Werbungskosten eines Hausmeisters für Urlaubsvertretung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010, 2012, 2013 zu Recht erkannt:
I.1. Der Beschwerde wird betreffend die Jahre 2010 und 2013 Folge gegeben.
I.2. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) ist Hausmeister und hat in den Streitjahren Werbungskosten für Kosten der Urlaubs- und Krankenvertretung geltend gemacht. Die Empfänger der Vertretungsgelder wurden von ihm gegenüber der belangten Behörde benannt, ebenso die Empfangsbestätigungen vorgelegt, jedoch die von der belangten Behörde geforderten Kontoauszüge zur Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse für die teilweise im vierstelligen Eurobereich gelegenen Zahlungen nicht nachgewiesen. Daher wurden die geltend gemachten Werbungskosten von der belangten Behörde nicht anerkannt, weil in ähnlichen Fällen festgestellt worden sei, dass in Formularen des Dienstgebers (Wiener Wohnen) ausgewiesene Beträge nur teilweise oder gar nicht vom Hausmeister an den Vertreter weitergeleitet worden seien.
Der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ist der Bf ferngeblieben, weil er an der aktenkundigen Adresse nicht mehr wohnhaft war. Von den neun durch den Bf bezeichneten Empfängern von Vertretungsgeldern sind fünf zur Verhandlung erschienen (die anderen Ladungen wurden nicht behoben) und haben wie folgt ausgesagt:
A, der sich die Urlaubsvertretung im Sommer 2010 nach den Angaben des Bf mit B und C geteilt haben soll (in Summe 2.068,65 Euro zu gleichen Teilen), gibt an, er habe dem Bf öfter geholfen, weil er der damalige Lebensgefährte seiner Schwester gewesen sei. Die Vertretungshandlungen habe er alleine durchgeführt, einen B oder eine C kenne er nicht. Bezahlt sei er kleineweise worden, ca. 10 Euro pro Stunde, wieviel es insgesamt gewesen war, wisse er nicht mehr.
D, der nach den Angaben des Bf im Winter 2010 gemeinsam mit E und F die Urlaubsvertretung gemacht haben soll (in Summe 1.930,74 Euro zu gleichen Teilen), gibt an, er habe lediglich die Urlaubsvertretungsliste unterschrieben, jedoch nicht für den Bf gearbeitet und auch kein Geld bekommen.
E gibt an, sie habe ebenso die Urlaubsvertretungsliste unterschrieben, jedoch nur 2-3 Mal ca. 20 Euro erhalten.
G, die nach den Angaben des Bf im Winter 2013 die Krankenstandsvertretung gemacht haben soll (in Summe 21.028,62 Euro), gibt an, sie habe nie für den Bf gearbeitet.
H, die nach Angaben des Bf im Frühjahr 2013 die Krankenstandsvertretung gemacht haben soll (in Summe 5.059,51 Euro), gibt an, der Bf sei lange Zeit im Krankenstand gewesen, in dieser Zeit habe sie für ihn gearbeitet. Sie sei in unregelmäßigen Abständen entlohnt worden und könne sich nicht mehr an die genaue Höhe der Zahlungen erinnern. Sie habe das Vertretungsformular unterschrieben und glaube, auch das bekommen zu haben, was sie unterschrieben habe.
Nach Hervorkommen der aktuellen Zustelladresse des Bf wurde ihm das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Äußerung übermittelt. In mündlicher Vorsprache gab er dazu an, die Zeugen hätten nur jetzt alle Angst, etwas nachzahlen zu müssen.
In der Zeit der Krankenstandsvertretung durch G und H (2012/2013) habe er ein Burnout gehabt, sei auf Rehabilitation und gar nicht daheim gewesen. Natürlich hätten alle, die er angegeben habe, für ihn gearbeitet und etwas bekommen. Hätten sie nicht gearbeitet, wäre das der Gemeinde Wien aufgefallen und der Bf hätte gröbere Probleme bekommen. Außerdem würde niemand einen Geldempfang quittieren, wenn er dann nichts bekomme.
Dass Herr A die gleichzeitig den Bf vertretenden B und C nicht kennt, sei damit zu erklären, dass die Arbeiten so auf die Leute verteilt worden seien, dass jeder seinen eigenen Bereich gehabt habe.
Bei der Übersiedelung habe der Bf alle Belege entsorgt. Er habe sein Konto bei der BAWAG-PSK gehabt. Bezahlt habe er in der Regel alles im Nachhinein. Die Beträge waren so eingeteilt, dass die Personen nicht über die Freigrenze kommen. Nur jene, die mehr für ihn gemacht hätten (H und G) habe er laufend bezahlt. Aus den Kontoauszügen würde man nicht viel gewinnen, weil der Bf immer einige Hunderter eingesteckt gehabt habe. Ihm sei es damals gut gegangen.
Heute könne er keine Ersatzbelege beschaffen, weil das Konto aufgelöst sei und er die Bankgebühren dafür nicht aufbringen könne. Er habe nichts, sei obdachlos und nur geringfügig beschäftigt.
Bei Wiener Wohnen wurde ermittelt, dass das Dienstverhältnis nach dem Burnout des Bf einvernehmlich aufgelöst wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf hat im Jahr 2010 Werbungskosten für Urlaubsvertretung durch A, B, C, D, E und F im Ausmaß von 3.999,39 Euro geltend gemacht und Werbungskosten für Krankenstandsvertretung durch I im Ausmaß von 9.531,09 Euro.
Der Bf hat im Jahr 2012 Werbungskosten für Urlaubs- und Krankenstandsvertretung im Ausmaß von 10.818,81 Euro ohne weitere Nennung der Vertreter geltend gemacht.
Der Bf hat im Jahr 2013 Werbungskosten für Krankenstandsvertretung durch G (21.028,62 Euro) und H (5.059,51 Euro) geltend gemacht.
Die in den Jahren 2010 und 2013 angegebenen Vertreter haben die Vertretungsleistungen ausgeführt und die vom Bf als Werbungskosten geltend gemachten Entgelte tatsächlich erhalten.
Die Verantwortung und Schilderung des Bf erscheint glaubwürdig und deckt sich mit den Aussagen der Zeugen A und H. Soweit die Zeugen bestreiten, Zahlungen erhalten zu haben und Arbeiten getätigt zu haben, ist ihnen entgegen zu halten, dass sie den Empfang der Zahlungen quittiert haben. Insbesondere G hat die Vertretung während einer Zeit übernommen, in der der Bf auf Rehabilitation war. Während dieser Zeit musste eine Vertretung stattgefunden haben, weil sonst seitens des Dienstgebers Beanstandungen erfolgt wären, wogegen die nach dem Krankenstand erfolgte einvernehmliche Auflösung spricht.
Im Zusammenhang mit der Krankenstandsvertretung widerspräche es der Lebenserfahrung, dass jene Person, die gegenüber der Gemeinde Wien als Vertreterin benannt wird und den Empfang der Vertretungsgelder schriftlich bestätigt, weder die Vertretung durchgeführt noch das Entgelt dafür vereinnahmt haben soll.
Dass in der Verhandlungsniederschrift protokolliert ist, die Unterschrift stimme nicht mit jener der Zeugin überein, ist darauf zurückzuführen, dass in das falsche Formular Einsicht genommen wurde (Abrechnung zwischen Bf und Dienstgeber). Auf dem Übergabeformular zwischen Bf und Zeugin ist sehr wohl deren Unterschrift ersichtlich.
Der Tatsache, dass die Zeugen auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesen worden sind, kommt keine besondere Bedeutung zu, denn einerseits würde die von den Zeugen teilweise behauptete Beurkundung von Scheingeschäften ebenso strafbar sein, und andererseits wurden ihre Aussagen vor dem Hintergrund eines (teilweise vermeintlichen) Finanzstrafdeliktes getätigt.
Die von der belangten Behörde geforderten Geldflussnachweise sind durch die vorliegenden von den Geldempfängern unterschriebenen Urkunden erbracht. Ein Nachvollziehen der Bargeldzahlungen durch Vorlage von Kontoauszügen erscheint nicht sinnvoll, denn der Bf hat die Beträge nicht auf einmal sondern in Raten ausbezahlt. Durch seine in den Streitjahren gute Einkommenssituation und die glaubhaft vermittelte Praxis, dass er immer einige hundert Euro mit sich geführt hat, lässt sich daher aus dem Nachvollziehen von Barbehebungen nichts gewinnen.
Für das Jahr 2012 fehlen jegliche Nachweise, weshalb den begehrten Werbungskosten die Anerkennung versagt wird. Wie jedoch die belangte Behörde zutreffend unter Verweis auf u.a. ausführt, ist, wenn höhere beantragte Werbungskosten versagt werden, im Schätzungsweg der Pauschalsatz nach der Verordnung von Amts wegen zu gewähren.
Dem Bf steht daher im Jahr 2012 das Werbungskostenpauschale im Ausmaß von 3.504 Euro zu (vgl § 1 Z 7 der VO BGBl II 2001/382) und in den Jahren 2010 und 2013 die beantragten Werbungskosten von 13.530,48 bzw 26.088,13 Euro.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die bloße Beweiswürdigung (Sachverhaltsfrage) ist einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103287.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at