Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2017, RV/5102004/2015

Werbungskosten Personalvertreter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XYZ vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2014.

Verfahren

Der Beschwerdeführer ist als Polizist im Bundesdienst beschäftigt und begehrte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 die Anerkennung von im Rahmen seiner Personalvertretertätigkeit angefallenen Reisekosten iHv 4.060,75 € als Werbungskosten (lt. Vorhaltsbeantwortung vom mit Detailaufstellung in Beantwortung des Vorhaltes vom ).

Das Finanzamt anerkannte mangels beruflicher Veranlassung die beantragten Aufwendungen nicht als Werbungskosten (Bescheid vom ).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde und beantragte die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen. Auf die Beschwerdeausführungen wird verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab. Auf die Begründung wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom wandte der Beschwerdeführer sich gegen die rechtlich falsche Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung, was die belangte Behörde als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht wertete.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist seit 2009 Mitglied des Fachausschusses bei der LPD A. Nach seinen Angaben stellt die Personalvertretertätigkeit seine dienstliche Haupttätigkeit dar.

Für Fahrten im Rahmen der Wahlwerbung als Vorsitzender der NNN machte er Reiskosten iHv 4.060,75 € (Diäten/Verpflegungsmehraufwand 875,60 €, Fahrtkosten/Kilometergeld 3.185,15 €) geltend.

Der Beschwerdeführer hat vom Dienstgeber keine Kostenersätze für seine Personalvertretertätigkeit erhalten.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, im Besonderen aus den Aufstellungen über die Reisekosten.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen (§ 25 Abs. 2 B-PVG idF BGBl 138/1983).

Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu (§ 25 Abs. 4 erster Satz B-PVG idF BGBl 138/1983).

Rechtliche Erwägungen

Strittig ist, ob die für die Personalvertretertätigkeit geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Polizist abzugsfähig sind.

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Personalvertreter im Öffentlichen Dienst dienen – wie auch als Betriebsrat – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; ; ; ; ; ) nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Die Tätigkeit als Personalvertreter stellt eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar. Der Personalvertreter wird nicht im Interesse des Dienstgebers tätig (Doralt, EStG13, § 16 Tz 220). Aufwendungen eines öffentlich Bediensteten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter sind dementsprechend bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als öffentlich Bediensteter nicht als Werbungskosten anzusehen ().

Hingegen sind Aufwendungen als Personalvertreter dann zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit eine eigenständige Einkunftsquelle darstellt. Erhält der Steuerpflichtige vom Arbeitgeber Kostenersätze, sind durch diese Funktion veranlasste Aufwendungen bis zur Höhe dieser Ersätze als Werbungskosten zu berücksichtigen (LStR Rz 225a). Wird hingegen die Funktion unentgeltlich ausgeübt, stellt diese Betätigung keine Einkunftsquelle, sondern nur eine Quelle von Aufwendungen dar (). Diese Aufwendungen sind auch nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig ( mwN; vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 16 Rz 56).

Wenn es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalvertreter auch um eine sozial anerkennenswerte Tätigkeit handelt, liegt doch mangels des Erhalts von Kostenersätzen seitens des Dienstgebers keine Einkunftsquelle vor. Die in ihrem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen können daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen können.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über im Rahmen einer Personalvertretertätigkeit geltend gemachten Werbungskosten abgesprochen. Zu § 16 Abs. 1 EStG 1988 liegt eine einheitliche Rechtsprechung vor (zB ; mwN). Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5102004.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at