Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2017, RV/1200063/2015

Zollschuldentstehung wegen Verletzung der Gestellungspflicht

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bf, Adr, vertreten durch Rechts­anwalt V., Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 10. De­zember 2014, Zahl nnnnnn/nnnnn/03/2014, betreffend Eingangsabgaben,

zu Recht erkannt:

1. Die Eingangsabgaben werden im Umfang der Beschwerdevor­entscheidung
vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/05/2014, neu festgesetzt. Im
Übri­gen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/03/2014, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Beschwerdeführer nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK iVm § 234 Abs. 2 ZK-DVO die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 13.498,94 (Zoll: € 1.538,22 und Einfuhrumsatzsteuer: € 11.960,72) wegen vor­schrifts­widrigen Verbringens einer Fotoausrüstung in das Zollgebiet der Union mit.

Dagegen legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Beschwerde ein und beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder in eventu die Eingangsabgabenschuld entsprechend dem tatsächlichen Zeitwert der Berufs­aus­rüstung von € 15.838,00 herabzusetzen. Der Beschwerdeführer sei vom S.n mit einem Fotoshooting in München beauftragt worden. Am sei er mit seiner Fotoausrüstung von der Schweiz nach München gereist und beim Grenzübertritt angehalten und einer Kontrolle unterzogen worden. Über Nachfrage habe er den Zweck der Reise bekannt gegeben und eine Aufstellung über die mitgeführte Berufsausrüstung vorgewiesen.

Anschließend sei eine Beschau durchgeführt und ausgehend von der mitgeführten Auf­stellung ein Gesamtwert von ca. CHF 70.000,00 (EUR 58.265,36) ermittelt worden. Das Zollamt sei in der Folge zum verfehlten Ergebnis gelangt, dass aufgrund der unter­bliebenen schriftlichen Anmeldung der Berufsausrüstung zur vorübergehenden Ver­wen­dung eine Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a iVm Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO entstanden sei. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass die mitgeführte Berufs­aus­rüstung einerseits vollständig von den Einfuhrabgaben befreit sei und an­derer­seits der festgesetzte Wert nicht dem tatsächlichen Zeitwert entspreche. Zumal der Beschwerde­führer als Fotograf für das S.m tätig gewesen sei, sei nicht nur auf die Bestimmungen des Zollkodex bzw. der ZK-DVO abzustellen, sondern komme auch das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Anlage B.2, Anlage über Berufsausrüstung, BGBl. III Nr. 37/1997) zur Anwendung. Im Sinne des Art. 1 des Über­ein­kommens bedeute Berufsausrüstung:

1. Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen,
2. Kinematographische Ausrüstung,
3. jede andere Ausrüstung, die eine Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in ein anderes Land einreise, zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötige sowie
4. das jeweilige Hilfsgerät zur vorgenannten Ausrüstung sowie das entsprechende Zubehör.

Gemäß Art. 2 werde die vorübergehende Verwendung der vorzitierten Berufsausrüstung explizit als zulässig erachtet.

Im Sinne der Bestimmung des Artikel 4 Abs. 1 werde für die vorübergehende Ver­wen­dung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen sowie von Rundfunk- und Fernseh­über­tragungs­wagen und ihre Ausrüstung, die von für diesen Zweck durch die Zoll­behörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung anerkannten öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingeführt werden, weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Die Behörde könne gemäß Abs. 2 nur die Vorlage einer Liste oder eines Generalverzeichnisses der in Abs. 1 genannten Ausrüstung mit einer schrift­lichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen. Die Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.

Da der Beschwerdeführer als Fotograf vom S.n beauftragt worden sei, sei dessen Ausrüstung als jene für Rundfunk und Fernsehen gemäß der erläuternden Liste im Anhang 1 des gegen­ständ­lichen Übereinkommens zu qualifizieren oder zumindest gleichzusetzen. Beim S.n als Auftraggeber handle es sich um eine anerkannte öffentliche Ein­richtung im Sinne des Art. 4 des Über­ein­kommens . Folglich sei weder die Vorlage eines Zollpapiers erforderlich, noch könne eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Auch nach den Bestimmunen des ZK bzw. der ZK-DVO sei kein Eingangsabgabenschuld entstanden, da auch danach die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben zu bewilligen und die mündliche Zollanmeldung zulässig sei.

Im Jahr 2013 sei eine mündliche Anmeldung mit einer Auflistung als ausreichend erachtet worden. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen können, dass dies auch in diesem Fall zutreffe.

Jedenfalls sei durch die Erklärung des Beschwerdeführers für das S.m tätig zu sein bzw. durch die Vorlage einer Auflistung eine Heilung nach Art. 204 ZK eingetreten.

Zur Berechnung der Eingangsabgaben sei die vom Beschwerdeführer mitgeführte Liste mit Wertangaben herangezogen werden. Diese Werte entsprächen aber nicht dem Zeitwert. Gleichzeitig wurden unter Befassung der Lieferanten die aktuellen Zeitwerte der Waren bekannt gegeben und als Beweis deren Einvernahme angeboten.

Das Zollamt änderte den angefochtenen Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/05/2014, die Bemessungsgrundlagen auf die mitgeteilten Werte ab und setzte den Zoll mit € 374,84 und die Einfuhrumsatzsteuer mit € 3.241,27 (insgesamt € 3.616,11) neu fest. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom unter Wiederholung des bisherigen Beschwerdevorbringens mit Ausnahme der Ausführungen zum Wert der vorliegende Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) eingebracht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt:

Am wurde der Beschwerdeführer, der in der Schweiz ein eigenes Fotostudio betreibt, anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union über die Zollstelle Höchst einer Kontrolle unterzogen ohne dass vorher eine spontane Zollan­mel­dung abgegeben worden ist. Die Frage nach an­meldungs­pflichtigen Waren oder Barmitteln wurde durch den Beschwerdeführer verneint.

Bei der in der Folge durchgeführten Kontrolle des Fahrzeuges wurde festgestellt, dass eine Fotoausrüstung samt Zubehör mitgeführt wird. Der Beschwerdeführer gab nun an gewerblich als Fotograf unterwegs zu sein, um in Deutschland (für das S.) im Auftrag der Agentur B., München, Fotoshootings zu erledigen.

Die für die Bemessung der Eingangsabgaben heranzuziehenden Zollwerte wurden durch den Beschwerdeführer bekannt gegeben und die Richtigkeit durch Rücksprache des Zollamtes mit den Lieferfirmen verifiziert.

III. Rechtliche Erwägungen und Beweiswürdigung:

Auf den gegenständlichen Beschwerdefall ist noch die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom , ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex - ZK) und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Ver­ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) jeweils in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 202 ZK lautet auszugsweise:

"Artikel 202

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder

b) ...

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

(3) Zollschuldner sind:

die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;

..."

Art. 232 ZK-DVO lautet:

"Artikel 232

(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden:

a) persönliche Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von Reisenden gemäß Artikel 563 eingeführt werden;

b) in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel;

c) Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Artikel 564 Buchstabe a) verwendet wird;

d) in Artikel 569 Absatz 1a genannte tragbare Musikinstrumente.

(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen."

Art. 233 Abs. 1 Buchst. a ZK-DVO lautet:

"Artikel 233

Im Sinne des Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise abgegeben werden:
a) bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem andern nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch:

- Benutzung des grünen Ausgangs "anmeldungsfreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind,

- Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben,

- Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers "anmeldungsfreie Waren" an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist"

Art. 234 ZK-DVO lautet:

"Artikel 234

(1) Sind die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt, so gelten die be­treffen­den Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zoll­an­meld­ung als an­ge­nommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des Arti­kels 233 erfolgt ist.

(2) Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Arti­kels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Vor­aus­setzun­gen der Artikel 230 bis 232 erfüllen, so gelten diese Waren als vor­schrifts­widrig verbracht oder ausgeführt.

Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK entsteht somit eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhr­abgaben­pflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

"Vorschriftswidriges Verbringen" ist nach Art. 202 Abs. 1 ZK jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich. Insbesondere sind nach Art. 40 ZK Waren, die bei der Zollstelle eintreffen, von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.

Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an dem anderen Ort befinden (Art. 4 Nr. 19 ZK).

Der Beschwerdeführer beabsichtigte die von ihm mitgeführte Fotoausrüstung vor­über­gehend im Zollgebiet für ein Fotoshooting in München zu verwenden. Art. 141 ZK ver­weist auf die Bestimmungen der ZK-DVO, in welchen Fällen und unter welchen Vor­aus­setzun­gen das Verfahren der vor­über­ge­hen­den Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch ge­nommen werden kann.

Unstrittig handelt es sich bei der Fotoausrüstung um Berufsausrüstung im Sinne des Art. 569 ZK-DVO, für die die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben unter der Voraussetzung, dass diese einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person gehört, entweder von einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person oder einer in diesem Gebiet ansässigen Person eingeführt wird, die Angestellte des Eigen­tümers ist und vom Einführer mit Ausnahme von audiovisuellen Gemein­schafts­pro­duk­tionen oder unter seiner Aufsicht verwendet wird, bewilligt.

Sind die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt, so gelten gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willens­äußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist.

Eine Fotoausrüstung eines Berufsfotografen zum Zweck der vorübergehenden Ver­wendung ist im Art. 232 ZK-DVO nicht als eine jener Waren genannt, die durch eine konkludente Willensäußerung angemeldet werden könnte.

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht (Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens), sodass für sie eine Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung entsteht.

Die Pflicht, eingeführte Waren zu gestellen, verletzt derjenige, der bei der Zollstelle zum Ausdruck bringt, dass er keine gestellungspflichtigen Waren einführt. Dies kann dadurch geschehen, dass er (gefragt oder ungefragt) positiv erklärt, keine Waren gestellen zu wollen. Das ist im gegenständlichen Fall nach dem unbestrittenen Inhalt der unmittelbar nach der Kontrolle aufgenommenen Niederschrift (Tat­be­schreibung vom ) geschehen. Der Beschwerdeführer hat auf die Frage des Zollbeamten nach mitgeführten an­zu­mel­den­den Waren oder Barmitteln verneinend geantwortet. Die Zollschuld entsteht bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Verstoßes gegen die Ge­stellungs­pflicht. Der Ge­stellungs­pflicht ist der Beschwerde­führer nicht nach­ge­kom­men, weshalb er im Sinne des Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK die Foto­aus­rüstung vor­schrifts­widrig verbracht hat (vgl. hierzu auch mwH).

Bei der vom Beschwerdeführer als Einführer mitgeführten Fotoausrüstung handelt es sich nicht um eine solche für Presse, Rundfunk und Fernsehen. Der Be­schwer­de­führer ist Berufsfotograf, der im Auftrag der Agentur B., München, für das S. Fotoshootings in München durchzuführen hatte. Er ist kein Vertreter der Pres­se, des Rundfunks oder des Fernsehens, welcher zur Berichterstattung für Auf­nah­men oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in das Zollgebiet ein­reiste. Dass der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist, führt nicht dazu, dass die Ausrüstung eines Dritten als solche für Rundfunk und Fernsehen anzusehen ist.

Davon abgesehen ist auch die Einfuhr von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen gestellungspflichtig, es entfällt lediglich die Verpflichtung zur schriftlichen Zollanmeldung. Die Zollanmeldung kann zutreffendenfalls im Sinne des Art. 229 ZK mündlich abgegeben werden. Der Zollkodex bzw. die Zollkodex-Durchführungsverordnung enthält daher keine Bestimmungen, welche die Bestimmungen des Übereinkommen über die vor­über­gehen­de Ver­wendung (Istanbuler Übereinkommen), BGBl. 37/1997, einschränken würden.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass bei einer Einfuhr im Jahre 2013 die Vorlage einer Liste genügt hätte, ist nichts gewonnen. Damit ist nicht gesagt, dass damals auch die Gestellungspflicht verletzt worden ist.

Eine "Heilung" nach Art. 204 ZK, wie der Beschwerdeführer vermeint, ist schon deshalb nicht eingetreten, weil die Zollschuld nach Art. 202 ZK entstanden ist, in dem dieser Passus fehlt. In der Durchführungsbestimmung zum Art. 204 ZK (Art. 859 ZK-DVO) ist zudem die Ver­let­zung der Ge­stellungspflicht auch nicht als Verfehlung, die sich nach­weislich auf die ord­nungs­gemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zoll­verfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, nicht enthalten.

Die Heranziehung des aktuellen Zeitwertes als Zollwert im Sinne des Art. 31 ZK für die Bemessung der Ein­gangs­abgaben ist unbestritten und begegnet keinerlei Bedenken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage war im gegen­ständ­lichen Beschwerdefall nicht zu lösen. Das Bundesfinanzgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Die Zulässigkeit einer Revision war daher als un­zu­lässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200063.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at