Vorlageantrag nicht fristgerecht
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin EB in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für S für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 beschlossen:
Der Vorlageantrag wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn S für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 zurück.
Dagegen erhob die Bf fristgerecht Beschwerde, die vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Diese wurde am mit Rsb-Brief zugestellt.
Am (Datumsaufdruck Selbststempelautomat) wurde der mit datierte Vorlageantrag der Bf beim Finanzamt eingebracht.
Das Bundesfinanzgericht hielt der Bf die nach der Aktenlage bestehende Verspätung des Vorlageantrages vor und gewährte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom teilte die Bf mit, ihr Mann (der Empfänger) habe ihr den Bescheid erst nach einer Woche gegeben und das genaue Zustelldatum nicht mehr gewusst.
II. Rechtsgrundlagen
§ 264 Abs. 1 Satz 1 BAO bestimmt, dass gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden kann (Vorlageantrag).
Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe schriftlicher Erledigungen (mit Ausnahme der hier nicht gegenständlichen öffentlichen Bekanntmachung bzw. Auflegung von Listen) durch Zustellung.
Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 108 Abs. 1 BAO regelt, dass bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet wird.
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
§ 108 Abs. 3 BAO bestimmt, dass Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert werden. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so regelt § 16 Zustellgesetz (ZuStG), dass an diesen dann zugestellt werden kann (Ersatzzustellung), wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Nach § 16 Abs. 2 ZuStG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
Gemäß § 16 Abs. 5 ZuStG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
III. Erwägungen
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom der Bf mit RSb-Brief übermittelt und laut im Akt aufliegenden Rückschein unstrittig am an der Abgabestelle an ihren Ehegatten zugestellt.
Die Bf und ihr Ehegatte leben im gemeinsamen Haushalt. Die Bf hat nicht eingewendet, dass sie sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat bzw. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, sodass von der Rechtmäßigkeit der Ersatzzustellung auszugehen ist.
Dem Einwand der Bf, ihr Mann habe ihr den Bescheid erst nach einer Woche gegeben und das genaue Zustelldatum nicht mehr gewusst, ist zu entgegnen, dass eine rechtmäßige Ersatzzustellung unabhängig davon wirksam ist, ob bzw. wann die Sendung dem Empfänger tatsächlich zukommt (vgl. Ritz, BAO5, § 16 ZuStG Tz 19 mit Hinweis auf ).
Der angefochtene Bescheid wurde somit der Bf am zugestellt (bekannt gegeben). Mit diesem Tag begann die Frist für die Einbringung des Vorlageantrags zu laufen. Sie endete am (Mittwoch).
Der mit datierte Vorlageantrag wurde am (Datumsaufdruck des Selbststempelautomaten), somit nach Ablauf der im § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO normierten Monatsfrist eingebracht.
Der Vorlageantrag war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags bei Fristversäumnis ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101763.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at