Keine widerrechtliche Verwendung bis 23.4.2014 bei monatlichen Ausbringungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Anschrift , StNr über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Braunau Ried Schärding vom , betreffend Normverbrauchsabgabe (NoVA) 4/2011 und KFZ-Steuer für die Zeiträume 4-12/2011 und 1-12/2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden – ersatzlos – aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , 2011/16/0221 hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspreche, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginne. Diese Rechtsprechung bekräftigte der VwGH mit seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0031.
Insoweit davon auszugehen ist, dass ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland ausgebracht wird, beginnt die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungsverpflichtung im Inland. Solche Fahrzeuge werden nicht "ohne die erforderliche (inländische) Zulassung" iSd § 1 Z 3 NoVAG und des § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG im Inland verwendet.
In derartigen Fällen liegt somit niemals eine widerrechtliche Verwendung, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG anknüpft, vor.
Vor den oben angeführten Erkenntnissen des VwGH ist die Verwaltungspraxis und die überwiegende Rechtsprechung des UFS bzw. des BFG von der Nichtunterbrechbarkeit der Monatsfrist, welche bei Fahrzeugen mit Standort im Inland maßgeblich war, ausgegangen. Ob ein Fahrzeug seinen Standort im Inland hatte, hing nur davon ab, wer als Verwender des Fahrzeuges anzusehen war, wo dieser seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. seinen Sitz hatte und, ob die daran anknüpfende Standortvermutung widerlegt werden konnte.
In einem das gegenständliche Fahrzeug betreffende Vorverfahren () zu diesem Beschwerdeverfahren erfolgte eine Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide unter Zurückverweisung an das Finanzamt, da diese Fragen nicht hinreichend geklärt waren. Im fortgesetzten Verfahren wurden dann die erforderlichen Erhebungen durchgeführt. Das Finanzamt kam nach den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vom zu dem Ergebnis, dass die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 aufgrund des Hauptwohnsitzes der Bf, die als Verwenderin des gegenständlichen Fahrzeuges anzusehen sei, im Inland greife und die Widerlegung dieser Standortvermutung aufgrund der vorgelegten widersprüchlichen Nachweise nicht gelungen sei.
Das Finanzamt stimmte aber in weiterer Folge nach Ergehen der oben angeführten VwGH Erkenntnisse dem Richter zu, dass aufgrund dieser vorgelegten Nachweise und des Vorbringens der Bf aber doch zumindest monatliche Aus- und Wiedereinbringungen nachgewiesen sind und davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug nie durchgehend länger als ein Monat im Inland war.
Da sich aufgrund der jüngsten Judikatur des VwGH die Rechtslage bzw. deren rechtliche Beurteilung wesentlich geändert hat, kann auch nicht eingewandt werden, dass die nun aufzuhebenden Bescheide aufgrund der Bindungswirkung des aufhebenden UFS-Bescheides vom nicht aufgehoben werden könnten (Ritz, BAO5, § 278 Tz 23: Die Bindung besteht lediglich bei unveränderter Sach- und Rechtslage (zB Ritz, RdW 2002, 567; Ellinger ua, BAO 3, § 289 Anm 7; Langheinrich/ Ryda, FJ 2004, 340; vgl zu § 161 FinStrG zB Reger/ Hacker/ Kneidinger, FinStrG 3, § 161 Tz 10; zu § 66 Abs 2 AVG zB ; zu Art 119a Abs 5 B-VG zB , Slg 8.125; ; , 99/06/0059).
Ergänzend wird aber auch angemerkt, dass sich die Rechtslage durch das BGBl. I 2014/26 ab dessen Inkrafttreten per wieder geändert hat und ab diesen Tag kraft gesetzlicher Anordnung eine Ausbringung eines Fahrzeuges mit Standort im Inland die Monatsfrist nicht mehr unterbricht. Dieses Erkenntnis hindert das Finanzamt somit nicht, bei Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer widerrechtlichen Verwendung für Zeiträume ab dem genannten Datum neuerlich Bescheide hinsichtlich Festsetzung der NoVA und der KFZ-Steuer zu erlassen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch die mittlerweile ständige Rechtsprechung des VwGH geklärt sind, war die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100432.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at