Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.05.2017, RV/7102061/2017

Geschäftsführerhaftung: Behauptung der völligen Mittellosigkeit.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Zerobin, Herzog Leopold-Straße 2, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum2 wurde über das Vermögen der XY GmbH der Konkurs eröffnet, der mit Beschluss des Gerichtes vom Datum3 nach Schlussverteilung aufgehoben wurde.

In der Folge wurde die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Am erging durch das Finanzamt an den Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) als ehemaligen Geschäftsführer der GmbH ein Haftungsvorhalt bezüglich nachstehender Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Höhe von insgesamt € 8.123,61:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
Umsatzsteuer
04/2010
52,12
Umsatzsteuer
05/2010
886,17
Umsatzsteuer
06/2010
69,74
Umsatzsteuer
07/2010
487,64
Umsatzsteuer
08/2010
1.010,38
Umsatzsteuer
09/2010
754,42
Umsatzsteuer
11/2010
664,14
Umsatzsteuer
12/2010
497,23
Umsatzsteuer
02/2011
28,25
Lohnsteuer
05/2011
0,70
Körperschaftsteuer
2010
984,00
Körperschaftsteuer
04-06/2011
806,00
Körperschaftsteuer
07-09/2011
437,00
Kammerumlage
10-12/2010
51,05
Dienstgeberbeitrag
12/2010
540,00
Dienstgeberbeitrag
02/2011
105,24
Dienstgeberbeitrag
03/2011
65,96
Dienstgeberbeitrag
04/2011
92,97
Dienstgeberbeitrag
05/2011
86,58
Zuschlag zum DB
12/2010
48,00
Zuschlag zum DB
02/2011
9,68
Zuschlag zum DB
03/2011
5,86
Zuschlag zum DB
04/2011
8,26
Zuschlag zum DB
05/2011
7,70
Verspätungszuschlag
08/2010
80,83
Verspätungszuschlag
09/2010
60,35
Verspätungszuschlag
11/2010
53,13
Verspätungszuschlag
04/2011
66,93
Verspätungszuschlag
05/2011
70,89
Pfändungsgebühr
2011
15,42
Pfändungsgebühr
2011
16,53
Pfändungsgebühr
2011
56,20
Barauslagen
2011
4,24

Im diesbezüglichen Antwortschreiben wurde ausgeführt, dass dem Bf. in seiner Eigenschaft als Vertreter der GmbH zu den genannten Fälligkeitsterminen überhaupt keine Mittel zur Verfügung gestanden seien. Der Bf. habe daher die gegenständlichen Abgaben nicht entrichten können.

Das Nichtvorhandensein der liquiden Mittel zeige sich auch durch das nachfolgende Konkursverfahren. Das Unternehmen sei bereits geschlossen gewesen.

Das Unternehmen sei durch den Masseverwalter auch nicht wiedereröffnet worden.

Der Bf. habe daher an der Nichtentrichtung der Abgaben kein Verschulden, zumal ihm überhaupt keine liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. als ehemaliger Geschäftsführer der XYGmbH für deren nachstehende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 5.864,96 gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen, wobei die Verteilungsquote in Höhe von 12,66% berücksichtigt wurde.


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Umsatzsteuer
04/2010
45,52
Umsatzsteuer
05/2010
773,98
Umsatzsteuer
06/2010
60,91
Umsatzsteuer
07/2010
425,90
Umsatzsteuer
08/2010
882,47
Umsatzsteuer
09/2010
658,91
Umsatzsteuer
11/2010
580,06
Umsatzsteuer
12/2010
434,28
Umsatzsteuer
02/2011
24,67
Lohnsteuer
05/2011
0,61
Körperschaftsteuer
04-06/2011
703,96
Körperschaftsteuer
07-09/2011
381,68
Kammerumlage
10-12/2010
44,59
Dienstgeberbeitrag
12/2010
471,64
Dienstgeberbeitrag
02/2011
91,92
Dienstgeberbeitrag
03/2011
57,61
Dienstgeberbeitrag
04/2011
81,20
Dienstgeberbeitrag
05/2011
75,62
Zuschlag zum DB
10/2010
41,92
Zuschlag zum DB
02/2011
8,45
Zuschlag zum DB
03/2011
5,12
Zuschlag zum DB
04/2011
7,21
Zuschlag zum DB
05/2011
6,73

Zur Begründung wurde nach Zitierung der §§ 9 und 80 BAO sowie der für die Haftung maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. im Zeitraum Datum1 bis Datum2 handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen sei.

Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bf. als Vertreter der Gesellschaft (Nichtentrichtung der fälligen Abgaben aus den Mitteln der GmbH) die Uneinbringlichkeit eingetreten sei.

Am sei vom Finanzamt ein Vorhalt betreffend Haftungsinanspruchnahme an den Bf. gesendet worden.

In der Stellungnahme sei vorgebracht worden, dass dem Bf. zu den genannten Fälligkeitszeiträumen keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien. Das Nichtvorhandensein der liquiden Mittel zeige sich durch das nachfolgende Konkursverfahren. Das Unternehmen sei bereits geschlossen gewesen.

Das Unternehmen sei durch den Masseverwalter auch nicht wiedereröffnet worden.

Den Bf. treffe kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben, zumal ihm überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien.

Dazu sei vom Finanzamt festzuhalten, dass erst zum Zeitpunkt der Einbringung des Konkursantrages die Uneinbringlichkeit festgestanden sei.

Die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben seien alle vor der Stellung des Konkursantrages fällig gewesen.

Beweise, dass vor diesem Zeitpunkt keine liquide Mittel vorhanden gewesen seien, seien nicht erbracht worden.

Dem Vertreter obliege der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Die pauschale Behauptung der Gleichbehandlung aller Gläubiger reiche nicht.

In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass bereits in der Stellungnahme ausgeführt worden sei, dass dem Bf. zu den genannten Fälligkeitszeiträumen überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien. Aus diesem Grund hätten daher auch die haftungsgegenständlichen Abgaben nicht entrichtet werden können.

Im darauffolgenden Konkursverfahren habe sich diese Darstellung bestätigt.

Im Konkursverfahren habe sich durch ausführliche Recherchen und Überprüfungen des Masseverwalters dieser Umstand bestätigt.

Seitens des Masseverwalters hätten dann Erträge, die insgesamt 12,66 % der angemeldeten Forderungen erreicht hätten, lukriert werden können.

Damit sei dem Finanzamt eine anteilige Tilgung überwiesen worden. Insgesamt gesehen sei daher keine Berechtigung gegeben, den Bf. mit dem genannten Betrag in Haftung zu nehmen.

Dem Finanzamt lägen die Berichte des Masseverwalters vor und diese seien im Akt.

Das Finanzamt hätte daher von sich aus auf die darin dargestellten Umstände Bezug nehmen müssen und hätte sohin erkannt, dass dem Beschwerdeführer keine Mittel zur Bedienung der behaupteten Aushaftung zur Verfügung gestanden seien.

Sohin sei eine Inhaftungnahme nicht zulässig.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu begründend aus:

"Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle
Pflichten zu erfüllen. die den von ihnen Vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln; die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. haften die in § 80 Abs. 1 leg.cit. erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.

Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Die Abgaben können bei der XY GmbH nicht mehr eingebracht werden, weil der Konkurs der GmbH bereits am Datum3 nach Schlussverteilung aufgehoben wurde und die GmbH daher vermögenslos ist.

Sie waren im Zeitraum von Datum1 bis Datum2 unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GesmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Michael Zerobin, vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer zu den Fälligkeitszeiträumen der haftungsgegenständlichen Abgaben überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung standen. Dies habe sich im darauffolgenden Konkursverfahren bestätigt. Im Konkursverfahren habe sich dieser Umstand durch ausführliche Recherchen und Überprüfungen des Masseverwalters Dr. W. bestätigt. Seitens des Masseverwalters konnten Erträge von insgesamt 12,66 % der angemeldeten Forderungen erreicht und lukriert werden. Dem Finanzamt sei eine anteilige Tilgung überwiesen worden. Es habe daher keine Berechtigung gegeben, den Beschwerdeführer mit dem genannten Betrag in Haftung zu nehmen.
Dem Finanzamt lägen die Berichte des Massevenrvalters vor und seien im Akt.
Das Finanzamt hätte daher von sich aus auf die darin dargestellten Umstände Bezug
nehmen müssen und hätte sohin erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer keine Mittel zur Bedienung der behaupteten Aushaftung zur Verfügung standen.
Eine Inhaftungnahme sei nicht zulässig.

Dem ist vom Finanzamt zu entgegnen, dass der Masseverwalter nur den Vermögensstand zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung feststellt und anfechtungsrelevante Umstände kurz vor der Konkurseröffnung einzubeziehen hat.
Die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben betreffen Fälligkeiten ab bis
. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH war jedoch erst
am Datum2.
Da nur behauptet wurde, dass der GmbH keine Mittel zur Tilgung der Abgaben zur Verfügung standen, jedoch keine Nachweise erbracht wurden, und es nicht die Aufgabe des Masseverwalters, sondern des Geschäftsführers wäre, den Nachweis zu erbringen, wird die Haftung in vollem Umfang geltend gemacht.

Die Geltendmachung der Haftung liegt auch im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz auferlegten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff
„Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung „berechtigten Interessen der Partei“, dem Begriff der „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlichen vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten“ beizumessen.
Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel  dann ermessenskonform ist, wenn die Abgabenschuld beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare
Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdrängt, sah sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen. Da der Abgabenausfall
auch auf das Verschulden der Haftungspflichtigen zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den Interessen der Partei der Vorrang einzuräumen."

Dagegen wurde mit Eingabe vom ein Vorlageantrag eingebracht, ohne das bisherige Beschwerdevorbringen zu ergänzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 9 Abs. 1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs. 1 BAO: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenschuld gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

1.) Vorliegen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen und Uneinbringlichkeit:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum2 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge dessen aufgelöst. Mit Beschluss des Gerichtes vom Datum3 wurde der Konkurs nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben und die Firma in der Folge gemäß § 40 FBG gelöscht.

Die haftungsgegenständlichen Abgaben, die nach wie vor am Abgabenkonto unberichtigt aushaften, sind daher bei der GmbH uneinbringlich. Die Konkursquote in Höhe von 12,66% wurde bereits im Haftungsbescheid berücksichtigt.

2.) Stellung des Bf. als Vertreter:

Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum Datum1 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH (Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum2) gemeinsam mit H. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und zählt damit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter, welche gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung herangezogen werden können.

Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtlicher Vertreter gleichermaßen, außer der Einzelne hätte aus triftigen Gründen seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllen können (vgl. ).

Dass eine Kompetenzabgrenzung zwischen den Geschäftsführern vereinbart gewesen sei, wurde nicht dargetan.

3.) schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. als Vertreter:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich die Aufgabe des Geschäftsführer darzutun, weshalb er den auferlegen Verpflichtungen nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. z.B. ). In der Regel wird nämlich nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (z.B. ).

Zu den abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers gehört es, die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, zu entrichten (vgl. § 80 Abs. 1 zweiter Satz BAO).

Die Frage des Verschuldens bei Nichtentrichtung von Abgaben stellt sich nur dann, wenn überhaupt liquide Mittel vorhanden sind.

Im Beschwerdeverfahren wurde dargetan, dass zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten keinerlei liquide zur Verfügung gestanden seien.

Das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung hat nicht die Abgabenbehörde nachzuweisen, sondern vielmehr hat der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel zu konkretisieren (vgl. z.B. , , 2001/15/0138). Ergeben sich jedoch aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel, so ist die Abgabenbehörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht entbunden (vgl. z.B. ).

Der Behauptung, dass keinerlei liquide Mittel zu den Fälligkeitszeitpunkten vorhanden waren, entspricht aus folgenden Gründen nicht der Aktenlage:

In dem dem Firmenbuch übermittelten Jahresabschluss per ist in den Aktiven als "Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten" ein Betrag in Höhe von € 8.262,13 ausgewiesen.

Am wurden 2x € 68,00 an das Finanzamt überwiesen, am erfolgte an das Finanzamt eine Einzahlung in Höhe von € 69,00.

Weiters ist aus dem Abgabenkonto ersichtlich, dass offenbar bis Mai 2011 zumindest geringe Löhne ausbezahlt wurden, zumal monatlich zumindest Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen gemeldet wurden, die nur angefallen sein können, wenn Löhne (die aufgrund der geringen Höhe zu keiner Lohnsteuer führten) ausbezahlt wurden.

Ebenso ergibt sich bereits aus dem Haftungsbescheid, dass im Jahr 2010 Umsätze erzielt wurden. Auch für die Monate Jänner, Februar und März 2011 wurden Umsatzsteuerzahllasten gemeldet.

Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass bei der hier gegenständlichen Art des Betriebes (Gastronomieunternehmen), dass die Kunden die in Rechnung gestellten Beträge nicht in bar entrichten.

Zum Vorbringen, dass sich im Konkursverfahren herausgestellt habe, dass der Bf. zu den Fälligkeitszeitpunkten über keinerlei liquide Mittel verfügt habe, hat das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt, dass der Masseverwalter nur den Vermögensstand zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung feststellt und anfechtungsrelevante Umstände kurz vor Konkurseröffnung einzubeziehen hat, während die im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten die Fälligkeiten von bis betreffen.

Ergänzend dazu wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen ist, ob, bzw inwieweit vom Beschwerdeführer geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der KO rechtsunwirksam bzw anfechtbar gewesen wären. Die im Abgabenverfahren zu prüfende Frage, ob der Bund als Abgabengläubiger nicht schlechter gestellt worden ist als die anderen andrängenden Gläubiger, bleibt davon unberührt (vgl das Erkenntnis vom , 92/14/0125, 0126).

Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (in diesem Sinn vgl. das zit. Erkenntnis Zl. 95/15/0145 sowie beispielsweise die Erkenntnisse vom , Zl. 97/17/0144 und vom , Zl. 94/14/0147).

Mit der pauschalen Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger kommt der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die anteilige Befriedigung der Abgabenforderungen nachzuweisen, nicht nach.

Der Bf. trat aber auch den Nachweis nicht an, in welcher Höhe die Abgabenforderungen bei anteilsmäßiger Bezahlung zu begleichen gewesen wäre, woraus sich hätte errechnen lassen, um welchen Betrag die Abgabenforderungen gegenüber einem pflichtgemäßen Vorgehen verkürzt wurden. Zu Recht zog somit die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Sinn der oben zitierten Judikatur zur Haftung für den gesamten Betrag der uneinbringlichen Abgabenforderungen heran.

4.) Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Abgabenausfall:

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung betreffend die haftungsgegenständlichen Abgaben konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe war.

5.) Ermessen:

Die im Rahmen des § 224 BAO zutreffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (). Mit der gegenständlichen Beschwerde hat der Bf. ohnehin keine Einwendungen zum Ermessen vorgebracht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102061.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at