1. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung als Antrag auf Regelbesteuerung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 2. Einbringung mittels Telefax
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/5100087/2015-RS1 | Eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann auch als Erklärung iSd § 22 Abs. 6 UStG 1994 gewertet werden, muss aber fristgerecht eingebracht werden. Das Fristenrisiko trägt bei Einbringungen mittels Telefax der Einbringer. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Anschrift (StNr. xx/xxx), vertreten durch den Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder Robert Grassinger, Hofer Straße 16, 3172 Ramsau, gegen den Bescheid des FA Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Berichtigung (gemäß § 293b BAO) des Umsatzsteuerbescheides 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensverlauf
Am beantragte der steuerliche Vertreter des Bf (im Folgenden Beschwerdeführer: Bf) eine UID-Nummer sowie ein U-Signal für seinen Mandanten. Diese wurden laut Aktenvermerk vom vergeben. In einem Telefongespräch wurde die Beantragung derart begründet, dass es sich beim Bf um einen Landwirt handle, welcher ab mit USt abrechnen will. In dem mit datierten Fragebogen gab der Bf an, mit einen Land- und Fortswirtschaftsbetrieb eröffnet zu haben. Ein Antrag auf Regelbesteuerung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 war laut Angaben im Fragebogen beabsichtigt.
Am wurde elektronisch eine Umsatzsteuererklärung mit Angabe von Umsätzen und Vorsteuern eingereicht. Dass Umsätze aus einer Land- und Forstwirtschaft vorliegen ist der Erklärung alleine nicht zu entnehmen.
Im Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf gebeten bekanntzugeben, ob dieser die Kleinunternehmerregelung nutzen möchte. Wenn nicht, sei eine Verzichtserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 nachzureichen. Diese wurde am beim Finanzamt Lilienfeld eingebracht. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass seitens des Bf angemerkt worden wäre, dass ein derartiger Antrag bzw. Verzicht bereits eingereicht sein müsste.
Daraufhin erfolgte (Anmerkung des Richters: offensichtlich hatte der Bearbeiter im Finanzamt keine Kenntnis davon, dass es sich um Umsätze aus einer Landwirtschaft handelt) die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2009 und wurde mit Bescheid vom eine Umsatzsteuergutschrift in der Höhe von EUR 8.686,01 für das Jahr 2009 festgesetzt.
Mit erging ein Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO. Begründet wurde die Nachzahlung idHv EUR 8.768,01 unter Verweis auf verschiedene VwGH Erkenntnisse damit, dass der tatsächliche Inhalt des Bescheidspruches vom gewollten Inhalt durch die Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung abgewichen ist. Konkret liege lediglich ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 vor, jedoch kein Antrag auf Regelbesteuerung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994. Daher gelte für den Bf die forst- und landwirtschaftliche Pauschalierung. Selbst wenn man den Antrag gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 als Willenserklärung entsprechend dem § 22 Abs. 6 UstG 1994 beurteilen würde, läge keine rechtzeitige Antragstellung für das Veranlagungsjahr 2009 vor. Diese Umstände wären der Aktenlage eindeutig zu entnehmen gewesen. Der bescheidmäßig festgestellte Vorsteuerüberhang sowie die Vorsteuern aus ig Erwerben seine daher nicht anzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf fristgerecht Berufung (seit als Beschwerde zu behandeln) ein und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen. Laut den Akten des Parteienvertreters sei der Antrag gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 bereits am über die damals gültige Telefaxnummer an das zuständige Finanzamt übermittelt worden. Nachforschungen hätten allerdings ergeben, dass zu dieser Zeit diese Nummer geändert worden sei. Auch Schriftstücke anderer Klienten seien betroffen gewesen, hätten aber sofort korrigiert bzw. nachgereicht werden können.
Mit gleichem Schriftstück wurde ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 308 BAO eingebracht. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Nichtankommen bzw. die Nichtannahme des Antrages zum Zeitpunkt des Einbringens des Antrages auf Regelbesteuerung nicht erkennbar gewesen sei. Eine Erklärung auf Verzicht der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, welche mit datiert war, wurde zum Beweis beigelegt. Dieser Verzichtserklärung ist jedoch kein Sendedatum oder sonstiger Hinweis auf eine erfolgte Absnedung zu entnehmen. Es wird auch nicht ausgeführt, warum gerade in diesem Fall eine Nachreichung nicht möglich gewesen sein sollte.
Am erging eine abweisende BVE mit der Begründung, dass zwar der Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung rechtzeitig eingebracht worden sei, ein Antrag gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 aber nicht rechtzeitig vorgelegen habe.
Nach nochmaliger Überprüfung der Umsatzsteuerveranlagung 2009 auf Ersuchen des steuerlichen Vertreters des Bf wurde diesem mitgeteilt, dass sowohl die Berichtigung nach § 293b BAO als auch die Abweisung der Berufung zu Recht erfolgt seien.
Daraufhin stellte der Bf binnen Monatsfrist einen Vorlageantrag. In diesem beantragte er, den am per Fax übermittelten Antrag als fristgerecht gelten zu lassen. Weiters sei der Bf der Ansicht, dass der Optierende vom Gesetzgeber nicht veranlasst werden könne, seinen Willen zur Regelbesteuerung zweimal kundtun zu müssen. Dies habe auch der UFS in mehreren Erkenntnissen so entschieden.
Gleichzeitig mit dem Vorlageantrag wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO ein weiteres Mal gestellt und als Begründung auf die Berufung vom verwiesen.
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, sowie der Bf davon verständigt. In dieser wurde der relevante Verfahrensverlauf dargestellt und der Akteninhalt als Beweismittel beigefügt. Nach Ansicht der Abgabenbehörde könne eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994, eine gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 vorgesehene Erklärung nicht ersetzen. Aber selbst wenn dies möglich sei, sei die Erklärung nicht innerhalb der Frist des § 22 Abs. 6 UStG 1994, das heißt bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes am , abgegeben worden, sondern erst am . Auf die, nach Ansicht des Finanzamtes offensichtliche Zweckbehauptung der Einbringung per Telefax sei nicht weiter einzugehen. Mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur wurde ausgeführt, dass bei Einbringungen mittels Telefax eventuelle Übermittlungsrisken jedenfalls der Einbringer zu tragen hätte.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Bf begann mit den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft und gab dies mittels Fragebogen (Verf 24) dem Finanzamt am bekannt. Am brachte der Bf die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 ein. Der Antrag auf Verzicht der Kleinunternehmerbefreiung wurde (nach Ersuchen um Ergänzung vom ) am dem zuständigen Finanzamt persönlich überreicht. In den am erlassenen Umsatzsteuerbescheid wurden die Angaben des Bf aus dessen Umsatzsteuererklärung übernommen. Am erging ein Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO. Dieser wurde mit der Übernahme von offensichtlichen Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung begründet.
Ob der Vertreter des Bf tatsächlich bereits am einen Antrag gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) stellen wollte, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht abschließend geklärt werden. Völlig unstrittig ist allerdings die Tatsache, dass dieser Antrag nicht beim zuständigen Finanzamt einlangte. Der Vertreter des Bf begründet dies mit Problemen hinsichtlich eines Faxnummerntausches.
Abgesehen davon, dass (siehe dazu unten) Übermittlungsrisken zu Lasten des Übermittlers gehen, geht der Richter überdies davon aus, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erstmals am beim Finanzamt eingereicht wurde. Dafür spricht die Einbringung unmittelbar infolge des Ergänzungsersuchens durch das Finanzamt und, dass kein Hinweis erfolgte, dass eine derartige Erklärung bereits aufliegen müsste. Wenn in der Beschwerde festgehalten wurde, dass es zum Jahresende 2009 auch in anderen Fällen Übermittlungsschwierigkeiten gegeben hätte, diese aber korrigiert werden konnten, ist gerade bei der somit gebotenen Vorsicht nicht verständlich, warum gerade in diesem Fall keine Kontrollen bzw. unmittelbare Nachreichungen erfolgt sein sollten.
Rechtliche Beurteilung
1. Hinsichtlich der Frage, ob ein Antrag gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 als Antrag gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 zu werten ist, schließt sich der Richter der jüngeren UFS bzw BFG Rechtsprechung an und bejaht diese Frage.
Gemäß Art. 296 Abs. 3 der RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hat jeder Pauschallandwirt nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten und Voraussetzungen das Recht, für die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Art. 281 MwStSystRL zu optieren.
Gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 kann der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass seine Umsätze von Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Diese Bestimmung ist in richtlinienkonformer Interpretation dahingehend zu verstehen, dass das Recht zur Optionsausübung nicht dadurch verloren gehen kann, dass eine rechtzeitig vorgelegte Erklärung nicht ausdrücklich auf den Verzicht der Pauschalierungsbestimmungen des § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 hinweist. Es genügt vielmehr, wenn dem Inhalt der Erklärung keine andere Bedeutung beigemessen werden kann, als nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuern und von einer Pauschalierung Abstand nehmen zu wollen.
Darüber hinaus sind aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität und der Vertrauensschutzgrundsatz zu beachten (vgl. und die dort zitierte Judikatur des EuGH sowie ; , RV/0244-G/10; ; RV/4100018/2014).
Der mit datierte Fragebogen für natürliche Personen (Verf 24) und die mit datierte Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) sind nachweislich am beim zuständigen Finanzamt eingelangt.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, also das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist - im Hinblick auf § 115 BAO - die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. Ritz, BAO5, § 85, Tz 1 sowie die dort angeführte Judikatur).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der aktenkundigen Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auch der Inhalt beizumessen, dass der Bf damit jedenfalls auch eine Erklärung im Sinne des § 22 Abs. 6 UStG 1994 abgeben wollte. Der Bf hat im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärung sowohl im Streitjahr als auch in den darauffolgenden Jahren die sich aus einer derartigen Erklärung ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen (Regelbesteuerung) gezogen. Von Seiten des Finanzamtes gab es erst mit dem berichtigenden Bescheid gemäß § 293b BAO () Einwendungen dagegen.
Hinzu kommt, dass auf dem Formular U 12, welche der Bf für den Antrag auf Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verwendete, in den Erläuterungen die konkreten Rechtsfolgen - Versteuerung der Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 - angeführt werden und damit dasselbe Ergebnis aufgezeigt wird, welches durch eine eigenständige Erklärung nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 bewirkt werden würde.
Somit muss die Verzichtserklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert wohl jedenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Bf als pauschalierter Landwirt mit der Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) von seinem Recht auf Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nach Maßgabe des § 22 Abs. 6 UStG 1994 Gebrauch machen wollte. Denn es kann ihm, angesichts der erwiesenen Absicht die Vorsteuern zu beanspruchen, nicht unterstellt werden, dass er durch die Verwendung des Formulars U 12 eine im gegebenen Sachzusammenhang völlig wirkungslose Erklärung abgeben wollte.
2. Da im vorliegenden Fall der Antrag gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auch als Antrag gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 zu werten ist, ist in weiterer Folge zu beurteilen ob dieser Antrag für den entscheidungsrelevanten Zeitraum rechtzeitig, also mit Ablauf des Jahres 2009, gestellt wurde.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Nach § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.
Ein Berufungswerber hat selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus (; ; , ).
Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des VwGH auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde ().
Wird ein Anbringen mit einem geeigneten Telefaxgerät an die Behörde abgesandt, so kann dessen erfolgreiche Übertragung durch einen Defekt in der Sendeanlage, durch eine Störung im Übermittlungsnetz oder durch Umstände in der Empfangsanlage verhindert werden. Störungen im Netz und Umstände im Sendegerät, die zu einem Fehler in der Datenübertragung führen, gehen zu Lasten des Absenders. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt () und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt (), sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen (, ).
Der OGH führt in seinem Beschluss vom , 7 Ob 94/04 f aus, dass abgesehen davon, dass mehrere Gründe für das Nichteinlangen eines Telefax in Frage kommen (neben einer Belegung oder einem Nichtfunktionieren des Empfangsgerätes sind etwa auch Eingabefehler oder ein Defekt des Sendegerätes oder eine Überlastung des Telefonnetzes etc. möglich), das Nichteinlangen eines Telefax stets dem Einschreiter zum Nachteil gereichen muss (vgl. auch ).
Wie oben ausgeführt, spricht auch in tatsächlicher Hinsicht einiges dafür, dass die Erklärung im Sinn des § 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht bereits im Jahr 2009 eingereicht wurde. Da derartige Störungen aber jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers gehen und dieser bzw. sein steuerlicher Vertreter sich hinsichtlich des Einlangens bei der Behörde hätte vergewissern müssen, ist der Antrag gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht bereits am als eingebracht anzusehen, sondern erst mit .
Hinsichtlich dem in Punkt eins behandelten Beschwerdevorbringen war dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, der beschwerdegegenständliche Bescheid wegen der für einen Antrag gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 nicht fristgerechten Einbringung bis zum Ende des betreffenden Veranlagungsjahres, allerdings nicht aufzuheben. Für die hier nicht beschwerdegegenständlichen folgenden Veranlagungsjahre kann der eingebrachte Antrag auf Verzicht der Kleinunternehmerbefreiung allerdings als Antrag gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 gewertet werden.
3. Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Entscheidend hiefür ist, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Eine solche Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung, was an Hand des Gesetzes und auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen ist, als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (Vgl. ; ; ; ; ).
Der Auffassung, eine "vertretbare Rechtsansicht" könne niemals eine offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO darstellen, kann nur insoweit zugestimmt werden, als die Vertretbarkeit der Rechtsansicht auch aus der Sicht der Behörde gegeben wäre und es eines Aktes der Rechtsfindung bedürfte um von zwei oder mehreren vertretbaren Rechtsansichten die dem Gesetz entsprechende zu erkennen. Bestünde behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor ().
Maßgeblicher Zeitpunkt, zu welchem die Unrichtigkeit zu beurteilen ist, ist der Zeitpunkt der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides (vgl. ; ; ; ; ).
Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn Abgabenerklärungen mit aktenkundigen Umständen unvereinbar sind. Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, sind hingegen einer Berichtigung gemäß § 293b BAO nicht zugänglich (vgl. ; ).
Ohne zusätzliches Ermittlungsverfahren hätte dem Akt jederzeit entnommen werden können, dass ein land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, auf die grundsätzlich die Pauschalierungsregelungen des § 22 UStG 1994 anzuwenden wären. Ein Antrag auf Regelbesteuerung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 muss bis zum Ende des Veranlagungsjahres beim zuständigen Finanzamt eingehen. Ein derartiger Antrag ist aber, wie in Punkt 2. dieser Entscheidung bereits hinlänglich beschrieben, nachweislich erst mit beim Finanzamt eingegangen. Dass der Bf seine Steuererklärung daher fälschlicherweise auf Grundlage der Regelbesteuerung abgegeben hat, hätte das Finanzamt schon aufgrund der vorliegenden Aktenlage und ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens erkennen können. Durch die Übernahme der vom Bf übermittelten Daten in den Umsatzsteuerbescheid 2009 kam es zu einer offensichtlichen Unrichtigkeit in diesem und der Änderungsbescheid gemäß § 293b BAO ist zu Recht ergangen.
Aus denangeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Revision ist deshalb nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 296 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1 § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Mayr in SWK 23-24/2017, 1045 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100087.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at