Gegenstandsloserklärung bei Aufhebung des die Wiederaufnahme bewilligenden Bescheides
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- u Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 8/16/17 vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 beschlossen:
Die Beschwerde wird gem. § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandlos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die, die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer der Jahre 2003 und 2004 verfügenden Bescheide vom sowie gegen die Sachbescheide vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 mit Schreiben vom Beschwerde erhoben.
Dem, gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer verfügenden Bescheide, gerichteten Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101063/2013 Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme bewilligenden Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (vgl. z.B. ).
In diesem Zusammenhang lautet die Bestimmung des § 261 Abs. 2 BAO wie folgt:
"Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
Da die angefochtenen Bescheide vom betreffend Einkommensteuer der Jahre 2003 und 2004 gem. der Bestimmung des § 307 Abs. 3 BAO nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, war das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom als gegenstandslos erklären.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gem. § 274 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 BAO abzusehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich bereits aus der bezughabenden Gesetzesbestimmung, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Gegenstandsloserklärung Wiederaufnahme |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101064.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at