Verlängerung der Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch S, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer 2003, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Jahr 2003 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus der Beteiligung an mehreren Gesellschaften).
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg die Einkommensteuer für das Jahr 2003 fest.
Aufgrund der Erlassung von Feststellungsbescheiden (§ 188 BAO) ergingen am , , und am gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide für 2003.
Die vom Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom am eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom stellte der Bf. einen Vorlageantrag.
Mit Bescheid vom wurde die Entscheidung über die Berufung vom gemäß § 281 BAO ausgesetzt.
Am erließ das Finanzamt neuerlich einen gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2003.
Am erging eine (stattgebende) zweite Berufungsvorentscheidung, mit welcher der Einkommensteuerbescheid 2003 vom abgeändert wurde.
Am erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt zu St.Nr. xxxxxxxxxxx (X GmbH & atypisch stille Gesellschafter) einen Feststellungsbescheid für das Jahr 2003. Aufgrund dieses Feststellungsbescheides wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 vom (zweite Berufungsvorentscheidung) mit Bescheid vom gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom erhob der Bf. am Berufung (nunmehr: Beschwerde) mit folgender Begründung:
Gemäß § 207 BAO betrage die Frist für die Festsetzungsverjährung fünf Jahre. Diese Frist werde gemäß § 209 BAO regelmäßig um ein Jahr verlängert. Nur wenn noch im letzten Jahr der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen gesetzt würden, verlängere sich die Verjährungsfrist jeweils um ein Jahr. Die Einkommensteuer 2003 sei daher im Jahr 2009 verjährt. Wenn einmal Verjährung eingetreten sei, könne das Recht, die Abgabe festzusetzen, nicht mehr aufleben, auch nicht durch nach außen erkennbare Amtshandlungen. Die Verjährungsbestimmungen für hinterzogene Abgaben (Frist: zehn Jahre) seien im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
In der Beschwerde wird die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom beantragt.
Mit Erkenntnis des , wurde der im Feststellungsverfahren der X GmbH & atypisch stille Gesellschafter, St.Nr. xxxxxxxxxxx, für 2003 eingebrachten Beschwerde teilweise stattgegeben und es erging ein geänderter Feststellungsbescheid für das Jahr 2003. Aufgrund dieses Feststellungsbescheides wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 vom mit Bescheid vom gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht, die Einkommensteuer festzusetzen, nach fünf Jahren.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO).
Die Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr nach § 209 Abs. 1 erster Satz BAO erfolgt unabhängig davon, ob eine oder mehrere Amtshandlungen in der Verjährungsfrist unternommen werden sowie in welchem Jahr der Verjährungsfrist die Amtshandlung erfolgt. Die Verlängerung gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO (jeweils um ein weiteres Jahr) setzt voraus, dass in jenem Jahr, in dem die nach dem ersten Satz um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist endet, eine Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO erfolgt. Weitere Verlängerungen jeweils um ein Jahr setzen voraus, dass jeweils im (weiteren) verlängerten Jahr die betreffende Amtshandlung vorgenommen wird (vgl. Ritz, BAO5, § 209 Tz 1).
Die Verjährungsfrist wird unter anderem durch erstinstanzliche Bescheide (vgl. z.B. ; ; ) und Berufungsvorentscheidungen (; ) – bzw. nunmehr Beschwerdevorentscheidungen – verlängert. Seit dem Erkenntnis vom , 95/14/0021, gilt in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. ), dass Grundlagenbescheide (§ 188 BAO), die eindeutig auf die Geltendmachung von bestimmten Abgabenansprüchen gerichtet sind, die Verjährungsfrist dieser Abgaben (z.B. Einkommensteuer der Beteiligten) auch dann verlängern, wenn sie nicht von dem für die Abgabenerhebung örtlich zuständigen Finanzamt erlassen wurden.
Im vorliegenden Fall sind innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO für das Jahr 2003 der Einkommensteuer-Erstbescheid vom sowie mehrere gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide ergangen. Die Verjährungsfrist hat sich dadurch dem ersten Satz des § 209 Abs. 1 BAO zufolge um ein Jahr (bis zum ) verlängert.
Durch die Erlassung des gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 2003 vom (der laut Zustellnachweis im Dezember 2009 zugestellt wurde) wurde eine weitere Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum bewirkt.
Im Jahr 2010 sind am eine Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2003, am ein Aussetzungsbescheid gemäß § 281 BAO und am ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 2003 ergangen, wodurch sich die Verjährungsfrist bis zum verlängert hat.
Im Jahr 2011 wurden durch die Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2003 (am ) und die Erlassung des Feststellungsbescheides für 2003 zu St.Nr. xxxxxxxxxxx (X GmbH & atypisch stille Gesellschafter) am verjährungsunterbrechende Amtshandlungen gesetzt. Die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2003 hat sich dadurch um ein weiteres Jahr, somit bis zum verlängert.
Im Zeitpunkt der Erlassung des gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 2003 vom war somit noch keine Verjährung eingetreten.
Nach § 209a Abs. 2 BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, nicht entgegen, wenn die Beschwerde vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde.
Mittelbar hängt eine Abgabenfestsetzung von der Erledigung einer gegen einen Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) eingebrachten Beschwerde ab. Daher stand der zwischenzeitige Eintritt der Verjährung der Erlassung des (als Folge des Erkenntnisses des ergangenen) Einkommensteuerbescheides 2003 vom nicht entgegen.
Die gegenständliche Beschwerde vom gilt gemäß § 253 BAO als gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom gerichtet.
Aufgrund der obigen Ausführungen war diese Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103141.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at