seiner erblichen Tochter ausgehend von einem rechnerischen Nachlass von 2.546,46 Euro nach Abzug der gerichtlich im Betrag von 1.059,40 Euro festgesetzten Notariatskosten, 1.505,40 Euro (richtig wohl 1.505,06 Euro) verblieben wären und diese - bei persönlicher Begleichung der Begräbniskosten von 8.292,20 Euro – mit  einem Minus von 6.787,14 Euro „ausgestiegen“ wäre, für den Bf. in Anbetracht einer 49 Jahre andauernden Ehe sehr wohl die Verpflichtung für die Ausrichtung eines ordentlichen Begräbnisses bestehe. Demzufolge seien die Aufwendungen sowohl außergewöhnlich und übersteigen dieselbe den maßgeblichen Selbstbehalt.

In einer mit datierten Eingabe gab der Bf. dem BFG bekannt, dass einerseits seine im Vorlagebericht des Finanzamtes angeführte in 1120 Wien gelegene Adresse nicht mehr aufrecht sei, anderseits, dass er bezüglich des Punktes „mündliche Verhandlung nein“ gegen die Anberaumung einer solchen keine Einwände erhebe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

In der Folge legt das BFG seinem Erkenntnis nachstehend festgestellten Sachverhalt zu Grunde:

Das im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachgereichte Protokoll des in der Verlassenschaftssache der am mm verstorbenen Ehegattin des Bf. bestellten Gerichtskommissärs vom weist Nachlassaktiva im Ausmaß von 10.972,09 Euro aus, welchen Nachlasspassiva von 8.407,63 Euro gegenüberstehen, wobei anzumerken ist, dass nämlicher Betrag ausdrücklich nachgewiesene Begräbniskosten von 8.375,80 Euro inkludiert, sodass der rechnerische Nachlass auf 2.564,46 Euro lautet. Die in den unter Punkt VI ausgewiesenen Gerichtskommissionsgebühren von 1.059,40 Euro wurden im gerichtlichen Einantwortungsbeschluss vom bestätigt und die Begleichung derselben der erblichen Tochter des Bf. auferlegt. Sämtliche Werte ergeben sich aus der Aktenlege und auch seitens des Bf. nicht in Abrede gestellt.

Der Bf. erachtet sich in seinem Recht auf Berücksichtigung der von ihm im Ausmaß von 8.292,20 Euro getragenen Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung beschwert, wobei begründend auf seine – an oberer Stelle explizit - dargestellte Berechnung, sowie auf seine auf langer Ehe basierende Verpflichtung auf Ausrichtung eines ordentlichen Begräbnisses Bezug genommen wird.

2. Rechtliche Würdigung

Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt war seitens des BFG wie folgt zu würdigen:

2.1. Rechtsgrundlagen

Die Bestimmung des § 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet wie folgt:

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

  • Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

  • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Nach der Bestimmung des § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten, welche vorrangig aus vorhandenen Nachlassaktiven zu bestreiten sind.

2.2. Rechtliche Erwägungen

Einleitend ist anzumerken, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Ansicht vertreten, dass die Bestimmung des § 34 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen einräumt (; ), wobei dieser nur bei kumulativer (gleichzeitiger) Erfüllung sämtlicher in § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG 1988 normierter Tatbestandsvoraussetzungen (= Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) zum Tragen kommt ().   

Unter Bezugnahme auf die Norm des § 549 ABGB hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 92/13/0261 ausgeführt, dass Begräbniskosten insoweit keineaußergewöhnliche Belastung bilden, als sie in den Nachlassaktiva Deckung finden.

In Ansehung vorstehender Ausführungen finden die vom Bf. im Ausmaß von 8.292,20 Euro bestrittenen Begräbniskosten in den, im Protokoll des Notars Dris. z verzeichneten – vom Bf. unwidersprochen gebliebenen – Nachlassaktiva von 10.972,09 Euro Deckung und stellen diese demzufolge keine außergewöhnliche Belastung dar.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die im Vorlageantrag angestellte Berechnung des Bf. der Beschwerde insoweit nicht zum Durchbruch verhelfen mag, da - wie aus dem Protokoll vom ersichtlich -, die Begräbniskosten von 8.375,80 Euro Eingang in die mit 8.407,63 Euro festgesetzten Nachlasspassiva gefunden haben, während der Bf. in seiner Rechenoperation von dem in Höhe von 2.564,46 Euro ermittelten rechnerischen Nachlass (vgl. Punkt C Seite 8 des Protokolls) - offenbar irrtümlich – Begräbniskosten im Ausmaß von 8.292,20 Euro ein weiteres Mal in Abzug bringt.

Da die vom getragenen Bf.  Begräbniskosten von 8.292,20 Euro – selbst unter Berücksichtigung der mit 1.059,40 Euro bestimmten Gebühren des Gerichtskommissärs –  nicht die (für die ertragsteuerliche Berücksichtigung unabdingbare) Anspruchsvoraussetzung der Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 erfüllen, vermag das BFG in der Nichtberücksichtigung derselben im angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Wenn der Bf. in seiner Eingabe vom ausführt, keine Einwände gegen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu haben, so ist seitens des Verwaltungsgerichtes festzuhalten, dass ungeachtet dessen, dass der Bf. eine Antrag auf mündliche Verhandlung weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag gestellt hat und auf Grund eindeutiger Sach- und Rechtslage eine solche auch von Amts wegen nicht anzuberaumen war.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Frage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da das BFG im Erkenntnis der - an oberer Stelle explizit zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103606.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at