Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.02.2017, RV/5100132/2017

Zurückweisung durch Berichter im Senatsfall ab 1.1.2017

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom  betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 beschlossen:

Die Beschwerde vom wird als verspätet zurückgewiesen.  

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) nimmt an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teil.

Am ergingen an den Bf drei gesonderte Bescheide betreffend die Umsatzsteuer 2014, die Einkommensteuer 2014 und die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014. Diese drei Bescheide wurden am in die Databox des Bf eingebracht.

Über FinanzOnline wurde am  durch die oben genannte steuerliche Vertreterin die Verlängerung der Beschwerdefrist elektronisch bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2014 und des Umsatzsteuerbescheides 2014 des Bf bis beantragt, weil der Vertreterin noch nicht alle Unterlagen vorliegen.

Mit am zur Post gegebenem Schriftsatz selben Datums wurde dieser Antrag neuerlich "bezgl. des Einkommensteuerbescheides 2014 und des Umsatzsteuerbescheides 2014" beim Finanzamt eingebracht.

Über FinanzOnline wurde am  durch die oben genannte steuerliche Vertreterin die nochmalige Verlängerung der Beschwerdefrist elektronisch bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2014 und des Umsatzsteuerbescheides 2014 des Bf bis beantragt, weil die zuständige Sachbearbeiterin erkrankt sei.

Mit am beim Finanzamt eingelangtem Schriftsatz vom erhob die genannte steuerliche Vertreterin unter Hinweis auf die Anträge zur Verlängerung der Beschwerdefrist vom 29. September und Beschwerde nicht nur gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und den Umsatzsteuerbescheid 2014, sondern auch gegen den Anspruchszinsenbescheid 2014 und beantragte die Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde bezüglich aller drei Bescheide als unbegründet ab.

Auf Grund des am beim Finanzamt eingelangten Antrages des Bf betreffend alle drei Bescheide legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom die Beschwerde bezüglich aller drei Bescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Beweiswürdigung

Die Teilnahme des Bf an der elektronischen Zustellung ist durch die  mit FinanzOnline zugestellten Abgabenbescheide der Vorjahre aktenkundig.

Zum bekämpften Anspruchszinsenbescheid 2014 vom wurde nach dessen letzter Seite die elektronische Signatur am um 19:21 Uhr ("2016-09-02T19:21:18+02:00") erstellt. Die Einbringung in die Databox des Empfängers erfolgt nach der Auskunft des Leiters der zuständigen Abteilung V/8 - Transparenzdatenbank und FinanzOnline des Bundesministeriums für Finanzen, MR Dr. Weninger, vom , innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur (vgl. ).
Es ist deshalb im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Einbringung des bekämpften Bescheides in die Databox der Bf noch am erfolgt ist.
Der Bf hat auch weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag behauptet, den Bescheid betreffend die Anspruchszinsen 2014 später als die Bescheide betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für dieses Jahr erhalten zu haben.

Das Einlangen der Beschwerde vom  am ist durch den darauf angebrachten Eingangsstempel ersichtlich.

Rechtslage

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz BAO, 5.Aufl. § 245 Tz 4, unter Hinweis auf § 109).

§ 98 Abs. 2 BAO bestimmt:" Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind ..."

Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox [vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO 3.Aufl. § 98 Anm. 8 (Stand , rdb.at)].
Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Erläuterungen (270 BlgNR 23.GP 13) zu § 98 Abs. 2 BAO, worauf auch schon der Verwaltungsgerichtshof ( ) ausdrücklich hingewiesen hat.
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (; unter Hinweis auf -F/13).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 idF BGBl II 2012/373 die Möglichkeiten bestehen, sich nach Angabe einer elektronische Adresse von der elektronischen Zustellung informieren zu lassen (Abs. 2) oder auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten (Abs. 3).

Gemäß § 272 Abs. 2 BAO obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, wenn dies in der Beschwerde (lit. a) oder im Vorlageantrag (lit. b) beantragt wird.

Durch BGBl. I Nr. 117/2016 wurde § 272 Abs. 4 BAO ab geändert und damit die Befugnis des Berichters in Senatsfällen erweitert (Fettdruck durch das erkennende Gericht): 

(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages auf mündliche Verhandlung von dieser absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht, zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).

Erwägungen

Nach obigen Feststellungen wurde der bekämpfte Bescheid durch Einbringung in die Data-box des Bf am Freitag, dem , wirksam gemäß § 98 Abs. 2 BAO an den Bf zugestellt. Die Frist des § 245 Abs. 1 BAO von einem Monat zur Einbringung der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid hat somit am Montag, dem , geendet. Die erst am  beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde vom war deshalb als verspätet gemäß  260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 BAO zurückzuweisen.
Daran vermögen die seitens des Bf gestellten Anträge auf Verlängerung der Beschwerdefrist nichts zu ändern, weil diese nur für die Umsatz- und Einkommensteuer, nicht jedoch für die gegenständlichen Anspruchszinsen des Jahres 2014 gestellt worden sind. 

Auf Grund der oben zitierten,  ab geltenden Fassung des § 272 Abs. 4 BAO kann der Berichterstatter in Senatsfällen nun auch allein Zurückweisungen gemäß § 260 BAO vornehmen. Bei der Zurückweisung gemäß § 260 BAO konnte von der mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO abgesehen werden.   

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu lösende Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung ergibt sich jedoch durch Anwendung der zitierten eindeutigen Bestimmungen und die  Beweiswürdigung.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG steht deshalb keine Revision zu.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100132.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at