Beschwerdevorentscheidung über eine mit E-Mail eingebrachte Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache AB, St.Nr. 000/0000, Adresse, vertreten durch EF, Adresse1, gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 der belangten Behörde Finanzamt FA vom beschlossen:
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
II. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
In der am bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2013 erklärte der Beschwerdeführer (Bf), für zwei Kinder mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen zu haben.
Für die am xx.x.xxxx geborene Tochter beantragte der Bf den Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind und erklärte gleichzeitig, für seine Tochter von März bis Dezember Unterhaltszahlungen geleistet zu haben.
Zu seiner am y.y.yyyy geborenen zweiten Tochter machte er idente Angaben.
Das Finanzamt ersuchte den Bf um einen Nachweis seiner Unterhaltsverpflichtungen sowie die 2013 geleisteten Unterhaltszahlungen.
Der Bf, der das gesamte Jahr für beide Töchter Familienbeihilfe bezogen hatte, übermittelte einen Dauerauftrag, wonach er der Kindesmutter monatliche Unterhaltszahlungen von 663,00 € überwiesen hatte.
Beide Töchter waren bis in Österreich gemeldet und verzogen in der Folge mit der Kindesmutter nach Deutschland.
Der Einkommensteuerbescheid 2013 erging am ohne Berücksichtigung der beantragten Unterhaltsabsetzbeträge.
Mit E-Mail vom erhob der Bf gegen diesen Bescheid einen als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch. Die Kinder würden nicht in seinem Haus, sondern seit bei der Kindesmutter in Deutschland leben. Die Alimenteabrechnungen der Bank habe er bereits vorgelegt, die Niederschrift des Gerichtes lege er nun bei.
Den beiden beigefügten Vereinbarungen über die Unterhaltsleistungen für die beiden Töchter war ein monatlich zu zahlender Betrag von je 331,00 € ab zu entnehmen.
Nach einem in den von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen befindlichen Aktenvermerk sollte dieser E-Mail ein Beschwerdeschreiben mit Unterschrift folgen. Ein Familienbeihilfenbezug wurde bis März 2014 festgehalten. Der Bf beantrage den Unterhaltsabsetzbetrag trotz des Familienbeihilfenbezuges, weil die Familienbeihilfe laufend auf das Konto der Ex-Lebensgefährtin überwiesen worden sei. Laut Familienbeihilfenstelle müsste die Familienbeihilfe von ihm zurückgefordert werden, was aber nicht im Sinne des Bf sei.
Mit weiterer E-Mail vom übermittelte der Bf als Anlage eine PDF-Datei. Darin erklärte er seinen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und gab als Grund dafür einen Eingabefehler seinerseits an. Sämtliche berichtigte Daten lägen dem Finanzamt bereits vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung sprach das Finanzamt über die mit E-Mail eingebrachte Beschwerde vom materiell ab und wies diese als unbegründet ab.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 stehe nur dann zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Abgabepflichtigen angehöre und für das Kind weder ihm noch seinem nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt werde. Der Bf habe im Jahr 2013 für beide Kinder Familienbeihilfe bezogen, weshalb ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht zustehe.
Mit (schriftlicher) Eingabe vom stellte der Bf einen Vorlageantrag. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führe er an, dass die Familienbeihilfe immer auf das Konto seiner damaligen Lebensgefährtin überwiesen worden sei. Ursprünglich habe seine Lebensgefährtin die Familienbeihilfe beansprucht und diese auch erhalten. Im Zuge des Hausbaus habe er um ein Landesdarlehen angesucht. Um eine Aufstockung des Landesdarlehens zu erreichen, habe er der „fiktive“ Familienbeihilfenbezieher sein müssen. Die Kindesmutter habe zu diesem Zweck eine Abtretungserklärung unterschrieben. Trotz dieser Abtretungserklärung sei die Familienbeihilfe weiterhin auf das Konto der Lebensgefährtin überwiesen worden. Die ausbezahlte Familienbeihilfe habe er nie einer persönlichen Verwendung zuführen können, da er über die ausbezahlten Beträge keine Verfügungsgewalt gehabt habe. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft habe er den vom Bezirksgericht festgelegten Unterhalt immer pünktlich bezahlt. Von einem gemeinsamen Haushalt könne nicht mehr gesprochen werden. Es habe auch keine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mehr bestanden, die ein gemeinsames Zusammenleben ergeben hätte. Eine Grundvoraussetzung für den Unterhaltsabsetzbetrag sei die Leistung der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung, der er immer pünktlich nachgekommen sei. Seine ehemalige Lebensgefährtin sei jetzt Hartz-IV-Bezieherin in Bayern. Der Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag sei aus den genannten Gründen gegeben.
Im Vorlagebericht vom , der auch dem Bf zugestellt wurde, machte das Finanzamt geltend, dass eine mit E-Mail eingebrachte Beschwerde kein Anbringen im Sinne der §§ 85, 86a BAO sei und auch die auf Grund des § 86a BAO ergangenen Verordnungen die Einbringung von Anbringen mit E-Mail nicht vorsehen würden. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löse keine Entscheidungspflicht der Behörde aus und berechtige die Behörde auch nicht, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen.
Das Finanzamt beantrage daher, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und den Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Erwägungen
Rechtliche Beurteilung:
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen sind nach § 85 Abs. 1 BAO schriftlich einzubringen.
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten sind zB Beschwerden nach §§ 243 ff BAO (Ritz, BAO5, § 85 Tz 5)
Nach § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.
Mit § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 494/1991 wurde für bestimmte Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2006 (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wurde die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, geregelt.
Nach § 1 Abs. 2 der FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.
Da §§ 85 und 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden erwähnten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (; ).
Wird ein Anbringen (hier: eine Beschwerde) der Behörde bzw. dem Gericht auf einem nicht zugelassenen Weg (hier: mit E-Mail) übermittelt, so gilt dieses Anbringen als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen ().
Die zitierten Bestimmungen stellen nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den Fällen der FOnV 2006 und der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen.
Auch die Übermittlung eines Textes einer Beschwerde in Form eines einer E-Mail angehängten PDF-Dokumentes ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in dem ausgedruckten Anhang zur E-Mail ein Papier mit dem Aussehen vorliegt, das sich unter Umständen nicht von einer vom Einbringer selbst hergestellten Kopie, die er durch persönliche Übergabe eingereicht hätte, unterscheidet ().
Durch das Einfügen des § 86b BAO mit BGBl. I Nr. 20/2009 für Landes- und Gemeindeabgaben wurde eine Regelung für E-Mails getroffen, doch wurde diese Regelung nicht auf Bescheidbeschwerden gemäß § 243 BAO ausgeweitet, weshalb auch nicht von einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie geschlossen werden müsste, gesprochen werden kann.
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung sind für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden:
(…)
Lit. e: § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung)
Nach § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus ().
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung tritt das Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. ().
Eine Aufhebung (als meritorische Beschwerdeerledigung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt; sie darf somit nur "ersatzlos" erfolgen. Eine solche Aufhebung hat zB zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer dafür unzuständigen Behörde erlassen wurde (Ritz, BAO5, § 279 Tz 5 f).
Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt:
Gegenständlich erhob der Bf gegen den die beantragten Unterhaltsabsetzbeträge nicht berücksichtigenden Einkommensteuerbescheid 2013 vom mit E-Mail vom Beschwerde. Offenbar nach Rücksprache mit einem Finanzamtssachbearbeiter, der in einem Aktenvermerk festhielt, dass ein „Beschwerdeschreiben mit Unterschrift“ folgen werde, richtete der Bf am eine weitere E-Mail an die Abgabenbehörde, bei welcher im Betreff „Einspruch“ angeführt war und die eine PDF-Datei als Anlage enthielt. Diese ausgedruckte PDF-Datei hatte die fälschlich als Einspruch bezeichnete Beschwerde zum Inhalt.
Weder eine E-Mail noch die Übermittlung eines Textes einer Beschwerde in Form eines einer E ‑ Mail angehängten PDF-Dokuments sind nach der oa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Gesetz vorgesehen. Das Finanzamt hätte daher nicht von einer wirksam eingebrachten Beschwerde ausgehen und darüber nicht mit Beschwerdevorentscheidung absprechen dürfen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom war daher entsprechend dem Antrag des Finanzamtes im Vorlagebericht aufzuheben.
Der an sich rechtswirksame, weil schriftlich eingebrachte Vorlageantrag, der aber durch die ersatzlose Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung unzulässig wurde, war nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall relevante Rechtsfrage - nämlich die Unzulässigkeit der Einbringung einer Beschwerde mit E-Mail bzw. als PDF-Dokument im Anhang einer E-Mail - ist bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100181.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at