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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.05.2017, RV/2100352/2013

Arbeitslohn: Dienstreisekaskoversicherung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A, Adresse, vertreten durch den V, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2007 bis 2010 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

1. Die angefochtenen Abgabenbescheide für das Jahr 2007 werden wie folgt geändert:
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird mit 50.540,58 Euro, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit 4.717,12 Euro festgesetzt.

2. Die angefochtenen Abgabenbescheide für das Jahr 2008 werden wie folgt geändert:
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird mit 55.377,35 Euro, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit 5.045,49 Euro festgesetzt.

3. Die angefochtenen Abgabenbescheide für das Jahr 2009 werden wie folgt geändert:
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird mit 55.836,44 Euro, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit 4.963,24 Euro festgesetzt.

4. Die angefochtenen Abgabenbescheide für das Jahr 2010 werden wie folgt geändert:
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird mit 56.103,41 Euro, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit 4.986,97 Euro festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen, die Berechnungen der Abgaben und die Gegenüberstellung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom wurde die Beschwerdeführerin für die Jahre  2007 bis 2010 als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen und dieser der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Dienstgeberbeitrag) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. In den jeweiligen Bescheidbegründungen wurde auf den Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung verwiesen. In diesem wurde neben anderen Feststellungen betreffend Kontoführungsgebühren, Zufluss geldwerter Vorteile und betreffend Sachzuwendungen ausgeführt, gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 seien ausbezahlte Kilometergelder nur dann steuerfrei, wenn als Nachweis ordnungsgemäß geführte Reisekostenabrechnungen vorliegen würden. Mit der Auszahlung des amtlichen Kilometergeldes seien sämtliche Kosten abgegolten, die durch die Nutzung des arbeitnehmereigenen Personenkraftwagens bei Dienstreisen entstehen würden. Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich zu den ausbezahlten Kilometergeldern eine kilometerabhängige Kaskoversicherung abgeschlossen. Im Schadensfall sei der Arbeitnehmer der Begünstigte, die Versicherungsprämien würden von der Beschwerdeführerin getragen. Es lägen steuerpflichtige Arbeitslöhne vor. Für die von der Beschwerdeführerin bezahlten Versicherungsprämien seien die lohnabhängigen Abgaben nachverrechnet worden.

Dagegen richtete sich die nun als Beschwerde zu erledigende Berufung vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den V, brachte vor, die Berufung richte sich gegen die Nachverrechnung von Dienstgeberbeitrag in der Höhe von 160,90 Euro und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in der Höhe von 14,54 Euro (Anmerkung: entspricht den Abgaben für die Versicherungsprämien für die Kaskoversicherung). Der Arbeitgeber habe zusätzlich zu den ausbezahlten Kilometergeldern eine kilometerabhängige Kaskoversicherung abgeschlossen. Vom Prüfer seien die vom Arbeitgeber bezahlten Versicherungsprämien aus den steuerfreien Kilometergeldern ausgeschieden und die lohnabhängigen Abgaben nachverrechnet worden. Ob die von einem Kreditinstitut bezahlten Prämien betreffend die Dienstreisekaskoversicherung einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellten, sei bereits ausführlich mit der damaligen Finanzlandesdirektion besprochen worden und von dieser ein Vorteil verneint worden. Der darüber aufgenommene Aktenvermerk werde der Berufung beigelegt. Da sich die Sachlage nicht geändert habe, werde um eine positive Erledigung der Berufung ersucht.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit dem amtlichen Kilometergeld seien unter anderem Versicherungen aller Art abgegolten. Bezahle nun der Arbeitgeber Prämien zu einer Kaskoversicherung für ein arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug, liege steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die vom Arbeitgeber bezahlten Prämien stellten dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn der Arbeitnehmer aus dem Versicherungsvertrag begünstigt werde. Die Beschwerdeführerin sei Versicherungsnehmer, versichert seien die Fahrzeuge namentlich genannter Mitarbeiter. Begünstigt aus dem Vertrag seien die Dienstnehmer. Die übliche Vorgangsweise im Schadensfall sei, dass die Rechnungsbeträge aus Reparaturarbeiten von der Versicherung direkt mit den Werkstätten abgerechnet werden würden. Die einzige Aufgabe des Versicherungsnehmers im Schadensfall sei die Bestätigung für die Versicherung, dass sich der betroffene Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls auf einer Dienstreise befunden habe.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin beantragte eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, mit dem amtlichen Kilometergeld seien unter anderem Versicherungen des Fahrzeughalters (Dienstnehmers) abgegolten. Bei der gegenständlichen Versicherung handle es sich um eine pauschale Dienstreisekaskoversicherung, die die Beschwerdeführerin pauschal für alle Mitarbeiter abgeschlossen habe. Es werde damit das Haftungsrisiko des Dienstgebers für betrieblich angeordnete, mit eigenem Kraftfahrzeug durchgeführte Fahrten abgesichert. Bei einem Unfall eines Mitarbeiters auf einer Dienstreise sei der Dienstgeber verpflichtet, dem Dienstnehmer den Schaden zu ersetzen. Die abgabenrechtliche Behandlung eines Schadensfalles sei nicht Sachverhalt der durchgeführten Prüfung gewesen, sondern die Entrichtung der Versicherungsprämie durch den Dienstgeber. Die Abwicklung im Schadensfall sei durch die Antwort der seinerzeitigen Finanzlandesdirektion restlos geklärt. Welche Aufgabe der Dienstgeber habe sei für die Klärung des Sachverhaltes irrelevant. Tatsache sei, dass das Risiko des Dienstgebers versichert sei und damit kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliege.

Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Die B (früher D) hat mit einem Versicherungsunternehmen für Mitarbeiter der zur Gruppe in der Steiermark gehörenden Unternehmen (Kreditinstitute, etc.) eine Kraftfahrzeugversicherung (Dienstreisekaskoversicherung) abgeschlossen. Versicherungsnehmer war die B. In dieser Dienstreisekaskoversicherung waren Personenkraftwagen versichert, die auf den Namen eines Mitarbeiters eines Unternehmens der Gruppe in der Steiermark oder dessen Partner zugelassen waren, und die für Dienstreisen mit Kilometergeldvergütung verwendet worden sind. Die Kennzeichen der von der Versicherung erfassten Fahrzeuge waren der B bekannt zu geben. Die Personenkraftwagen der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Mitarbeiter waren bei Dienstreisen mit Kilometergeldvergütung durch diese Dienstreisekaskoversicherung versichert.

Die Höhe der für die Dienstreisekaskoversicherung zu zahlenden Prämie richtete sich nach den im Rahmen von Dienstreisen tatsächlich gefahrenen Kilometern. Die einzelnen Unternehmen meldeten der B die im Rahmen von Dienstreisen zurückgelegten Kilometer. Diese gab der Versicherungsanstalt die gesamten gefahrenen Kilometer bekannt. Die B schrieb den einzelnen Unternehmen die aufgrund der jeweils gemeldeten gefahrenen Kilometer die anteiligen Prämien vor. Die jeweiligen Prämien wurden von den Konten der einzelnen Unternehmen (so auch von der Beschwerdeführerin) abgebucht und an die Versicherungsanstalt überwiesen.

Eine etwaige Schadensabwicklung erfolgte über die B. Dabei hatte der Dienstgeber (konkret die Beschwerdeführerin) zu bestätigen, dass sich der Schaden im Rahmen einer Dienstreise, für die Kilometergeld gewährt worden ist, eingetreten ist. Eine Reparatur eines Kraftfahrzeuges durfte erst nach Besichtigung bzw. Freigabe durch die Versicherungsanstalt erfolgen. Zahlungen hierfür leistete die Versicherungsanstalt im Regelfall an die die Reparaturarbeiten ausführende Werkstatt. Etwaige Abschlagszahlungen erfolgten direkt an die Dienstnehmer des Unternehmens der Gruppe, bei dem der betroffene Dienstnehmer beschäftigt war.

Der vorstehende Sachverhalt stand aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde sowie der Auskunft der B unbestritten fest. Zu der zuletzt genannten Auskunft wurden in einem vergleichbaren Fall von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Stellungnahmen abgegeben, es war daher von der Richtigkeit der Auskunft auszugehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Ziffer 2 EStG 1988.

Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gründet sich auf § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1988; als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG.

Zu den Bezügen und Vorteilen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören alle Einnahmen (Geld und geldwerte Vorteile) im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG 1988. Diese Einnahmen sind nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann ().

Zu Vorteilen aus dem bestehenden Dienstverhältnis zählen auch Leistungen zu einer Versicherung, die dem Arbeitnehmer gehört. Um hiervon sprechen zu können, muss der Arbeitnehmer im Versicherungsverhältnis eine solche Stellung haben, dass er über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen kann, es müssen ihm also die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen. Die Bekanntgabe der Kennzeichen der Kraftfahrzeuge führt noch nicht zur Übertragung der Ansprüche auf die Dienstnehmer ().

Versicherungsnehmer des gegenständlichen Versicherungsvertrages war die B. Gemäß § 1 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz ist bei der Schadensversicherung der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Im gegenständlichen Fall waren die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin nicht begünstigt. Bezugsberechtigt war nach der Versicherungspolizze ausschließlich der Versicherungsnehmer, also die B. Auch aus den vorliegenden Unterlagen ergaben sich keine Hinweise für eine Begünstigung der Arbeitnehmer. Mit der gegenständlichen Versicherung wurde (über die B) nur das Risiko abgedeckt, bei dessen Eintritt die Beschwerdeführerin möglicherweise als Arbeitgeberin ihren Dienstnehmern ersatzpflichtig werden konnte. Denn nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Arbeitgeber nach dem auch auf Arbeitsverhältnisse analog anzuwendenden § 1014 ABGB für arbeitsadäquate Sachschäden eines Dienstnehmers. Einem Dienstgeber ist der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Dienstgeber Aufgaben übertragen worden sind, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder nicht zumutbar war, und der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist (). Mit der gegenständlichen Dienstreisekaskoversicherung waren die Personenkraftwagen der Dienstnehmer nur im Rahmen von Dienstreisen mit Kilometergeldvergütung versichert. Es lagen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin über die Ansprüche aus der Dienstreisekasko verfügen konnten, noch wurde mit den Prämienzahlungen eine Schuld der Dienstnehmer getilgt.

Die von der Beschwerdeführerin erfolgten Prämienzahlungen für die Dienstreisekaskoversicherung sind daher nicht als Zufluss vom Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 an die betroffenen Arbeitnehmer zu werten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Falle eines etwaigen Schadens das Versicherungsunternehmen die Zahlungen an das Unternehmen leistet, das die Reparaturen vornimmt, oder Abschlagszahlungen direkt an die Dienstnehmer erfolgen. Eine derartige Zahlungsabwicklung stellt lediglich einen verkürzten Zahlungsweg dar und ist kein Indiz für eine Begünstigung der Arbeitnehmer. Im Falle einer Entschädigung der Dienstnehmer stellt die Versicherungsentschädigung ohnedies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar ().

Die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes widerspricht nicht der Lohnsteuerrichtlinie. Nach dieser stellen vom Arbeitgeber bezahlte Prämien für eine Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn aus dem Versicherungsvertrag der Arbeitnehmer begünstigt ist. Das war gegenständlich nicht der Fall, begünstigt war die B und über diese die Beschwerdeführerin.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
VwGH, 2012/12/0118
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100352.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at