Beschwerde gegen Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) A gem. § 11 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. C (kurz GmbH), FN YX, im Ausmaß von
€ 14.646,85 (Umsatzsteuer 09/2008 und 10/2008) herangezogen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf mit Erkenntnis vom eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig für schuldig erkannt wurde, weshalb die Haftung gemäß § 11 BAO auszusprechen war.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass nach bestätigtem Sanierungsplan bei der Gesellschaft nur eine Sanierungsquote in Höhe von X% einbringlich war.
In Ausübung des Ermessens sei die Haftung daher auszusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Berufung ein, (welches aufgrund des Übergangs der Rechtssache auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist).
Darin wurde angeführt, dass gegen den Haftungsbescheid wie gegen die Heranziehung zur Haftung berufen werde, da lt. buchhalterischer Kontrolle Fehler anhaften.
Nach Mängelbehebung durch das Finanzamt verwies der Bf im Anbringen vom auf Vertragsabschlüsse im Zuge des Verkaufs der GmbH und die darin getroffenen Vereinbarungen zur Umsatzsteuer. Auf den genauen Inhalt dieser Ausführungen wird verwiesen.
Weiters verwies der Bf auf die Buchhaltung betreffend Vorgänge durch die damalige Buchhalterin, weshalb er von der Hauptschuld entlastet werden müsste.
Der Bf verwies auch auf gerichtliche Vergleiche mit zwei Käufern, aus denen sich eine entsprechende Reduzierung der Umsatzsteuern ergeben würde, weshalb die Monate 09/2008 und 10/2008 wie auch die Jahresbilanz korrigiert werden müsste.
Auf die weiteren Ausführungen betreffen die parallel laufende Haftungsinanspruchnahme gem. den §§ 9 und 80 BAO, wird verwiesen.
Der Bf ersuchte daher um Freispruch aus dem Haftungsbescheid vom gem. § 11 BAO.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde nochmals auf das Vorliegen der einzigen nach § 11 BAO geforderten Tatbestandsvoraussetzung, nämlich der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens, hingewiesen.
Auf die weiteren konkreten Ausführungen dazu wird verwiesen.
Ebenso wird auf die zu Ungunsten des Bf getroffenen Ausführungen zur Ermessensentscheidung verwiesen.
Daraufhin stellte der Bf mit Anbringen vom 13. November Juli 2014 einen Vorlageantrag.
Darin ersucht er erneut um Freispruch betreffend den gem. § 11 BAO erlassenen Haftungsbescheid vom .
In der Begründung wird die Vorsätzlichkeit in Bezug auf das Erkenntnis vom in Abrede gestellt, da (erg. eine Finanzstraftat) niemals beabsichtigt bzw. geplant gewesen sei, was als mildernd gelten soll und einem Freispruch gleich komme.
Betreffend wirtschaftlicher Verhältnisse verwies der Bf darauf, dass ihn das als Pensionsempfänger zusätzlich als Härtefall zum bescheidenen Lebensunterhalttreffe und noch Unterhaltskosten für den jüngsten Sohn (Studienabschluss 2012) angefallen seien.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass nach Annahme des Sanierungsplanes die amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit der GmbH am ZY eingetragen wurde.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.
Die Haftung nach § 11 BAO setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) lediglich eine Entscheidung im gerichtlichen oder finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde.
Wie dem oben angeführten dem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Erkenntnis des Spruchsenates vom zu entnehmen ist, wurde der Bf als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH rechtskräftig eines vorsätzlichen Finanzvergehens nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, unter anderem für Umsatzsteuer der Monate 09/2008 und 10/2008 iHv. € 9.511,23 und € 14.500,--, für schuldig erkannt. Aufgrund der Nichtentrichtung dieser Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe ist eine Verkürzung derselben eingetreten.
Aufgrund des Sanierungsverfahrens bei der GmbH waren lediglich X% der aushaftenden Abgaben bei der GmbH einbringlich, sodass sich die möglichen Haftungsbeträge, welche im Übrigen im Erkenntnis Deckung finden, auf € 5.801,85 für USt 09/08 und auf € 8.845,00 für USt 10/08 verringerten.
Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO sind daher gegeben.
Die Einwendungen des Bf es treffe ihn kein Verschulden oder ein geringeres Verschulden gehen aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses ins Leere.
Gleiches gilt, wenn der Bf vorbringt, dass nicht ihn sondern eine damalige Buchhalterin ein Verschulden treffe. Allenfalls hätte dies im abgeschlossenen Finanzstrafverfahren vorgebracht werden müssen.
Wenn der Bf ausführt, dass die gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge korrigiert bzw. berichtigt werden müssten, ist darauf zu verweisen, dass dies schon im Zuge des Finanzstrafverfahrens keine Berücksichtigung fand.
Die Unrichtigkeit von Abgabenansprüchen oder Abgabenfestsetzungen kann im Haftungsverfahren zudem nicht mit Erfolg vorgebracht werden.
Wenn der Bf auf seine nicht näher konkretisierten schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse hinweist, hat das in Bezug auf die Geltendmachung der Haftung gem.
§ 11 BAO nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ohne Relevanz zu bleiben ().
Dem Finanzamt ist auch hinsichtlich der getroffenen Ermessensentscheidung zu folgen, welcher der Bf ohnedies nicht entgegengetreten ist.
Der Beschwerde kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da dem Gesetzeswortlaut entsprechend und durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100010.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at