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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2017, RV/5101781/2014

Privatanteil Festnetz- und Handykosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache Dr. AB, St.Nr. 000/0000, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 der belangten Behörde Finanzamt FA vom  zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.


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Einkommensteuer 2012
 
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
Steuerpflichtige Bezüge (245)
 
AG1
79.272,82 €
 
AG2
4.308,00 €
 
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-1.686,28 €
 
 
 
81.894,54 €


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Gesamtbetrag der Einkünfte
81.894,54 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00 €
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988
-100,00 €
Kirchenbeitrag
-400,00 €
Einkommen
81.334,54 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs.1 EStG 1988 beträgt:
 
(81.334,54 – 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00
30.902,27 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
30.902,27 €
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
30.557,27 €
Steuer sonstige Bezüge
780,75 €
Einkommensteuer
31.338,02 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
-30.211,22 €
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
0,80 €
Festgesetzte Einkommensteuer
1.127,00 €
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
 
Festgesetzte Einkommensteuer
1.127,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)
1.331,00 €
Abgabengutschrift
-204,00 €

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) war im Kalenderjahr 2012 sowohl bei der AG1 als auch der AG2 nichtselbständig beschäftigt.

Das Finanzamt wich bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2012 von der elektronisch eingereichten Erklärung insoweit ab, als es die geltend gemachten Werbungskosten [Gewerkschaftsbeiträge, etc. (482,28 €) und Arbeitsmittel (1.625,57 €), die Fachliteratur (88,95 €) und die Reisekosten (304,54 €)] nicht berücksichtigte.

In der Begründung des Bescheides vom führte das Finanzamt aus, dass der Bf die noch benötigten Unterlagen trotz Aufforderung nicht beigebracht habe, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt worden seien, als  Beweismittel vorgelegen seien.

Auf Grund eines Antrages des Bf hob das Finanzamt diesen Bescheid am gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf und erließ mit gleichem Datum einen neuen Sachbescheid, in welchem es Werbungskosten von 1.169,06 € (Arbeitsmittel: 265,19 €; Fachliteratur: 150,65 €; Reisekosten: 270,94 €; sonstige Werbungskosten: 482,28 €) berücksichtigte. Begründend  verwies es darauf, dass bei den Arbeitsmitteln ein Privatanteil von 40 % abgezogen worden sei. Da nur belegte Werbungskosten berücksichtigt worden seien, seien teilweise Kopierpapier und die Festnetzkosten ausgeschieden worden.

Ausgaben im Rahmen der „Gesunden Gemeinde“ könnten keine Werbungskosten sein, da daraus keine Einkünfte  resultieren.

Die Digitalkamera Canon EOS 60d unterliege dem Aufteilungsverbot, wenn keine ausschließliche berufliche Veranlassung nachgewiesen werde.

Die Weihnachtsfeier sei privat veranlasst und keine Dienstreise.

Die Kosten für das Diensthandy stellten keine Werbungskosten dar. Der angegebene Privatanteil von 405,05 € sei laut Auskunft des Dienstgebers auf 63,67 € berichtigt worden.

Abschließend wies die Abgabenbehörde auf die Strafbarkeit des Versuches nach § 13 Abs. 1 FinStrG hin.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte sich der Bf gegen die ohne nähere Begründung vorgenommene Kürzung der beantragten Arbeitsmittel um 40 %. Diese Kürzung sei nicht gerechtfertigt. Er besitze zu Hause zwei PCs; weiters sei ihm und allen weiteren Dienstnehmern der AG1 die gesamte EDV auch für die private Nutzung außerhalb der Dienstzeit zur Verfügung gestanden. Er habe bei den Arbeitsmitteln nur einen PC angesetzt, den er vor allem zum Verfassen „unserer Zeitung“ benötige. Auf diesem PC habe er ein eigenes Zeitungsprogramm installiert. Zum Korrekturlesen und um Gestaltungsfehler zu erkennen, müssten die einzelnen Seiten der Zeitung mehrfach ausgedruckt werden. Dieses Programm stehe nur ihm zur Verfügung, und eine Versendung der Artikel per E-Mail sei aus dem Programm nicht möglich. Bei Versammlungen und Sitzungen müsse er Unterlagen ausdrucken, um die Mitarbeiter in der Fraktion und die Parteimitglieder zu informieren oder um im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder in den Ausschüssen darüber zu diskutieren. Schon ein Sitzungsprotokoll umfasse ca. 20 Seiten. Damit sei aber auch ein erhöhter Bedarf an Kopierpapier und Tintenpatronen verbunden. Privat drucke er so gut wie gar nichts. Nach seiner Einschätzung betrage der Privatanteil maximal 5 %.

Das Ausscheiden der Festnetzkosten sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Diese setzten sich aus einer pauschalen Gebühr von monatlich 29,90 € (jährlich 358,80 €) und den tatsächlichen Verbindungsentgelten zusammen. Für die Parteiarbeit und für die Arbeit als politischer Funktionär seien Internet und E-Mail unabdingbare Voraussetzungen. Sitzungseinladungen, Sitzungsprotokolle, Voranschläge, Nachtragsvoranschläge oder Rechnungsabschlüsse würden ausnahmslos elektronisch zugeschickt. Das Finanzamt habe nicht nur die Festnetzkosten zur Gänze gestrichen, sondern auch die gesamten Handykosten, was absolut verfehlt sei.

Er ersuche daher, den beantragten Betrag von 425,16 € für die Festnetzkosten und die Handykosten von 63,67 € anzuerkennen. Die Telefonkosten seiner Ehegattin würden gesondert verrechnet.

Der Bf teile auch nicht die Meinung, dass Ausgaben für die „Gesunde Gemeinde“ keine Werbungskosten darstellten, weil solchen Ausgaben keine Einkünfte gegenüber stünden. Das stimme so nicht. Als Gemeindefunktionär müsse er möglichst oft und mit guten Projekten in der Öffentlichkeit präsent sein. Er organisiere nicht nur Veranstaltungen im Rahmen der „Gesunden Gemeinde“, sondern er bewerbe sie auch und berichte darüber. Die „Gesunde Gemeinde“ sei ein Projekt des Landes Oberösterreich, das sich mit dem gesundheitspolitischen Ziel an die Gemeinden richte, auch im ländlichen Raum mehr Gesundheitsbewusstsein zu schaffen. Er bekomme eine monatliche Aufwandsentschädigung. Egal, an welchen Projekten und in welchem Ausmaß er sich beteilige, die Aufwandsentschädigung bleibe immer gleich. Wenn ein Bürgermeister im Bierzelt eine Runde zahle, seien diese Kosten absetzbar. Warum sollten eine gesunde Jause oder Getränke an die Veranstaltungsteilnehmer nicht abzugsfähig sein? Aus einer Zahlung im Bierzelt resultierten ebenfalls keine Einkünfte.

Er beantrage daher, bei den Arbeitsmitteln einen Privatanteil von nur 5 % anzusetzen sowie Telefonkosten von 425,16 €, die Handykosten von 63,67 € und die Ausgaben für die „Gesunde Gemeinde“ zur Gänze anzuerkennen.

Mit Schreiben vom forderte die Abgabenbehörde den Bf zur Ergänzung seiner Beschwerde auf und ersuchte, die fehlenden Belege für das Kopierpapier sowie Einzelverbindungsnachweise und Zahlungsnachweise für das Festnetz vorzulegen.

Darüber hinaus wurde der Bf ersucht, zu begründen, weshalb die Sitzungsprotokolle nicht im Gemeindeamt gedruckt würden.

Die Ausgaben die „Gesunde Gemeinde“ betreffend sei nachzuweisen, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden gewesen sei und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen habe. Wer sei Vortragender gewesen, wie viele Personen hätten teilgenommen, usw.

Der Bf nahm dazu wie folgt Stellung:

Er habe alle Belege über die Werbungskosten für das Jahr 2012  bereits einmal in einer Tabelle aufgelistet und übermittelt. Er gehe davon aus, dass ein Beleg über Kopierpapier offensichtlich bei der Behörde verloren gegangen sei. Er hätte die Kosten für Kopierpapier ansonsten nicht in die Liste aufgenommen.

Die Sitzungsprotokolle würden den Fraktionsführern schon seit einigen Jahren elektronisch zugestellt. Das spare den Gemeinden die Kosten für Kopierpapier sowie die Postgebühren und habe auch den Vorteil, dass die Protokolle am PC einfach verwaltet und Texte daraus direkt für Informationen, beispielsweise für die Ortspost, verwendet werden könnten. Für Fraktionssitzungen oder Besprechungen müssten die Protokolle allerdings ausgedruckt werden. Er besitze leider keinen eigenen Laptop. Fraktionssitzungen fänden ausschließlich außerhalb der Öffnungszeiten des Gemeindeamtes statt.

Für das Festnetz habe er bei A1 einen Einzelverbindungsnachweis angefordert. Sobald dieser vorliege, werde er ihn übermitteln. Schriftliche Zahlungsbelege der jeweiligen Buchungen gebe es nicht; die Telefonkosten würden elektronisch abgebucht. Eine Aufstellung habe er nochmals beigeschlossen.

Zu den Aufwendungen für die „Gesunde Gemeinde“ führte der Bf an, dass nach den Lohnsteuerrichtlinien für den Werbungskostencharakter grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen, noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich sei. Die Notwendigkeit einer Aufwendung sei grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung ().

An den Veranstaltungen der „Gesunden Gemeinde“ hätten durchschnittlich etwa 25 bis 40 Personen teilgenommen. Die Veranstaltungen würden im Vorfeld mit Plakaten und durch persönliche Verteilung von Foldern beworben. Die Vorträge und Veranstaltungen hätten Mitarbeiter des Roten Kreuzes, Ärzte, eine Apothekerin und Streetworker bestritten. Bisher seien alle Vortragenden ehrenamtlich tätig gewesen. Für das Gelingen solcher Gesundheitsveranstaltungen seien nicht nur interessante Themen, sondern auch namhafte Vortragende wichtig. Es sei wichtig, sowohl für die Teilnehmer als auch für die Vortragenden Anreize zu schaffen, und das gelinge fast immer mit kulinarischen Besonderheiten. Schließlich könne man sich als Gemeinderat mit der persönlichen Bewerbung und einer gelungenen Veranstaltung mehr profilieren als mit schrillen Plakaten und flotten Werbesprüchen. Letztendlich erscheine auch noch ein Bericht über die Veranstaltungen und Aktivitäten der „Gesunden Gemeinde“ im E Rundblick. Die Aufwendungen im Rahmen der „Gesunden Gemeinde“ seien somit ausschließlich beruflich veranlasst gewesen; eine private Veranlassung habe zur Gänze gefehlt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die anerkannten Werbungskosten auf 1.278,81 € erhöht.

Aufwendungen für die „Gesunde Gemeinde“:

Für Veranstaltungen der „Gesunden Gemeinde“ seien Kosten von 192,45 € geltend gemacht und belegmäßig nachgewiesen worden.

Nach Wiederholung der Ausführungen des Bf in seiner Eingabe ans Finanzamt vom stellte dieses fest, dass es sich beim Projekt „Gesunde Gemeinde“ um ein solches des Gesundheitsreferenten des Landes Oberösterreich, LH Dr. Josef Pühringer, handle. Durch den Beitritt zu diesem Projekt bekenne sich die beitretende Gemeinde zur Teilnahme am Netzwerk „Gesunde Gemeinde“ und mache damit Gesundheitsförderung zur Gemeindeaufgabe. Die Ergebnisse der Arbeitskreise seien die für die Gemeindebürger initiierten Aktivitäten, wie Vorträge, Kurse, Projekte. Das Themenspektrum erstrecke sich hauptsächlich auf die Bereiche Ernährung, Bewegung, psychosoziale Gesundheit und medizinische Themen (vgl. http://www.gesundegemeinde.ooe.gv.at/xchg/SID-5E9F7B2F-A318F41A/hs.xsl/603 DEU HTML.htm).

Der Bf sei Gemeindemandatar der Marktgemeinde E und sei diese Gemeinde dem Projekt „Gesunde Gemeinde“ beigetreten.

Die Bewirtung bei den Veranstaltungen des Projektes „Gesunde Gemeinde“, die vom Bf organisiert und beworben würden, stünden, da sie eine Aufgabe der Gemeinde darstellen, mit seiner beruflichen Tätigkeit in einem solchen Zusammenhang, dass eine überwiegende berufliche Veranlassung bejaht werden könne. Allerdings seien Bewirtungsaufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur zur Hälfte abzugsfähig, weswegen eine entsprechende Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen zu erfolgen habe (Anerkennung eines Betrages von 96,23 €).

Sitzungsprotokolle:

Der Bf habe Kosten von 493,10 € für die Anschaffung eines Druckers, eines PCs, Kopierpapier, Kopierkarton, Tintenpatronen sowie Kuverts geltend gemacht. Er habe diese Wirtschaftsgüter angeschafft, weil die Protokolle für Fraktionssitzungen oder Besprechungen hätten ausgedruckt werden müssen, weil er keinen eigenen Laptop besitze und die Fraktionssitzungen ausschließlich außerhalb der Öffnungszeiten des Gemeindeamtes stattgefunden hätten.

Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern seien nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen sei. § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 benenne  Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Sei die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, sei Z 8 leg. cit. anzuwenden.

Bei in Privatwohnungen eingesetzten Computern sei anzunehmen, dass sie jedenfalls auch privat verwendet würden. Zum einen entspreche es den Erfahrungen des Lebens, aber auch arbeits- und haftungsrechtlichen Grundsätzen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die zur Berufsausübung notwendigen Arbeitsmittel (insbesondere, wenn auch Fragen der Datensicherheit von Bedeutung seien) in der Regel zur Nutzung am Arbeitsplatz, in Ausnahmefällen zur Nutzung in der Privatwohnung zur Verfügung stellten. Zum anderen seien die Möglichkeiten der privaten (Eigen- und/oder Fremd)Computernutzung nahezu grenzenlos (zB für Spiele, Telefonie, Radio, Fernsehen, Fotobearbeitung und -archivierung, Webdienste, E-Mails, Foren, soziale Netzwerke, Telebanking, Teleshopping, Schriftverkehr, Kalkulationen) und die Geräte in privaten Haushalten auch immer weiter verbreitet (vgl. RV/0491-F/09). Es sei daher ein entsprechender Privatanteil auszuscheiden, welcher erforderlichenfalls im Schätzungsweg zu ermitteln sei. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens betrage dieser mindestens 40 % (Jakom/Lenneis EStG7, 2014, § 4 Rz 330, Stichwort Computer; vgl. auch Rz 1512 EStR 2000). Beim genannten Prozentsatz handle es sich nach Überzeugung des UFS um eine absolute Untergrenze (vgl. ua RV/0491-F/09). Behaupte der Steuerpflichtige eine niedrigere private Nutzung, sei diese im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Der Bf habe im Verfahren nicht glaubhaft machen können, dass eine niedrigere als 40%ige private Nutzung des PCs sowie des Druckers gegeben gewesen sei. Aus den vorgelegten Belegen gehe lediglich hervor, dass die Geräte und das Zubehör angeschafft worden seien. Weiters sei anzumerken, dass bezüglich der Kosten für Kopierpapier aus den Belegen nicht ersichtlich sei, dass Kopierpapier gekauft worden sei, da es sich hier lediglich um einen Beleg über die Zahlung mit Kreditkarte handle und nur der bezahlte Betrag aufscheine, nicht aber, was gekauft worden sei. Da nicht ersichtlich sei, dass tatsächlich Kopierpapier gekauft worden sei und der Bf den Kauf auch nicht habe glaubhaft machen können, sei eine Gesamtsumme von 45,90 €  nicht anzuerkennen gewesen. Vom Drucker, dem PC sowie den Tintenpatronen werde – als absolute Obergrenze - ein Privatanteil von 40% im Schätzungswege angenommen, da, wie bereits erwähnt, der Bf eine höhere private (gemeint wohl: berufliche) Verwendung nicht habe nachweisen können. Der geschäftliche Anteil beim Drucker ergebe sohin einen Betrag von 76,20 €, bei den Tintenpatronen einen Betrag von 40,56 € und beim PC bei einer AfA von — wie vom Bf selbst angegeben — fünf Jahren einen geschäftlichen Anteil von 136,25 €. Die Kosten von 25,70 € für Kopierkarton und Kuverts würden zur Gänze als Werbungskosten anerkannt.

Die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten für die Erstellung der Sitzungsprotokolle betrage sohin 278,71 €.

Festnetzkosten:

Der Bf habe bezüglich der geltend gemachten Festnetzkosten von 425,16 € keine Belege vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass diese Telefonate beruflich bedingt gewesen seien. Eine berufliche Veranlassung sei somit nicht ersichtlich, weshalb diese Kosten steuerlich nicht hätten berücksichtigt werden können.

Im Vorlageantrag vom wandte sich der Bf gegen die Feststellung der Abgabenbehörde, er habe zu den Festnetzkosten keine Belege vorgelegt, aus denen die berufliche Veranlassung hervorgehe. Das stimme so nicht. Im Schreiben vom sei er ua um einen Einzelverbindungsnachweis bzw. um Zahlungsnachweise für das Festnetz ersucht worden. Dieses Ersuchen habe er mit gleichem Wortlaut an den Festnetzbetreiber A1 weitergeleitet. A1 habe einen Kontoauszug übermittelt, den er per E-Mail noch am gleichen Tag an das Finanzamt weitergeleitet habe. Dass er keine Belege vorgelegt habe, sei somit nicht richtig (siehe Beilagen).

Er habe in der Beschwerde bereits ausführlich dargelegt, dass sich die Festnetzkosten aus einer pauschalen Providergebühr von monatlich 29,90 € (jährlich 358,80 €) und den tatsächlichen Verbindungsentgelten zusammensetzten. Für die Parteiarbeit und für die Arbeit als politischer Funktionär seien Internet, E-Mail und Handy unabdingbare Voraussetzungen. Sitzungseinladungen, Sitzungsprotokolle, Voranschläge, Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse würden ausnahmslos elektronisch zugeschickt. Der gesamte parteiinterne Informationsfluss erfolge ausschließlich über Internet.

Als Gemeindemandatar verfasse und gestalte er die Parteizeitung sowohl textlich als auch bildlich und verarbeite Werbeslogans von Firmen. Da würden einerseits hochwertige Logos ausschließlich auf elektronischer Basis übermittelt, oder man müsse das Jausensackerl eines örtlichen Kleinunternehmers fotografieren oder einscannen, weil er kein digitales Logo besitze und die gleiche Werbungwirkung haben möchte wie ein „Großer“. Und auch er müsse in der Zeitung gut herüberkommen. Die parteiinternen so genannten „Reindruckseiten“ beinhalteten landes- und bundespolitische Themen, die in der Zeitung ebenfalls zu verarbeiten seien. Sie könnten nur über Internet über ein eigenes Programm bezogen und verarbeitet werden. Bei diesen Downloads handle es sich in der Regel um sehr große Dateiformate. Von den Druckereien werde überdies absolute Perfektion verlangt. Dem stehe eine verschwindend geringe Privatnutzung des Internets gegenüber, etwa um Steuerklärungen des Finanzamtes online zu tätigen oder für Telebanking. Abfragen im RIS oder in anderen Rechtsdatenbanken seien wiederum beruflich veranlasst, weil Bürger den Bf  immer wieder auch mit Rechtsfragen kontaktierten, wenn sie sich von Behörden benachteiligt fühlten. Er habe als Gemeindemandatar schon Jahre lang die Missbräuche bei der Gebührenberechnung für Wasser und Kanal im Visier und berichte auch regelmäßig in der Parteizeitung darüber. Das erfordere intensive Recherchen in Rechtsdatenbanken, Kommentaren und Literatur.

Das Finanzamt habe bei Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2012 nicht nur die Festnetzkosten zur Gänze gestrichen, sondern auch die gesamten Handykosten. Die Streichung der Handykosten werde in der Begründung nicht einmal erwähnt. Das sei ein schwerwiegender Fehler.

Nach Lehre und Rechtsprechung seien Kosten für die beruflich veranlasste Verwendung eines lnternetanschlusses entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar. Sofern eine Abgrenzung nicht möglich sei, sei die Aufteilung der Kosten zu schätzen. Im beruflichen Ausmaß anteilig absetzbar seien die Providergebühr, die Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die Kosten für Pauschalabrechnungen (zB Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr). Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (zB Gebühr für die Nutzung des Rechtsinformationssystems) seien zur Gänze absetzbar.

Beantragt werde daher, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, die Festnetz- und Handykosten als Werbungskosten zu berücksichtigen und die Einkommensteuer für 2012 entsprechend herabzusetzen.

Die Richterin brachte die beabsichtigte Entscheidung sowohl dem Bf als auch dem Finanzamt zur Kenntnis und ersuchte um Stellungnahme.

Nach einem mit dem Bf geführten Telefonat, in welchem er erklärt hatte, für die ihm von seiner Arbeitgeberin als privat veranlasst weiterverrechneten Handykosten (63,67 €) keinen beruflichen Nachweis mehr erbringen zu können, hielt die Richterin die berufliche Bedingtheit der beantragten zwei Drittel der gesamten Festnetzkosten für glaubwürdig. Dies insbesondere deshalb, weil der Bf im Internet sowohl als Ansprechperson für die "Gesunde Gemeinde" als auch als Fraktionsobmann mit seiner Festnetznummer aufschien.

Das Finanzamt erläuterte in seiner Stellungnahme vom , dass die Handykosten in der KZ 724 (sonstige Werbungskosten) bereits enthalten seien und der dort angesetzte Betrag daher um 63,67 € zu reduzieren sei. Gegen die Anerkennung der Festnetzkosten in Höhe von zwei Drittel der Gesamtkosten bestünden keine Einwände.

Die „sonstigen Werbungskosten“ (KZ 724) seien daher mit einem verminderten Betrag von 521,39 € (Festnetzkosten von 425,16 € zuzüglich der Kosten für die „Gesunde Gemeinde“ von 96,23 €) anzusetzen.

Auf telefonische Anfrage der Richterin, wie sich die bereits bisher im angefochtenen Bescheid bei der KZ 724 erfassten Kosten von 428,28 € zusammensetzten und aus welchem Grund diese nunmehr unberücksichtigt bleiben sollten, teilte der Finanzamtsvertreter mit, dass entgegen der zusätzlichen Begründung zur BVE sowohl die Festnetz- als auch die Handykosten als Werbungskosten angesetzt worden seien und sich die KZ 724 aus folgenden Beträgen zusammensetze: beantragte Festnetzkosten von 425,16 €, beantragte Handykosten von 63,67 €, Kosten der „Gesunden Gemeinde“ von 96,23 €. Die Summe dieser Beträge ergebe 585,06 €. Wenn in der BVE ein Betrag von 578,51 € angesetzt worden sei, so handle es sich bei dieser geringfügigen Differenz wohl um einen Rechenfehler.

Der in der Folge abermals telefonisch kontaktierte und mit den Erläuterungen des Finanzamtsvertreters konfrontierte Bf bestritt diese Darstellung und übermittelte der Richterin eine bislang nicht in den Akten aufliegende Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom , wonach er im Jahr 2012 einen Betrag von 482,28 € an Betriebsratsumlage geleistet habe. Entgegen der Darstellung des Finanzamtes seien unter der KZ 724 weder die Festnetz- noch die Handykosten, sondern die Betriebsratsumlage erfasst worden.

Erwägungen

Rechtliche Beurteilung:

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988).

Nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel.

Dem gegenüber dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2  lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Daraus ergibt sich, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.

Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses, PCs oder beruflich veranlasste Telefonate sind als Werbungskosten absetzbar; diese Kosten unterliegen daher nicht dem Aufteilungsverbot.

Die privaten Nutzungsmöglichkeiten von PC und Internet (wie zB E-Mail-Verkehr, sämtliche Möglichkeiten von Internetrecherchen, Fotoverwaltung und -bearbeitung, Telefonbücher, Fahrpläne, Teleshopping, Telebanking, FinanzOnline uvam.) nehmen stets zu, weshalb angesichts der breiten Einsatzmöglichkeit ein strenger Maßstab anzuwenden ist.

Nach der Judikatur des VwGH wäre eine behauptete (nahezu) ausschließliche berufliche Verwendung des Internets und des Telefons durch Aufzeichnungen aller Internetzugriffe bzw. aller Telefongespräche nachzuweisen ().

Ist eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich, weil keine Aufzeichnungen über Zahl und Dauer der beruflichen Gespräche bzw. über die beruflich veranlassten Internetaufrufe vorliegen, hat sie im Schätzungsweg zu erfolgen ().

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung einbehalten, wirkt sich jedoch bei der laufenden Lohnabrechnung nicht steuermindernd aus; sie kann daher im Wege der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt:

Dem Bf standen im Beschwerdejahr ein Diensthandy und ein Festnetztelefon zur Verfügung; die Gattin verfügte über ein eigenes Handy. Adressatin der Rechnungen für das Diensthandy war die Dienstgeberin des Bf.

Die Anfrage eines Finanzamtssachbearbeiters im Lohnbüro der Dienstgeberin des Bf ergab, dass diesem von den gesamten Gesprächsgebühren von 405,05 € laut seiner Aufstellung im Jahr 2012 nur ein Kostenanteil von 63,67 € wegen privater Telefonate verrechnet worden war.

In einem Telefongespräch erklärte der Bf gegenüber der Richterin, für diesen Kostenanteil keinen Nachweis der beruflichen Bedingtheit mehr erbringen zu können. Für die Festnetzkosten habe er, der Aufforderung des Finanzamtes folgend, von A1 einen Einzelgesprächsnachweis angefordert, aber nur einen Kontoauszug über die monatlichen Zahlungen erhalten. Obwohl er auch hier keinen Nachweis mehr erbringen könne, versichere er, berufliche Telefonate geführt zu haben.

Da der Bf keinen Nachweis erbringen konnte, dass der Kostenanteil von 63,67 € entgegen der Auskunft seiner Dienstgeberin auf beruflich bedingte Telefonate zurückzuführen gewesen wäre, waren die Handykosten in Höhe von 63,67 € nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Festnetzkosten setzten sich aus einer pauschalen Gebühr von monatlich 29,90 € (358,80 € jährlich), in der nach den Recherchen der Abgabenbehörde ein unlimitiertes Datenvolumen inkludiert war, und den tatsächlich verrechneten Gesprächsgebühren zusammen. Die Grundgebühr beinhaltete keine Freiminuten.

Die gesamten Festnetzkosten beliefen sich laut dem vorgelegten Kontoauszug der A1 Telekom Austria AG auf 611,21 €, laut einer Aufstellung des Bf, die offenbar einen Ziffernsturz enthielt, auf 637,74 €. Die reinen Verbindungsentgelte betrugen daher 252,41 € jährlich (im Durchschnitt rund 21,00 € monatlich). Der Bf beantragte zwei Drittel, somit Verbindungsentgelte in Höhe von rund 14,00 € monatlich, als Werbungskosten.

Obwohl der Bf laut Aktenlage von der Mobilfunkbetreiberin einen Einzelgesprächsnachweis angefordert hatte, übermittelte ihm diese lediglich den oa Kontoauszug.

Nach der Judikatur des VwGH ist es zulässig, sich, wenn ein Einzelgesprächsnachweis nicht erbracht werden kann, mit der Glaubhaftmachung zu begnügen ().

Eine Internetrecherche ergab, dass der Bf, der in seiner Heimatgemeinde ein politisches Amt bekleidet, als Ansprechperson für die „Gesunde Gemeinde“ mit seinem Festnetzanschluss und seiner privaten E-Mail-Adresse und als Fraktionsobmann seiner Partei mit seinem Festnetzanschluss, seiner Mobiltelefonnummer und seiner privaten E-Mail-Adresse aufschien. Dass er mit Fraktionskollegen und Gemeindebürgern nicht nur via E-Mail, sondern auch telefonisch kommunizierte, erschien in Anbetracht der mit seiner politischen Tätigkeit verbundenen Aufgaben und der Bedachtnahme politischer Funktionäre auf Bürgernähe glaubwürdig.

Wenngleich der Bf sich sowohl in seiner Beschwerde als auch in seinem Vorlageantrag auf die Begründung der beruflichen Nutzung des Internets fokussierte und seinen Antrag, von den Gesamtkosten (somit von der ein unlimitiertes Datenvolumen beinhaltenden Grundgebühr und den gesondert verrechneten Gesprächsgebühren) zwei Drittel als Werbungskosten anzuerkennen, nur im Hinblick auf die Internetnutzung ausreichend nachvollziehbar begründete, erachtete es das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Beweiswürdigung als schlüssig, dass der Bf sowohl das Internet als auch den Festnetzanschluss im angeführten Ausmaß beruflich nutzte.

Zwar war der Bf im Beschwerdejahr noch berufstätig und stand ihm daher der Festnetzanschluss vorwiegend am Abend und Wochenende zur Verfügung, doch traf dies auf die Gesprächsgebühren und die Internetnutzung gleichermaßen zu.

Auch das Finanzamt hielt die betriebliche Nutzung des Festnetzanschlusses, bezogen auf die Internetnutzung, wegen der detaillierten Darstellung der Internetverwendung im Vorlageantrag für glaubwürdig (siehe Vorlagebericht).

Auf Grund der eingehenden Schilderung seines politischen Engagements und der Veröffentlichung seiner Festnetznummer nicht nur im Telefonbuch, sondern auch im Internet, war dem Vorbringen des Bf in diesem Punkt Glauben zu schenken und waren von den gesamten Festnetzkosten von 611,21 € laut Kontoauszug von A1  zwei Drittel (das sind 407,47 €) als Werbungskosten anzuerkennen.

Abschließend war festzuhalten, dass dem Vorbringen des Finanzamtsvertreters, die beantragten Festnetz- und die anteiligen Handykosten seien entgegen der gesonderten Bescheidbegründung zur BVE und entgegen der Stellungnahme im Vorlagebericht bereits berücksichtigt worden, nicht gefolgt werden konnte und dieses Vorbringen auch die Aktenlage gegen sich hatte.

Nach den Angaben des Bf und der übermittelten Bestätigung über die geleistete Betriebsratsumlage war als erwiesen anzunehmen, dass sich die in der BVE anerkannten „sonstigen Werbungskosten“ (KZ 724) in Höhe von 578,51 € aus der Betriebsratsumlage (482,28 €) und den Ausgaben für die „Gesunde Gemeinde“ (96,23 €) zusammensetzten.

Im Erkenntnis waren daher nunmehr Festnetzkosten in Höhe von 407,47 € als zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Feststellungen auf Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind einer Revision nicht zugänglich.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101781.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at