Zurückweisung eines - als Beschwerde bezeichneten - Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen Unzuständigkeit
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über die Beschwerde des Bf., gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA-67-xxx, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs.1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, beschlossen:
Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art.133 Abs.6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25 Abs.4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, (fortan MA 6 genannt) fertigte am zu vollstreckbaren Strafbescheiden, betreffend Parkometerstrafen des Beschwerdeführers,(Bf.), zu den Zahlen MA 67-xxx u.a., einen Rückstandsausweis über einen vollstreckbare Rückstand in der Gesamthöhe von 736,10 € aus.
Mit Bescheid vom wurde dem Ansuchen des Bf, vom auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes für diesen Betrag stattgegeben und der Bf. angewiesen, bis zum einen Betrag von 300,00 Euro als Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit, zu entrichten.
Laut Akteninhalt ( Rückstandausweis vom über einen vollstreckbaren Rückstand zu den o.a. Strafbescheiden idHv 746,10) ist der Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Am langte nachstehendes Ansuchen der Bf. bei der MA 6 ein:
"Ich bitte um eine Ratenzahlung*, da ich im Privatkonkurs bin. Ich bin unter der Woche meistens nicht zu Hause. Sie können aber gerne kommen. Sagen Sie nur Bescheid. Bei mir gibt es nichts zum Pfänden und mein Einkommen ist 1000/Euro pro Monat.
*bzw. wenn möglich um Erlass...
Ich habe als Beweis viele ausgefüllte Parkscheine seit zwei Jahren aufgehoben. Das ist ein Missverständnis! Gerne würde ich persönlich mit den aufgehobenen Parkscheinen bei Ihnen vorsprechen. Ich ersuche höflichst um Stellungnahme"
Mit Schreiben vom forderte die MA 6 den Bf. zum Erlag eines Betrages von 300,00 €, zum Beweis seiner Zahlungsfähigkeit auf, und erklärte dazu, dass Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung der Nachweis der Zahlungsfähigkeit sei.
Dieser Aufforderung wurde vom Bf. nicht entsprochen
Die MA 6 fertigte am zu den Zahlen MA 67-xxx u.a. einen Rückstandsausweis Parkometerstrafen aus, demzufolge der vollstreckbare Rückstand insgesamt 746,10 € betrug.
Mit Bescheid der MA 6 vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Bewilligung des Zahlungsaufschubes für die Entrichtung dieses Betrages abgewiesen und der Bf. aufgefordert, den oben angeführten Gesamtbetrag zu zahlen. Im Spruch dieses Bescheides wurde zunächst festgestellt, dass der Bf. verpflichtet ist, gemäß Strafverfügung vom , Zahl MA 67-xxx u.a den genannten Geldbetrag zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus:
"Gemäß § 54b Abs.3 VStG in der dzt. geltenden Fassung hat die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu gewähren.
Die Erteilung einer Zahlungserleichterung ist untrennbar mit dem Nachweis der Zahlungsfähigkeit verbunden. Da über den Gesamtrückstand bereits eine Zahlungserleichterung gewährt wurde und dazu keine Überweisung erfolgte bzw. die aufgrund des neuerlichen Ansuchens geforderte Sofortzahlung nicht geleistet wurde, ist mit Recht anzunehmen, dass die Geldstrafen uneinbringlich sind. Das Ansuchen war somit abzuweisen.
Darüber hinaus liegt es nicht im Sinne des Gesetzgebers, Zahlungserleichterungen allein deshalb zu gewähren, damit weder die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen noch weitere Exekutionsschritte gesetzt werden."
Am langte nachstehendes Anbringen des Bf. bei der MA 6 ein:
Verwaltungsstrafen-Teilzahlungsbescheid
Betreff: Ich möchte hiermit Beschwerde gegen die Strafverfügung vom mit der Zahl MA 67-xxx einlegen.
Da ich schon viele Male bei der MA 6 und anhänglichen Bereichen vorgesprochen habe, bestehe ich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht."
Dieses Anbringen leitete die MA 6 an die Magistratsabteilung 65-Rechtliche Verkehrsangelegenheiten- weiter, welche dieses Anbringen an das Bundesfinanzgericht,(BFG), weiterleitete.
Das Bundesfinanzgericht hat hiezu erwogen:
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,(VwGVG), lautet:
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 49 Verwaltungsstrafgesetz, (VStG), lautet:
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
Das zu beurteilende Anbringen richtet sich inhaltlich eindeutig gegen die Strafverfügung vom , Zahl. Es ist dem Gericht nicht gestattet, von der Partei nicht erstattete Erläuterungen als erstattet zu fingieren.(; ,2007/15/0041)
Gemäß § 49 VStG handelt es sich bei einem Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung einen um Einspruch, über welchen nicht das Bundesfinanzgericht, sondern die Behörde, die den Einspruch erlassen hat, entscheidet.
Die Vorlage gemäß " 14 Abs.2 VwGVG dieser "Beschwerde" an das Gericht hätte daher nicht erfolgen dürfen.
Im Lichte des § 31 VwGVG war daher seitens des Gerichte mit Zurückweisungsbeschluss vorzugehen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 133 Abs.4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 31 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500259.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at