Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2017, RV/7300043/2015

Säumniszuschlag bei Nichtentrichtung einer Geldstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf, AdresseBf, vertreten durch Rechtsanwälte Lehofer & Lehofer, Kalchberggasse 6/1. Stock, 8010 Graz, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 0162012***, betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde zu Strafkontonummer 16*** gemäß §§ 172 Abs 1, 185 Abs 5 iVm § 217 Abs 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) einen ersten Säumniszuschlag "von der Geldstrafe (nach dem Finanzstrafgesetz) 05/2013" mit 2% von € 21.200,00, das sind € 424,00, festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf (=Bf)vom , in welcher vorgebracht wurde, dass der Bf derzeit nicht in der Lage sei, die offenen Beträge ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bezahlen. Es werde daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den Säumniszuschlag zu beheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass bei nicht spätestens am Fälligkeitstag erfolgter Entrichtung einer Abgabe gem § 217 Abs 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintritt, soweit der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgabe nicht durch ein zeitgerecht eingebrachtes Ansuchen auf Zahlungserleichterungen hinausgeschoben wird.

Im gegenständlichen Fall sei mit zwar ein solches Ansuchen vorgelegen, da jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufes der vom Bf begehrten und mit Bescheid vom zuerkannten Stundungsfrist bis zum kein neuerlicher Antrag auf
Zahlungserleichterungen gestellt wurde, noch die Zahlung des Abgabenbetrages erfolgte, liege eine Unterbrechung der Fristenkette vor und sei der Säumniszuschlag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtens. In der vom Bf angeführten Begründung könne kein berücksichtigungswürdiger Tatbestand für eine Stattgabe der Beschwerde gesehen werden, da die bewilligte Stundungsfrist bescheidmäßig mitgeteilt worden sei und daher die Kenntnis vorausgesetzt werden konnte. Ein neuerlicher Antrag auf Zahlungserleichterungen sei erst am gestellt und daher nachweislich verspätet eingebracht worden.

Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamteas Baden Mödling vom   gestellt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Nach den gemäß § 172 Abs 1 FinStrG auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen sinngemäß zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des § 217 Abs. 1 und 2 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d BAO), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, nach Maßgabe der Abs 2 bis 10 Säumniszuschläge zu entrichten. Dabei beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Ein Säumniszuschlag im Zusammenhang mit einer Geldstrafe nach dem FinStrG ist gemäß § 217 Abs 4 BAO insofern nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs 2, 3, 5 oder 6, so zB durch die rechtzeitige, dh noch vor dem Eintritt der Fälligkeit erfolgte, Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens nach § 212 BAO, gehemmt ist (lit. b), ein Zahlungsaufschub nach § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch die Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt (lit c) oder ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist (lit d).

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Bf wegen Abgabenhinterziehung von Körperschaftsteuer 2009 iHv € 9.885,23, Kapitalertragsteuer 2009 iHv 17.000,00 und Umsatzsteuer für 2009 iHv € 27.000,00 nach § 33 Abs 1 FinStrG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von € 21.200,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitstrafe von 53 Tagen, verurteilt.

Am brachte der Bf ein Zahlungserleichterungsansuchen ein und wurde diesem eine Stundung bis zum bewilligt. Wie in der - im Finanzstrafverfahren zwar nicht vorgesehenen - inhaltlich jedoch zutreffenden Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, war aufgrund der erfolgten bescheidmäßigen Mitteilung von der Kenntnis dieser Frist durch den Bf auszugehen. Seitens des Bf wurde in weiterer Folge kein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht und erfolgte auch keine Entrichtung des entsprechenden Betrages. Die Geldstrafe war sohin am fällig.

Da die Geldstrafe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages gegeben.

Wenn der Bf in dem Beschwerdevorbringen, er sei derzeit nicht in der Lage, die offenen Beträge ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bezahlen, damit (indirekt) die faktische Unmöglichkeit der Einhaltung der ihm rechtskräftig auferlegten Zahlungsverpflichtung bzw damit auch ein mangelndes (grobes) Verschulden am Zahlungsverzug geltend macht, ist darin allerdings ein im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung iSd § 161 Abs 1 FinStrG entsprechend zu berücksichtigender Antrag gemäß § 217 Abs 7 BAO zu erblicken. Nachdem Beschwerdeerledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben, können Anträge nach § 217 Abs 7 BAO auch in einem Rechtsmittel gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (Ritz, BAO5, § 217 Tz 65).

Bei der Beurteilung des Ausmaßes des Verschuldens nach dieser Gesetzesstelle kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (Ritz, aaO, § 217 Tz 43 ff mwN). Im Allgemeinen wird kein grobes Verschulden an der Versäumung der Zahlungsfrist vorliegen, wenn eine Abgabenentrichtung z.B. bei Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist (Ritz, aaO, § 217 Tz. 47).

§ 217 Abs 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand. In einem Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, herrscht das Antragsprinzip. Daraus folgt, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Daher hat der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Begünstigung überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen; er hat aus eigenem Antrieb einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (; ).

Mit den nicht näher konkretisierten Ausführungen des Bf im Schreiben vom zu seiner angespannten finanziellen Situation werden jedoch noch keine Gründe aufgezeigt, welche das Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis dartun würden.

Zudem geht aus der Aktenlage hervor, dass der Bf zuletzt neben der gegenständlichen Finanzstrafe (SN 0162012***) mehrfach wegen Abgabenhinterziehung finanzstrafrechtlich rechtskräftig verurteilt wurde (vgl SN 0682010*** - rechtskräftig am ; SN 0682014*** - rechtskräftig am und SN 0682015*** - rechtskräftig am ), sodass die von ihm - nicht näher konkretisierte - finanziell angespannte Lage zumindest teilweise auch darauf zurückzuführen ist, dass von ihm nachweislich hinterzogene Abgaben nachgefordert wurden. Es kann daher für diesen Fall berechtigter Weise davon ausgegangen werden, dass den Bf an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft, weshalb unter diesen Aspekten das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, sein Begehren auf Nichtfestsetzung des ersten Säumniszuschlages – insbesondere wegen Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung – zu stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300043.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at