Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.05.2017, RV/7500370/2017

Einwendungen gegen den Titelbescheid im Vollstreckungsverfahren

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7500370/2017-RS1
wie RV/7500911/2014-RS1
Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar.
RV/7500370/2017-RS2
wie RV/7500251/2017-RS3
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind.
RV/7500370/2017-RS3
wie RV/7500251/2017-RS4
Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung darüber hinaus auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben. Keinen Beschwerdegrund bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Azita B*****, *****Adresse*****, vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, 1020 Wien, Meiereistraße 7, Sektor E, vom , Zahlungsreferenz 0107*****099, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom , MA 67-PA-77*****48/6/7, Geschäftszahl der Magistratsabteilung 65 18*****88-2017, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strafverfügung vom

Mit Datum erließ der Magistrat der Stadt Wien zur Zahl  MA 67-PA-77*****48/6/7 eine Strafverfügung an die Beschwerdeführerin (Bf) Azita B***** per Adresse *****Adresse*****. An dieser Adresse hat die Bf laut ZMR seit dem Jahr 2000 ihren Hauptwohnsitz.

In dieser Strafverfügung wurde der Bf zur Last gelegt, die Parkometerabgabe hinterzogen verkürzt zu haben, da sie am um 9:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14., Felbingergasse geg. 17, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-3*****B abgestellt habe, ohne für dessen Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Die Parknachweisnummern seien in der Anzeige festgehalten.

Die Bf habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen über die Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 365,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitstrafe von 74 Stunden, verhängt.

Die Strafverfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung: 

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn Sie rechtzeitig Einspruch erheben, wird von uns das ordentliche Verfahren eingeleitet; der Einspruch gilt in diesem Fall als Rechtfertigung im Sinne des§ 40 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Durch den Einspruch tritt die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Sie im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe anfechten.

In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in dieser Strafverfügung.

In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis ist der/dem Bestraften ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der Strafe, mindestens jedoch in der Höhe von 10 Euro, vorzuschreiben.

Der Einspruch kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die technischen Voraussetzungen oder die organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind bei der Stadt Wien auf folgender Internetseite bekanntgemacht: https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html

Bitte beachten Sie, dass die Absenderin/der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie
haben dann den Strafbetrag unverzüglich mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG,

Kontowortlaut (Empfänger): MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BK AU AT WW

Bitte beachten Sie, dass Ihre Einzahlung im konkreten Fall nur dann richtig zugeordnet werden kann, wenn Sie 0107*****099 im Feld Zahlungsreferenz angeben...

Die Strafverfügung wurde bei der Postgeschäftsstelle 1132 gemäß Zustellgesetz hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Da die RSb-Sendung innerhalb der Abholfrist nicht behoben wurde, wurde diese am als nicht behoben an die belangte Behörde von der Österreichischen Post AG retourniert.

Hinweise auf eine Ortsabwesenheit im Zustellzeitpunkt sind dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen.

Die Strafverfügung erwuchs laut Aktenvermerk mit in Rechtskraft.

Vollstreckungsverfügung vom

Der Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, erließ am gegenüber der Bf eine Vollstreckungsverfügung:

Vollstreckungsverfügung

Zahlungsreferenz: 0107*****099

Zu zahlender Betrag: EUR 365,00

Zahlungsfrist:

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

BIC: BKAUATVVVV

Kundennummer: 000*****17

Hinweis:

Als Ende der Zahlungsfrist merken wir den vor.

Für Ihre Einzahlung verwenden Sie bitte den beiliegenden Zahlschein.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Einzahlung über Internet-Banking nur dann richtig zugeordnet werden kann, wenn Sie 0107*****099 im Feld Zahlungsreferenz angeben.

Zusatzinformationen:

Vollstreckungsverfügung Parkometerstrafen für:

B***** AZITA, geb: ...01.1969

Die rechtskräftige Strafe zu GZ MA 67 - PA 77*****48/6/7 vom

wegen Verletzung folgender Rechtsvorschrift(en):

Übertretung(en) gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, KFZ: W-3*****B

am

in: 14., Felbingergasse 17

wurde bis heute nicht bezahlt.


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Zahlungsgrund
Betrag in EUR
Geldstrafe
365,00
Zu zahlender Gesamtbetrag
365,00

Wir müssen daher zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBL.Nr. 53/1991 die Zwangsvollstreckung verfügen.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der im Briefkopf angeführten Behörde einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Beigefügt war ein Zahlschein.

Die Vollstreckungsverfügung wurde laut Vermerk vom am zur Post gegeben. Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.

Beschwerde vom

Mit E-Mail vom erhob die Bf als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an die belangte Behörde, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, mit dem Betreff Zahlungsreferenz 0107*****099, KN: 000*****17:

Ich muss Beschwerde gegen dieses Bescheid erheben da ich an dem  Tag nicht mit meinem Auto gefahren weil ich zu besagte Zeitpunkt Beruflich im Ausland war.

Der Herr N***** S***** war an dem Tag mit meinem Auto unterwegs.Er ist wohnhaft in Wien 1140, Felbingergasse [X]

Für jegliche fragen stehe ich Ihnen gerne zu verfügung

Tel: +4367645*****.

Mit freundlichen Grüßen

Azita B*****

Vorlageantrag vom

Mit E-Mail vom , Betreff "Fwd: Parkometerstrafen 0107*****099// GZ: 18*****88.2017 // Vorlage Antrag" an die Magistratsabteilung 65 und an deren Sachbearbeiter Harald M***** stellte die Bf unter Beifügung der Beschwerde vom Vorlageantrag:

Sehr geehrter Herr M*****

wie bereit heute Telefonisch besprochen, sende ich Ihnen meine Beschwerde emails verkehr betreffend meine Einspruch da ich an dem besagten Tag dienstlich im Ausland war und mit meinem Auto ist Herrn N***** S***** gefahren.

Ich habe meine Einspruch rechtzeitig verschickt und habe von Frau Sch***** unten angeführte Antwort bekommen!!

Ich habe trotz allem ein Beschwerdevorentscheidungspruch erhalten.

Ich möchte hiermit eine Vorlage Antrag betreffend Aufhebung dieses bescheid beantrage.

Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen und Prompte Erledigung meine Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Azita B*****

Beigefügt war ein E-Mail von Silvia Sch*****, Gruppenleiter-Stellvertreterin in der Magistratsabteilung 6, vom an die Bf, wonach die Beschwerde vom an die zuständige Magistratsabteilung 65 - Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, weitergeleitet worden sei.

Vorlage

Mit Bericht vom , beim BFG eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab unter anderem an, am sei eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden.

Eine Beschwerdevorentscheidung befindet sich jedoch nicht in dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Beschwerdevorentscheidung

Über Aufforderung des Gerichts legte die belangte Behörde am mit E-Mail ein PFD der Beschwerdevorentscheidung vom sowie des Zustellnachweises (Zustellung am durch persönliche Übernahme) vor:

B e s c h w e r d e v o r e n t s c h e i d u n g

S p r u c h

Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 6 hat am zur Zahlungsreferenz 0107*****099 an Frau Azita B***** einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet:

„Vollstreckungsverfügung

Zahlungsreferenz: 0107*****099

Zu zahlender Betrag: EUR 365,00

Zahlungsfrist: 20. Feber 2017

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

BIC: BKAUATWW

Kundennummer: 000*****17

Hinweis:

Als Ende der Zahlungsfrist merken wir den 20. Feber 2017 vor.

Für Ihre Einzahlung verwenden Sie bitte den beiliegenden Zahlschein.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Einzahlung über Internet-Banking nur dann richtig zugeordnet werden kann, wenn Sie 0107*****099 im Feld Zahlungsreferenz angeben.

Zusatzinformationen:

Vollstreckungsverfügung Parkometerstrafen für:

B***** AZITA, geb.: .... Jänner 1969

Die rechtskräftige Strafe zu GZ MA 67- PA 77*****48/6/7 vom wegen Verletzung folgender Rechtsvorschrift(en):

Übertretung(en) gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz , KFZ: W-3*****B

am

in: 14., Felbigergasse 17

wurde bis heute nicht bezahlt.

Zahlungsgrund:                  Betrag in EUR

Geldstrafe                          365,00

Zu zahlender Gesamtbetrag 365,00

Wir müssen daher zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, die Zwangsvollstreckung verfügen."

Die dagegen eingebrachte Beschwerde von Frau Azita B*****

vom 19. Feber 2017 wird gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33, in Verbindung mit §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 und § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, je in der geltenden Fassung,

B e g r ü n d u n g

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Gemäß § 3 Abs. 1 VVG kann die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung von Geldleistungen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ: MA 67-PA 77*****48/6/7, wurde gegen Frau Azita B***** (in Folge: Verpflichtete), wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 365,00 verhängt.

Aus dem Akteninhalt geht unbestritten hervor, dass diese Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt wurde und – mangels eines dagegen erhobenen Einspruches - in Rechtskraft erwuchs.

Folglich liegt ein tauglicher, vollstreckbarer Titelbescheid vor.

Die Verpflichtete hat dem Titelbescheid insofern nicht entsprochen, als sie den Betrag in Höhe von EUR 365,00 bislang nicht beglichen hat.

Die im Spruch näher bezeichnete Vollstreckungsverfügung wurde der Verpflichteten offenkundig ordnungsgemäß zugestellt.

Am 19. Feber 2017 brachte die Einschreiterin eine fristgerechte Beschwerde zur genannten Vollstreckungsverfügung ein, somit steht außer Zweifel, dass die Verpflichtete diese erhalten hat.

In den darin dargelegten Begründungsausführungen führte die (nunmehrige) Beschwerdeführerin ausschließlich Umstände an, über welche bereits im Titelbescheid (Strafverfügung) rechtskräftig entschieden wurde.

Der Wille der Verpflichteten richtete sich somit eindeutig ausschließlich gegen den der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegenden Titelbescheid und zielte auf die Einstellung des gegen sie eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens ab.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Behörde hat auf rechtlicher Ebene folgende Erwägungen angestellt:

Die Neufassung des § 10 VVG mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 des BGBl. I 33/2013 wird in den Materialen als legistische Anpassung deklariert. Die bisherige Judikatur zu § 10 VVG kann daher insofern weiter angewendet werden, als auch nach der neuen Rechtslage im Vollstreckungsverfahren die Zulässigkeit der Vollstreckung zu überprüfen ist. Eine Überprüfung des Titelverfahrens ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens weiterhin nicht möglich.

Die Unzulässigkeit der Vollstreckung ist immer noch dann gegeben,

- wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt,

- wenn ein Titelbescheid dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder

- wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Demnach bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die daher im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden können, keinen Grund für die Aufhebung einer Vollstreckungsverfügung. Folglich ist es ausgeschlossen, im Zuge des Vollstreckungsverfahrens Einwendungen vorzubringen, die sich gegen den Titelbescheid richten.

Mit der Bezug habenden, in der Vollstreckungsverfügung zitierten Strafverfügung liegt ein Titelbescheid vor, der der Vollstreckungsverfügung entspricht. Mit der Zustellung ist der Titelbescheid der Verpflichteten gegenüber wirksam geworden.

Nach geltender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Vollstreckungsbehörde in weiterer Folge nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Dies steht im gegenständlichen Fall außer Zweifel.

Von der Verpflichteten selbst blieb unbestritten, dass mit der Bezug habenden in der Vollstreckungsverfügung zitierten Strafverfügung ein Titelbescheid vorliegt, der der Vollstreckungsverfügung entspricht.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung hervorzurufen.

Somit erweist sich die Vollstreckung des Betrages in Höhe von EUR 365,00 als zulässig, die Vollstreckungsverfügung entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung können Sie den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Wurde die Beschwerde nicht von Ihnen erhoben, hat der Vorlageantrag die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung schriftlich beim Magistrat der Stadt Wien - MA 65 einzubringen.

Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen, und diese noch nicht beantragt haben, müssen Sie einen entsprechenden Antrag gleichzeitig mit der Erhebung des Vorlageantrags stellen.

Der Vorlageantrag kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Zahlungsinformationen (18*****88-2017):

Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung

(z.B. Internet-Banking):

Empfänger MA 6 – BA 32

Girokontonummer 00696255207

Bankleitzahl 12000

Bankverbindung UNICredit Bank Austria AG

IBAN AT38 1200 0006 9625 5207

BIC BKAUATWW

Betrag EUR 365,00

Kundennummer 000*****17

Zahlungsreferenz 0107*****099

Parkometerstrafen MA 67 – PA 77*****48/6/7

Bitte beachten Sie, dass Ihre Einzahlung nur dann richtig zugeordnet werden kann, wenn Sie die oben angeführten Kundendaten angeben.

Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 32

Telefon +431400089830

E-Mail kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Wie oben dargelegt, wurde über die Bf mit Strafverfügung vom 21, 12. 2016 eine Geldstrafe von 365,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden, verhängt.

Diese Strafverfügung wurde am (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.

Dass die Bf im Zeitpunkt des Zustellvorganges betreffend die Strafverfügung von der Abgabestelle abwesend gewesen sei, kann nicht festgestellt werden.

Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.

Die Bf hat die verhängte Geldstrafe bislang nicht bezahlt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Dass die Bf im Zeitpunkt des Zustellvorganges betreffend die Strafverfügung von der Abgabestelle abwesend gewesen sei, wurde von dieser nicht einmal behauptet.

Rechtsgrundlagen

§§ 47 bis 49 VStG lauten:

Strafverfügungen

§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.

(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.

§ 48. In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;

2. der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;

3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);

7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 54b VStG bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:

Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

§ 1a VVG lautet:

§ 1a. (1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde

1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,

2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,

einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.

§ 3 VVG lautet:

Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

§ 10 VVG lautet:

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 35 Abs. 1 EO lautet:

Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Vollstreckungsverfügungen

Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. ). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar. Einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kommt gemäß § 10 Abs. 2 VVG keine aufschiebende Wirkung zu.

Rechtskräftiger Titelbescheid

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. 1485, 1486/02; ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).

All dies ist hier der Fall.

Der Titelbescheid, die Strafverfügung vom , MA 67-PA-77*****48/6/7, wurde der Bf nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist ) gemäß § 17 Zustellgesetz zugestellt und zwar am (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Zustellgesetz).

Dass sich die Bf im Zeitpunkt des Zustellversuches nicht regelmäßig an ihrem Hauptwohnsitz aufhalte (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz) wurde von der Bf ebenso wenig behauptet, wie dass sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz).

Es finden sich auch in den vorgelegten Verwaltungsakten keinerlei Hinweise auf eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung des Titelbescheides.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung
vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden
Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO
in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist.

Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. ). Einen Zustellmangel betreffend den Titelbescheid hat die Bf nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen.

Mangels Erhebung eines (fristgerechten) Einspruchs gegen den Titelbescheid ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

Die Bf ist nach der Aktenlage ihrer Zahlungsverpflichtung auf Grund des Titelbescheides bislang nicht nachgekommen. 

Zulässigkeit der Vollstreckung

Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung darüber hinaus auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben (vgl. etwa für viele ).

Keinen Beschwerdegrund bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. , m. w. N.).

Mit dem wiederholten Vorbringen, die Bf sei "an dem Tag" (gemeint eindeutig der Tag des Begehens der Verwaltungsübertretung, wegen der die Strafe ausgesprochen wurde, also der ) nicht mit dem Auto gefahren, weil sie im Ausland gewesen sei, und der Lenker sei eine andere Person gewesen, ist folglich für die Beschwerde nichts gewonnen, da der Vollstreckungsverfügung die rechtskräftige Strafverfügung zu Grunde liegt und die Frage der Rechtsmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr aufgeworfen werden kann (für viele z. B. ; , n.v.; ; ).

Mit diesem Vorbringen wird die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides, nämlich dass die Bf die Täterin sei, bestritten, nicht aber jene der Vollstreckungsverfügung. Eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung wird damit nicht dargetan.

Die Formulierung "Ich habe meine Einspruch rechtzeitig verschickt und habe von Frau Sch***** unten angeführte Antwort bekommen!!" bezieht sich nicht auf einen allfälligen (bei der Behörde nicht eingetroffenen oder verloren gegangenen) Einspruch gegen die Strafverfügung, sondern, wie sich aus dem weiteren Text des Vorlageantrags sowie aus der zitierten E-Mail von Silvia Sch***** ergibt, auf die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung.

Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann grundsätzlich nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. , u. v. a., etwa ).

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom verwiesen.

Da ein Einspruch gegen die Strafverfügung nicht (oder, sähe man die Beschwerde auch als derartigen Einspruch an, wofür freilich auf Grund ihrer eindeutigen Bezeichnung und der Adressierung an die für die Einhebung zuständige Magistratsabteilung kein Anlass besteht, vgl. , nicht rechtzeitig) erhoben wurde, ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 2 VStG zu vollstrecken.

Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) dieser Verfügung auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen (vgl. etwa ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§§ 47 bis 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1a VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 35 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500370.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at