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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.06.2017, RV/1300003/2017

Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens wegen verspäteter Einbringung, sowie Einbringung von Anbringen per FinanzOnline, E-Fax und E-Mail

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Finanzstrafsache gegen c, wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 13, 38 Abs. 1 FinStrG, Strafnummer Finanzamt Bregenz XXX, über den Antrag der Bestraften vom , eingegangen beim Finanzamt Klagenfurt am , beim Finanzamt Bregenz am und beim Finanzamt Spittal Villach am , auf Wiederaufnahme des am rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am in Abwesenheit der Beschuldigten d, jedoch in Anwesenheit ihres Verteidigers verkündeten Erkenntnis des Finanzstrafsenates Feldkirch 1 des Bundesfinanzgerichtes, e, Strafnummer des Finanzamtes Bregenz XXX, wurde die Beschwerde der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde des Amtsbeauftragten jedoch Folge gegeben und die Beschuldigte der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 13, 38 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen und ist über sie gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine (erhöhte) Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine (erhöhte) Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt worden, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als Abgabepflichtige in den Jahren 2006 bis 2012 vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einreichung unrichtiger Einkommensteuererklärungen, in welchen der Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht beansprucht wurde, betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 8.643,00 (2005 bis 2007 jeweils € 1.109,00 + 2008 bis 2011 jeweils € 1.329,00) bewirkt bzw. zu bewirken versucht hat (2010, 2011), wobei es ihr darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , f, wurde der Beschwerde der Bestraften gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom (die Gültigkeit der an die Beschwerdeführerin über Antrag vom vergebenen UID-Nummer wurde von Amts wegen begrenzt und ausgeführt, dass unter Hinweis auf Tz. 3 des Berichtes vom über die durchgeführte Außenprüfung iVm der dort genannten Beilage festgestellt worden sei, dass die Bf. selber keine nternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994 ausübt) betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnnumer Folge gegeben, da die Bestrafte entgegen der Annahme der Abgabenbehörde eine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994 ausgeübt hat.

Die Bestrafte hat am folgende Eingabe unter "Sonstige Anbringen und Anfragen" über Finanzonline an das Finanzamt Spittal Villach getätigt:


Betreff: Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens
Text:Hiermit beantrage ich die Wiederaufnahme des rechtswidrigen und schuldhaft durchgeführten Finanzstrafverfahren unter der StrafNr. XXX. Begründung: Das Finanzstrafverfahren wurde aufgrund von falschen Tatsacchen, den lügenhaften Polizeiberichten, durchgeführt. Daher wird beantragt, die Wiederaufnahme stattzugeben und die festgesetzte Strafe aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären.
Beweis:Entscheidung des BFG Feldkirch , f. PV, weitere vorbehalten.

Diese Eingabe wurde vom Finanzamt Spittal Villach zuständigkeitshalber an das Finanzamt Bregenz weitergeleitet.

Am wurde schließlich eine berichtigte und unterschriebene Version des Antrages an das Finanzamt Bregenz und das Finanzamt Spittal Villach mittels E-Mail gesendet.

Am erfolgte durch die Bf. mittels E-Fax eine "Urgenz" betreff "Wiederaufnahme Finanzstrafverfahren".

Das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde hat hierauf am der Bestraften einen Vorhalt unter Hinweis auf die §§ 56 Abs. 2 und 165 f FinStrG zugeschickt.

Schließlich reichte die Bestrafte einen Antrag vom 9. März "Ihr Schreiben vom betr. Wiederaufnahme Finanzstrafverfahren-Bescheidantrag ua" auf bescheidmäßige Absprache persönlich am beim Finanzamt Klagenfurt, beim Finanzamt Bregenz am postalisch, sowie beim Finanzamt Spittal Villach persönlich am ein.

In weiterer Folge wurde vom Finanzamt Bregenz der Antrag vom samt Anhang dem Bundesfinanzgericht, Außenstelle Feldkirch, zuständigkeitshalber vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat hierzu erwogen:

Die Bestrafte begehrt die Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens zu Strafnummer XXX aufgrund des BFG-Erkenntnisses vom , f.

Der o.a. Sachverhalt bzw. Verfahrensverlauf ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den dem BFG übermittelten Unterlagen wie "Sonstige Anbringen und Anfragen" der Bf. vom , "berichtigte und unterschriebene Version des Sonstigen Anbringens und Anfragen"der Bestraften, "Urgenzschreiben" der Bestraften vom , "Vorhalt Betreff: Wiederaufnahmeantrag Finanzstrafverfahren-Urgenz vom " des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom , sowie dem "Ihr Schreiben vom betr. Wiederaufnahme Finanzstrafverfahren-Bescheidantrag ua" der Bf. den beiden angeführten BFG-Erkenntnissen.

Rechtliche Ausführungen hierzu:

Gemäß § 165 (1) FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und


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a)
die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c)
die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
d)
der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde oder
e)
die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 2 außer Kraft getreten ist
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

(4) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung erlassen hat. Falls das Bundesfinanzgericht die das Verfahren abschließende Entscheidung erlassen hat, ist der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der im ersten Satz genannten Frist bei diesem einzubringen.

Gemäß § 166 (1) FinStrG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Finanzstrafbehörde zu, die die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht dem Bundesfinanzgericht mit Beschluss zu, wenn dieses die das Verfahren abschließende Entscheidung gefällt hat.

Die Bestrafte hat erstmals mit Schreiben vom , eingelangt beim hiefür zuständigen Bundesfinanzgericht am durch Vorlage des Finanzamtes Bregenz einen rechtsgültigen Antrag, hier: Wiederaufnahmeantrag im Finanzstrafverfahren, eingebracht.

Wie sich aus dem beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Feldkirch, befindlichen Rückschein betreffend das Erkenntnis vom , f, ergibt, wurde dieses am an die Adresse der Bestraften rechtsgültig zugestellt.

Wie aus § 165 Abs. 4 FinStrG erhellt, ist somit die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages hinsichtlich des Finanzstrafverfahrens zur Strafnummer XXX unter Berücksichtigung des von der Bestraften angeführten abgabenrechtlichen Erkenntnises vom zu f schon mit abgelaufen und somit jedenfalls im März 2017 bereits längst verwirkt, weshalb der Antrag als unzulässig, weil jedenfalls verspätet, zurückzuweisen war.

Aus verfahrensökonomischen Gründen erübrigen sich demzufolge weitere Ausführungen inwiefern ein mit einem Finanzstrafverfahren in keinerlei Konnexität stehendes Abgabenverfahren, wie gegenständlich, überhaupt als Wiederaufnahmegrund im Finanzstrafverfahren tauglich ist.

Zu den o.a. - unbeachtlichen - Eingaben/Anbringen mittels FINANZONLINE, E-Mail und E-Fax führt das Bundesfinanzgericht aus:

Gemäß § 56 (2) FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß. (AbgÄG 2012, BGBl i 2012/112 ab ). Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde ist nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird (AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163 ab ).

Eine solche Verordnung ist bis dato nicht ergangen.

Weiters:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,

b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und

c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 i.d.F. BGBl. II Nr. 447/2013 lautet:

"Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990, wird verordnet:

§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex.

§ 3. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.

§ 4. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2002 tritt am in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2013 tritt mit in Kraft."

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) in der derzeit geltenden Fassung lautet:

"(1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten."

§ 5 FOnV 2006 regelt unbeachtliche Anbringen:

Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

§ 86a und die diesbezüglichen Verordnungen stellen nach Ansicht des VwGH nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern, dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgesehen ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist (abgesehen von Fällen der FOnV 2006) mit der Verordnung BGBl 1991/494 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Eingaben zugelassen. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass bei einer Einbringung im sogenannten "e-Fax-System" ("Online-Fax-System"), bei der ein Telefaxgerät (Telekopierer) keine Verwendung findet, es sich um keine Eingabe handelt (Gutl, UFSjournal 2012,455 in Ritz, BAO5, § 86a, Rz18a).

Eine Eingabe mittels "E-Fax" löst analog zur Eingabe mittels "E-Mail" weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist (vgl. analog mit ).

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (wie Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) können im Anwendungsbereich der BAO nicht mittels E-Mail eingebracht werden (; , 2007/15/0042 in Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren 2013, § 86a BAO, 2).

Laut Rechtsprechung zur E-Mail ist die Behörde nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. mit ). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen ( in Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren 2013, § 86a BAO, 2).(...).

Der über FinanzOnline, E-Mail und E-Fax getätigte Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens wurde von der Bestraften daher auf unzulässige Weise eingebracht, weshalb betreffend dieser Eingaben/Vorgangsweisen ein unbeachtliches Anbringen vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Rechtsfolgen eines nicht fristgerecht eingebrachten Antrages auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens direkt aus dem Gesetz ableitbar sind, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Hinsichtlich der Einbringung eines solchen Antrages per FinanzOnline, E-Mail und E-Fax wird auf das Gesetz sowie die zitierte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Fischerlehner in BFGjournal 2021, 294
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1300003.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at