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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.04.2017, RS/7100046/2017

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde bei faktischer Untätigkeit der Abgabenbehörde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt nur dann vor, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Verhaltens gegenüber einem Dritten - wie im vorliegenden Fall die Abforderung bzw ersatzweise Erstellung eines Lohnzettels - löst keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin aus (vgl mwN iZm dem Verlangen auf Akteneinsicht).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 den Beschluss: 

I. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom erhebt die Beschwerdeführerin ua eine Säumnisbeschwerde. Bezüglich der Säumnis führt sie im Wesentlichen aus, die Abgabenbehörde sei ihrer Mitwirkungspflicht bei der Beibringung eines Lohnzettels von ihrem ehemaligen Arbeitgeber nicht nachgekommen. "Wenn der ehemalige Dienstgeber [...] nicht die erforderlichen Jahreslohnzettel übermittelt, hat das zuständige Betriebsstättenfinanzamt [...] die Aufgabe, diese Lohnzettel innerhalb einer Frist von 6 Monaten [...], gerechnet ab dem ersten Tag der Antragstellung einer Wiederaufnahme/ Beschwerde etc beizubringen oder von Amtswegen zu erstellen." Diese Frist sei bereits deutlich überschritten.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde, in der sie die Verletzung der Entscheidungspflicht damit begründet, dass es die Abgabenbehörde unterlassen hat, den Lohnzettel vom ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin beizubringen oder von Amts wegen zu erstellen.

2. Beweiswürdigung

Die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Säumnisbeschwerde)

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO, der gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO sinngemäß anzuwenden ist, ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde erkennbar dagegen erhoben hat, dass die Abgabenbehörde (das zuständige Betriebsstättenfinanzamt) es innerhalb einer Frist von sechs Monaten verabsäumt habe, den Lohnzettel beizubringen oder von Amts wegen zu erstellen, ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht darin keine Verletzung der Entscheidungspflicht zu erkennen vermag.

Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt nur dann vor, wenn eine Behörde, mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Verhaltens (gegenüber einem Dritten) -wie im vorliegenden Fall die Abforderung bzw ersatzweise Erstellung eines Lohnzettels- löst keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin aus (vgl mwN iZm dem Verlangen auf Akteneinsicht).

Da das von der Beschwerdeführerin gestellte Anbringen (Beibringung eines Lohnzettels bzw ersatzweise Ausstellung des Lohnzettels durch die Abgabenbehörde) nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides) gerichtet ist, liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde nicht vor.

Besteht keine Entscheidungspflicht, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl Ritz, BAO5, § 284 Tz 12).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfrage, ob über ein Anbringen mit dem ein faktisches Handeln der Behörde beantragt wird, eine Entscheidungspflicht besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. mwN) verneint. Eine Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukäme, liegt im Beschwerdefall daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100046.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAC-14099