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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2017, RV/6100582/2016

Bezeichnung der Tätigkeit ist für die Gewährung des Vertreterpauschales unerheblich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter

A

in der Beschwerdesache

BF, Straße, Ort ,

gegen

FA, FAStraße, FAOrt

wegen

behaupteter Rechtswidrigkeit der Bescheide vom betreffend die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2009, 2011 und 2012

zu Recht erkannt: 

1. Den Beschwerden vom gegen die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2009, 2011 und 2012 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2009, 2011 und 2012 wird bewilligt.

2. Die Bescheide vom betreffend die Einkommenssteuer 2009, betreffend die Einkommensteuer 2011 und betreffend die Einkommenssteuer 2012 werden aufgehoben

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom wurde der BF zur Einkommensteuer für 2009, 2011 und 2012 veranlagt. Bei den Veranlagungen wurde bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit jeweils das Werbungskostenpauschale in Höhe von € 132,00 berücksichtigt.

Mit Antrag vom beantragte der BF über Finanz-online die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2009, 2011 und 2012 und die Berücksichtigung der des Berufsgruppenpauschales für Vertreter, da er seit 2007 für seinen Arbeitgeber diesen als Vertriebsleiter national und international nach außen vertrete. Dies könne jederzeit vom Arbeitgeber bestätigt werden.

Das FA ersuchte den BF daraufhin diese Bestätigung des Arbeitgebers nachzureichen.

Diesem Ersuchen folgte der BF und legte eine Bestätigung des Arbeitgebers vom vor, wonach die wesentlichen Aufgaben des BF im Unternehmen die Akquisition von Neukunden im In- und Ausland, die Betreuung von bestehenden Kunden im In- und Ausland, der Besuch von Messen im In- und Ausland, die Präsentation auf Messen im In- und Ausland und die Begleitung der Vertriebsmitarbeiter zu komplexen Terminen sei. Durch die notwendige intensive Kontaktpflege und sehr hohe Reisetätigkeit verbringe der BF mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außeneinsatz.

Mit Bescheiden vom wies das FA die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren ab und begründete dies damit, dass beim BF der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Verkaufsgeschäften oder von Verträgen über Dienstleistungen nicht im Vordergrund stehe, was Voraussetzung für die Berücksichtigung des Vertreterpauschales sei.

Mit Schriftsatz vom erhob der BF „fristgerecht … Beschwerde gegen die – nach Wiederaufnahmebeantragung – ergangenen Einkommensteuerbescheide 2009, 2011, 2012“, bezog sich auf die Begründung der oben angeführten Bescheide vom über die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren und führte zur weiteren Begründung seine Tätigkeit nochmals genauer aus. Zuletzt verwies er darauf, dass alle Aktivitäten dem einzigen Zweck dienten den Bestellfluss bestehender Kunden aufrecht zu erhalten sowie Neugeschäft zu generieren und die Außendiensttätigkeiten zwischen 60% und 70% seiner Arbeitszeit betrügen. Hauptaufgabe sei der Abschluss von Verträgen mit kunden. Dazu legte der BF eine weitere Bestätigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Haupttätigkeit des BF im Abschluss von Verträgen bestehe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die „Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide“ 2009, 2011 und 2012 als unbegründet ab. Das Vertreterpauschale stehe nur Personen zu, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Aus den Ausführungen in der Beschwerde gehe hervor, dass die Tätigkeit eines Vertriebsleiters und sein Kundenverkehr im Außendienst nicht primär bzw. unmittelbar auf den Abschluss von Geschäften gerichtet sei.

Darauf beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG und verwies darauf, dass seine Tätigkeiten unmittelbar und unmissverständlich auf den Abschluss von Geschäften gerichtet seien und beantragte die Stattgabe der Beschwerde.

Bei der Vorlage der Beschwerde beantragte das FA die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde richte sich gegen „die nach Wiederaufnahmebeantragung ergangenen Einkommensteuerbescheide 2009, 2011, 2012“. Diese Bescheide habe das FA aber nicht erlassen. Die vom FA am erlassenen Bescheide stellten keine Einkommensteuerbescheide dar.

Das BFG hat dazu erwogen:

Das BFG legt seiner Entscheidung den nachfolgenden Sachverhalt zugrunde, der sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Vorbringen des BF im Abgaben- und Beschwerdeverfahren ergibt.

Der BF legte über Ersuchen des FA am erstmals eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom vor, in der dieser eine Außendiensttätigkeit des BF und den Umfang dieser Außendiensttätigkeit beschrieb. Dies ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und ist von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten.

Der BF ist seit Dezember 2007 als Vertriebsleiter seines Arbeitgebers tätig. Seine wesentlichen Aufgaben im Unternehmen sind die Akquisition von Neukunden im In- und Ausland, die Betreuung von bestehenden Kunden im In- und Ausland, der Besuch von Messen im In- und Ausland, die Präsentation auf Messen im In- und Ausland und die Begleitung der Vertriebsmitarbeiter zu komplexen Terminen.

Die Haupttätigkeit des BF für seinen Arbeitgeber besteht im Abschluss von Verträgen.

Dies ergibt sich aus den vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgelegen Bestätigungen seines Arbeitgebers vom und vom .

Der BF verbringt mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit rund 60% bis 70% im Außeneinsatz.

Dies ergibt sich aus den vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgelegen Bestätigung seines Arbeitgebers vom und seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren

Warum das FA trotz dieser Umstände davon ausging, dass die Tätigkeit des BF als Vertriebsleiter und sein Kundenverkehr im Außendienst im konkreten Fall nicht primär bzw. unmittelbar auf den Abschluss von Geschäften gerichtet sei, kann das BFG nicht erkennen.

Es ist dem FA zuzugestehen, dass die Tätigkeit eines Vertriebsleiters je nach Größe und Aufgabenverteilung im Unternehmen auch eine mehr organisatorische, nicht auf den konkreten Abschluss von Geschäften ausgerichtete Tätigkeit sein kann. Für eine solche organisatorische Tätigkeit gibt es aber keinen Hinweis. Andere Beweisergebnisse als die vom BF vorgelegten Unterlagen liegen nicht vor. Das vorliegende Beweisergebnis ist schlüssig.

In rechtlicher Hinsicht ist - wie im Verfahrensgang dargestellt - im gegenständlichen Verfahren zunächst zu klären, ob die Beschwerde formal mit Zurückweisung zu erledigen ist. Das FA vertritt im Vorlagebericht die Ansicht, dass der BF seine Beschwerde gegen nicht existente Bescheide gerichtet habe. Dieser Ansicht kann sich das BFG nicht anschließen.

Dazu ist auszuführen, dass die Bescheidbeschwerde gemäß § 250 Abs 1 lit. a) BAO die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; zu enthalten hat:

Dabei schreibt die BAO für die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Bescheidbeschwerde richtet, keine bestimmte Form oder bestimmte Formel vor (). (Ritz BAO5, § 250, Tz. 4)

Zwar ist dem FA zuzugestehen, dass die vom BF gewählte Bezeichnung der angefochtenen Bescheide isoliert betrachtet unklar oder vielleicht sogar missverständlich oder unzutreffend ist, was im Übrigen auch die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung durch das FA zutrifft.

Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides kann aber auch zB durch Wiedergabe des Bescheidinhaltes erfolgen, sofern dies im konkreten Fall genügt, um Zweifel oder Missverständnisse über den Gegenstand der Bescheidbeschwerde auszuschalten (). Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Inhalt der Bescheidbeschwerde hervorgeht, wogegen sie sich richtet ( ; 21.9.2006, 2006/15/0042; 24.6.2009, 2007/15/0041; 12.3.2010, 2006/17/0360). (Ritz BAO5, § 250, Tz. 5)

In seiner Beschwerde hat sich der BF eindeutig auf die Begründung der Bescheide vom bezogen, mit denen seine Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2009, 2011 und 2012 abgewiesen wurden.

Damit ist die im Verfahrensgang dargestellte vom BF gewählte Bezeichnung der angefochtenen Bescheide im Gesamtzusammenhang nach Sicht des BFG ausreichend um erkennen zu können, dass nicht „die nach Wiederaufnahmebeantragung ergangenen Einkommensteuerbescheide 2009, 2011, 2012“ sondern die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2009, 2011 und 2012 angefochten wurden. Die angefochtenen Bescheide sind daher nach dem Verständnis des BFG ausreichend konkret bezeichnet, eine Formalentscheidung über die Beschwerde hat aus dem vom FA beantragten Grund nicht zu erfolgen.

Gemäß § 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist … bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches … von der Abgabenbehörde unternommen werden.

Die Erstbescheide betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2009, 2011 und 2012 ergingen im Mai 2013. Der Wiederaufnahmeantrag erfolgte im Juli 2014 und war damit fristgerecht.

Zu den vom FA abgewiesenen Wiederaufnahmeanträgen des BF ist auszuführen, dass gemäß § 303 Abs. 1 lit. b) BAO ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden kann, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, … und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der Wiederaufnahmeantrag ist dabei nicht an besondere formale Regeln oder bestimmte Ausdrucksweisen und Formulierungen gebunden (-0177, 0187, 0188). (Ritz BAO5, § 303, Tz. 49) Nach Sicht des BFG ist die vom BF im Verfahrensgang dargestellte Bezeichnung ausreichend.

Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente , die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064). (Ritz BAO5, § 303, Tz. 21) Ein solcher Sachverhalt ist auch die erstmalige ausführliche Beschreibung der Tätigkeit des BF für seinen Arbeitgeber in dessen Bestätigungen vom und vom , in der eine Vertretertätigkeit des BF umschrieben wird.

Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (zB VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; 29.7.2010, 2006/15/0006; 31.5.2011, 2009/15/0135; 19.9.2013, 2011/15/0157). (Ritz BAO5, § 303, Tz. 24)

Wiederaufnahmegründe sind nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente (vgl zB VwGH 11.9.1997, 97/15/0078; 26.6.2000, 96/14/0176). Dies sind solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind (vgl zB Stoll, BAO, 2917). (Ritz BAO5, § 303, Tz. 43)

Da der Behörde erst mit der Bestätigung des Dienstgebers die genaue Tätigkeit des BF im Unternehmen bekannt wurde, liegt dies vor.

Nach der Neufassung des § 303 Abs 1 durch das FVwGG 2012 (grobes) Verschulden des BF der Bewilligung einer Wiederaufnahme als Folge nicht mehr entgegen. Ein Verschulden der Partei an der behördlichen Unkenntnis entscheidungsrelevanter Umstände (zB an der Nichtgeltendmachung von Betriebsausgaben in der Abgabenerklärung) stellt damit keinen Grund dar, eine sich zu Gunsten der Partei auswirkende Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterlassen. (Ritz BAO5, § 303, Tz. 34)

Die Wiederaufnahmegründe für eine Wiederaufnahme auf Antrag sind dieselben wie für eine amtswegige Wiederaufnahme. (Ritz BAO5, § 303, Tz. 45)

Somit ist nicht zu überprüfen, warum der BF die pauschalierten Werbungskosten für Vertreter erst im Wiederaufnahmeantrag beantragt hat.

Eine Wiederaufnahme setzt – neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmegründen – voraus, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (Ritz BAO5, § 303, Tz. 44)

Nach bisheriger Judikatur (zu § 303 Abs 4 aF) ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu sehen (vgl zB VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157). Maßgebend ist der Wissensstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides (vgl zB VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157; 23.11.2011, 2008/13/0090; 28.2.2012, 2008/15/0005 und 2008/15/0006). Weder der neue Wortlaut des § 303 noch die Gesetzesmaterialien zum FV wGG 2012 deuten darauf hin, dass diese Rechtslage geändert werden sollte. (Ritz BAO5, § 303, Tz. 46)

Betrachtet man die neu hervorgekommenen Sachverhaltselemente, so ist dazu zu sagen, dass gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind. … Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von € 132,00 jährlich abzusetzen. …

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Gemäß § 1 Z 9 der VO des werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 für Vertreter Werbungskosten in Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Dass die Vertretertätigkeit „vorrangig“ gewesen oder dem Steuerpflichitgen „hauptsächlich“ oblegen ist, reicht zur Bejahung des Erfordernisses der Ausschließlichkeit nicht aus ( 2012/13/0078). Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außen­dienst als auch die für konkrete Aufträge erforderlichen Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Die VO definiert nicht den Begriff Vertreter sie legt lediglich fest, dass der Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen muss und der Innendienst die für konkrete Aufträge erforderlichen Tätigkeit umfassen darf. Ein Arbeitnehmer wird auch dann (noch) als Vertreter angesehen, wenn er Waren zustellt, solange der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgeber im Vordergrund steht. Der Vertretertätigkeit für den Verkauf von Waren ist es gleichzuhalten, wenn Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossen werden. Wenn ein Arbeitnehmer iR seines (den Innendienst überwiegenden) Außendienstes auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichtet, ist er dennoch als Vertreter tätig, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht. Maßgeblich ist, ob der Außendienst vom Abschluss von Rechtsgeschäften geprägt ist. Es wäre weiters unsachlich, die Subsumtion unter eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen deshalb nicht mehr vorzunehmen, weil in völlig untergeordnetem Ausmaß zusätzlich auch eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, zumal eine solche völlig untergeordnete Tätigkeit typischerweise nicht dazu führt, dass Werbungskosten in geringerem Ausmaß anfallen als ohne sie ( 2003/15/0044; , 2009/13/0261, zu „EDV-Organisationsberater“). Eine ähnlich „völlig untergeordnete Leitungstätigkeit“ liegt dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Geschäftsführer für zwei Gesellschaften mit insgesamt 276 Dienstnehmern ist ( 2008/15/0231). Bei der Fülle der von einer „Dealer Account Managerin“ (Vertriebsleiterin) über die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen und die Kundenbetreuung hinausgehenden Aufgaben kann von einer „völlig untergeordneten anderen Tätigkeit“ nicht mehr gesprochen werden ( RV/6100376/2013). Ein Ausmaß von 15 bis 20 % der gesamten Arbeitszeit ist nicht mehr völlig untergeordnet (LStProtokoll 10). Siehe auch Renner SWK 08, S 561. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit), zählt nicht als Vertretertätigkeit ( 2009/13/0261 zu einem EDV Organisationsberater“; 2012/15/0125; LStR 406, 10406 zum „Energieberater“). Dienten die Kundenbesuche – neben dem Abschluss von Werbeplatzierungsvereinbarungen – zugleich der Präsentation und dem Direktverkauf neuer Tabakprodukte, sind auch diese Kundentermine – auch wenn bei diesen Gesprächen die individuelle Beratung durch Kundenbetreuung im Vordergrund gestanden haben mag – zumindest mittelbar auf den Abschluss von Geschäftsabschlüssen gerichtet oder dienten zumindest deren Anbahnung. Die Kundenbesuche, die nicht direkt auf den Abschluss einer Werbeplatzierungsvereinbarung gerichtet waren, sind somit ebenfalls als Vertretertätigkeit zu qualifizieren ( 2012/15/0125). Ein Bankangestellter, der regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig ist, hat Anspruch auf den Pauschbetrag, wenn er ausschließlich Vertretertätigkeit für seine Arbeitgeber-Bank im Bereich der Akquisition, Kundenbetreuung und des Verkaufs der „Bankprodukte“ ausübt ( RV/3423-W/10). Ein nichtselbständiger Versicherungsmakler tätigt nicht selbst Geschäftsabschlüsse, wie dies für die Berufsgruppe der Vertreter typisch ist, sondern vermittelt nur Versicherungsverträge. Demzufolge steht ihm das Vertreterpauschale nicht zu (LStR 10406 unter Verweis auf RV/0391-L/04, und , RV/0944-L/04, zum Immobilienmakler). Gleiches gilt, wenn ein Projektentwickler eines Bauträgers im Außendienst nicht überwiegend mit Kundenkontakten (Wohnungssuchenden) beschäftigt ist, sondern mit Tätigkeiten, die erst zur Herstellung der Wohnungen führen ( RV/2306-W/08). Ein Pharmareferent darf den Arzt nur über die Produkte (Arzneimittel) informieren, sie aber nicht verkaufen. Somit steht die Werbung, die Information etc im Vordergrund und nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ( RV/2390-W/13). Tätigt ein Verkaufsfahrer tatsächlich vorrangig Geschäftsabschlüsse für die Waren, die er ausliefert, stehen seine administrativen Tätigkeiten sowie die Betreuung und Werbung mit diesen Geschäftsabschlüssen in Zusammenhang und besteht die reine Zustellung von Waren in einem untergeordneten Ausmaß, erfüllt er alle Voraussetzungen des Begriffes eines Vertreters ( RV/1135-W/10). Das Sammeln und Aktualisieren von Basisinformationen, die Bearbeitung von Karteien, das Vorführen von Fahrzeugen, die Organisation von Probefahrten und die Ermittlung des Wertes von bei Neuerwerb hingegebenen Altfahrzeugen durch einen Nutzfahrzeugverkäufer sind im Beschwerdefall keine vertreterfremden Tätigkeiten. Sie haben untergeordnete Bedeutung und dienen dem Hauptziel des Verkaufs ( RV/1100053/2012). (Jakom,/Lenneis EStG 2015, § 16 Rz 66)

Die oben dargestellten Beispiele zeigen nach dem Verständnis des BFG deutlich, dass die Bezeichnung der Tätigkeit für die Frage der Gewährung des Vertreterpauschales ohne Belang ist und es lediglich darauf ankommt, dass die Person, mag sie nun als Vertreter, Vertriebsleiter oder anders bezeichnet werden, abgesehen von untergeordneten Nebentätigkeiten keine andere Tätigkeit als den Abschluss von Kaufverträgen für den Arbeitgeber durchführt und dazu überwiegend im Außendienst tätig ist. Nebentätigkeiten, von untergeordneter Bedeutung, die dem Hauptziel des Verkaufs dienen, sind nicht schädlich.

Die vom BF vorgelegten unwidersprochenen Beweise (Bestätigung vom und vom ) ist zu entnehmen, dass der BF von seinem Arbeitgeber ausschließlich Aufgaben übertragen erhalten hat, bei denen er selbst alleine oder allenfalls mit weiteren Vertriebsmitarbeitern Kunden aquiriert, bei Kundenkontakten Werbemaßnahmen für zukünftige Abschlüsse setzt und Verträge abschließt.

Damit ist der BF, mag er auch als Vertriebsleiter bezeichnet werden, letztendlich ein Vertreter im Sinne der VO des . Er hat jedenfalls nach den Bestätigungen seines Arbeitgebers keine sonst für einen Vertriebsleiter üblichen organisatorischen Arbeiten durchzuführen. Seine ausgeübten Nebentätigkeiten dienen lediglich dem Hauptziel des Vertragsabschlusses.

Damit hat die Kenntnis der Bestätigungen des Arbeitgebers bereits für sich allein, aber auch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Qualität, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

Der Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2009, 2011 und 2012 war daher stattzugeben. Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommenssteuer 2009, 2011 und 2012 ist zu bewilligen

Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

Im offenen Beschwerdeverfahren steht dem BFG damit lediglich die Kompetenz zu, die Wiederaufnahme der Verfahren zu bewilligen und die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide 2009, 2011 und 2012 vom aufzuheben. ( Zl. 2013/13/0116) Die in der Folge erforderliche Erlassung der Einkommensteuerbescheide für diese Jahre obliegt dem FA.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie in der Begründung ausführlich dargestellt, ergibt sich die Entscheidung des BFG direkt aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie den dazu ergangenen Entscheidungen des VwGH, des BFG und des UFS.

Eine Revision an den VwGH ist daher nicht zulässig. 

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Vertreterpauschale
Vertriebsleiter
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100582.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at