Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.05.2017, VH/7100034/2017

Verfahrenshilfe betreffend Familienbeihilfe bei Gutachten des Sozialministeriumservice

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
VH/7100034/2017-RS1
Um einen Bescheid, dem ein oder mehrere Gutachten des Sozialministeriumservice zugrunde liegt oder liegen, wirksam zu bekämpfen, bedarf es einer qualifizierten fachlichen Auseinandersetzung mit dem oder den jeweiligen Gutachten. Der Beschwerdeführer muss aufzeigen, dass diese unvollständig, unschlüssig oder widersprüchlich sind. Für die effektive Wahrnehmung der Rechte eines Antragstellers auf Verfahrenshilfe ist es daher erforderlich, dass ihm ein berufsmäßiger Parteienvertreter zur Seite steht, der insbesondere die Gutachten qualifiziert prüft und allfällige von ihm festgestellte Mängel im Beschwerdeverfahren in einer Weise aufzeigt, dass das Gericht zur Einholung ergänzender Gutachten oder zum Abgehen von ihm vorliegenden Gutachten veranlasst wird. Es liegen daher besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art i.S.d. § 292 Abs. 1 BAO vor.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über den Antrag des A B, Adresse, vom , ihm Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend seine Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum ab September 2008 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, zu bewilligen, beschlossen:

I. Dem Antragsteller wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.

II. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien wird hiervon gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision (durch den Antragsteller) zulässig.

Entscheidungsgründe

Angefochtener Bescheid

Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ mit Datum gegenüber dem Antragsteller (ASt) A B einen Abweisungsbescheid, mit welchem sein Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum ab September 2008 abgewiesen wird.

Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Laut den vorliegenden Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes bzw. des Sozialministeriumservice vom , und vom ist die Behinderung, die zur dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten.

Ihr Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe vom [richtig, siehe den Spruch: ], eingebracht am , war daher abzuweisen.

Verfahrenshilfeantrag

Gegen den Abweisungsbescheid vom brachte der ASt mit Datum , Postaufgabe , Beschwerde gemäß § 243 BAO ein und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO.

In der Beschwerde wird (offenbar) gerügt, dass zwei näher bezeichnete Gutachten in das Gutachten (offenbar des Sozialministeriumservice) mit einbezogen (offenbar: nicht mit einbezogen) wurden, und beantragt, mit der Beschwerde vorgelegte weitere Beweismittel aus dem Jahr 1968 bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Der Bf stelle daher den Antrag:

Den Abweisungsbescheid in diesem Sinne noch einmal zu bearbeiten und positiv zu entscheiden.

Außerdem beantrage ich für die Weiterführung des Verfahrens die Bereitstellung eines Rechtsbestandes da ich selbst nicht in der Lage bin mich kommunikativ richtig auszudrücken und mir deshalb im Verfahren Nachteile entstehen.

Vorlage

Der Verfahrenshilfeantrag vom wurde dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt mit Schreiben vom gemäß § 292 Abs. 9 BAO vorgelegt und betreffend der Aktenvorlage auf die Vorverfahren in der Familienbeihilfensache verwiesen.

Vorverfahren

In Bezug auf den Antrag des ASt vom , eingebracht am , ihm Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab September 2008 zu gewähren, sind bereits zwei, die jeweiligen Abweisungsbescheide aufhebende Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts ergangen (, gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz BFGG nicht veröffentlicht; ).

Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Es sind Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ASt aktenkundig.

Daraus ergibt sich, dass der ASt seit eine Invaliditätspension von monatlich € 705,99, zuzüglich Höherversicherung € 2,87, Pflegegeld Stufe 2 € 290,00 sowie Ausgleichszulage € 180,98, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag € 45,38, insgesamt somit € 1.134,46 bezieht, dass er ab monatlich € 567,20 an Miete einschließlich Betriebskosten Wohnungskosten sowie vierteljährlich € 124,80 an Energiekosten zu tragen habe und ihm eine Wohnbeihilfe von € 97,34 monatlich gewährt wird.

Bestellung des Verfahrenshelfers durch die Rechtsanwaltskammer

Über Rückfrage des Gerichts teilte der ASt am dem Gericht mit, er ersuche um Beistellung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer.

Rechtsgrundlagen

§ 292 BAO idgF lautet:

§ 292. (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.

2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei

zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art

Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zuerst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind der Bf zu mindestens 50% behindert (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967) oder dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967), ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend sind (vgl. ; ; ; ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. ; ).

Um einen Bescheid, dem ein oder mehrere Gutachten des Sozialministeriumservice zugrunde liegt oder liegen, wirksam zu bekämpfen, bedarf es einer qualifizierten fachlichen Auseinandersetzung mit dem oder den jeweiligen Gutachten. Der Beschwerdeführer muss aufzeigen, dass diese unvollständig, unschlüssig oder widersprüchlich sind.

Für die effektive Wahrnehmung der Rechte des ASt ist es daher erforderlich, dass ihm ein berufsmäßiger Parteienvertreter zur Seite steht, der insbesondere die Gutachten qualifiziert prüft und allfällige von ihm festgestellte Mängel im Beschwerdeverfahren in einer Weise aufzeigt, dass das Gericht zur Einholung ergänzender Gutachten (vgl. etwa ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ) oder zum Abgehen von ihm vorliegenden Gutachten (vgl. ; ) veranlasst wird.

Der ASt wäre ohne Beistand durch einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder voraussichtlich nicht in ausreichendem Maß in der Lage, vor dem Finanzamt oder vor dem Bundesfinanzgericht seinen Standpunkt darzulegen und sich in zweckentsprechender Weise zu vertreten.

Es liegen daher besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art i.S.d. § 292 Abs. 1 BAO vor.

Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts

Als notwendiger i.S.v. § 292 Abs. 1 Z 1 BAO Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet, wobei der zur groben Orientierung heranziehbare Mittelwert dieser Bandbreite zwischen dem Existenzminimum und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen im Jahr 2015 bei rund 1.450 € gelegen ist (vgl. m.w.N.).

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass bei einem Ausgleichszulagenempfänger die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde. Nach der Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf ein etwaig vorhandenes größeres Vermögen.

Die Voraussetzung zur Verfahrenshilfegewährung nach § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist daher gegeben.

Weder offenbar aussichtslos noch mutwillig

Die Beschwerde vom ist, wie sich schon aus den beiden in der Familienbeihilfesache selbst ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts ergibt, weder offenbar aussichtslos noch mutwillig i.S.d. § 292 Abs. 5 BAO.

Es liegt daher kein Fall einer Versagung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 2 BAO vor.

Antrag i.Z.m. der Aktenlage zulässig

Der Bescheid, der angefochten werden soll (§ 292 Abs. 7 Z 1 BAO) bzw. angefochten worden ist, wurde nach der Aktenlage wirksam erlassen.

Der gegenständliche Antrag wurde gemäß § 292 Abs. 6 BAO bei der Abgabenbehörde eingebracht, da die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom dem Bundesfinanzgericht noch nicht vorgelegt wurde, sondern vom Finanzamt, gegebenenfalls nach noch vorzunehmenden Ermittlungen, zunächst eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist (§ 262 Abs. 1 BAO).

Der Antrag enthält sowohl die Bescheidbezeichnung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO) als auch (in Zusammensicht mit der Beschwerde) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO).

Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO) wurde vom ASt nachgeholt. Der Antrag selbst enthält zwar keine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des ASt (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO), diese ergeben sich aber unmittelbar aus der dem Gericht bekannten Aktenlage. Ein Mängelbehebungsverfahren (§ 85 Abs. 2 BAO) ist daher nicht geboten.

Beigabe eines Verfahrenshelfers

Dem ASt wird daher Verfahrenshilfe bewilligt.

Die Rechtsanwaltskammer wird von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt.

Revisionszulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 292 BAO idF AbgÄG 2016 ist neues Recht. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt hierzu nicht vor.

§ 292 BAO weicht von vergleichbaren Verfahrenshilferegelungen anderer Verfahrensordnungen durch die Voraussetzung des Vorliegens "besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art" bei den zu entscheidenden Rechtsfragen ab. Bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ist daher nicht ohne weiters auf § 292 Abs. 1 BAO übertragbar.

Es ist daher die (ordentliche) Revision zuzulassen.

Dass dem Begehren des ASt mit dem gegenständlichen Beschluss Rechnung getragen wurde, ist für die Prüfung der Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von Bedeutung. Ob eine Revision aus anderen Gründen, etwa infolge fehlender Beschwer, unzulässig sein kann, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Zur Nachricht

Der Antragsteller wird in weiterer Folge von der zuständigen Kammer informiert werden, wer von dieser als Verfahrenshelfer bestellt wurde.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt geben werden, ob der Beschwerdeführer (die Beschwerdeführerin) von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2B, einzubringen. Sie ist durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2B, einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des BFG (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, 1010 Wien, Judenplatz 11, einzubringen; bereits der Antrag hat eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Demzufolge ist für die Beschwerde oder die Revision eine Eingabengebühr in der Höhe von 240,00 Euro an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ).

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at